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Regelwerk

MilchFettG - Milch- und Fettgesetz
Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

Fassung vom 28. Februar 1952
(BGBl.. 10.12.1952 S. 811; 29.07.1964 S. 560; 28.10.1964 S. 821; 28.06.1965 S. 529; 12.08.1966 S. 497; 19.07.1967 S. 713; 11.03.1968 S. 252; 24.05.1968 S. 503; 21.05.1968 S. 862; 26.06.1969 S. 635; 13.06.1972 S. 893; 02.03.1974 S. 469; 28.05.1974 S. 1185; 23.06.1976 S. 1608; 14.12.1976 S. 3341; 15.02.1978 S. 758; 26.02.1993 S. 278; 02.08.1994 S. 2018; 03.05.2000 S. 632; 25.06.2001 S. 1215; 29.10.2001 S. 2785; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407 06; 31.08.2015 S. 1474 15; 27.07.2021 S. 3274 21)
Gl.-Nr.: 7842-1



Erster Teil
Milch und Milcherzeugnisse

§ 1 Molkerei-Einzugsgebiete

(1) Milcherzeuger sind verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm), die sie in den Verkehr bringen, an eine Molkerei, die von der obersten Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft (oberste Landesbehörde) bestimmt wird, zu liefern. Die oberste Landesbehörde kann den Milcherzeugern mehrere Molkereien zur Wahl stellen; die gewählte Molkerei gilt als die nach Satz 1 bestimmte.

(2) Absatz 1 findet auf Vorzugsmilch keine Anwendung.

(3) Die oberste Landesbehörde kann Milcherzeugern gestatten, Milch oder Sahne (Rahm) unmittelbar an Milchhändler, Groß- und Einzelverbraucher abzugeben. Erfordert die Abgabe von Milch oder Sahne (Rahm) außerdem eine Erlaubnis nach §§ 14ff. des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421) oder eine Genehmigung auf Grund landesrechtlicher Durchführungsvorschriften zu § 12 des Milchgesetzes, so darf diese nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 erhalten hat.

(4) Die nach Absatz 1 bestimmten Molkereien sind verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm) von den Milcherzeugern abzunehmen, welche die oberste Landesbehörde einzeln oder ortsweise bestimmt. Die Annahme von Milch und Sahne (Rahm) von anderen Milcherzeugern ist unzulässig.

(5) Sahne (Rahm) im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 ist Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes.

§ 2 Molkerei-Absatzgebiete

(1) Milchhändler und Molkereien (Abnehmer) sind verpflichtet, Milch, entrahmte Milch, Buttermilch und geschlagene Buttermilch nur von Molkereien, die von der obersten Landesbehörde bestimmt werden, zu beziehen. Die oberste Landesbehörde kann den Abnehmern mehrere Molkereien zur Wahl stellen; die gewählte Molkerei gilt als die nach Satz 1 bestimmte.

(2) Die Molkereien sind verpflichtet, Milch, entrahmte Milch, Buttermilch und geschlagene Buttermilch an die von der obersten Landesbehörde bestimmten Milchhändler oder Molkereien zu liefern. Die Lieferung an andere Milchhändler oder Molkereien ist unzulässig.

(3) Die Belieferung von Einzelverbrauchern mit Milch, die in Gefäßen oder Behältnissen nach § 9 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421) verkaufsfertig abgefüllt wird, oder die Belieferung von Großverbrauchern unmittelbar durch eine Molkerei ist nur in deren Absatzgebiet zulässig. Die obersten Landesbehörden können aus Gründen der Versorgung bestimmen, daß Molkereien auch außerhalb ihres Absatzgebietes Großverbraucher beliefern. Das Absatzgebiet der Molkerei ist das Gebiet, das sich aus den festgesetzten Liefer- und Annahmebeziehungen zu den Milchhändlern ergibt.

§ 3 Milchsammelstellen und Rahmstationen

Die oberste Landesbehörde kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, die sich auf Molkereien beziehenden Liefer- und Annahmeverpflichtungen im Sinne der §§ 1 und 2 auf Milchsammelstellen und Rahmstationen erstrecken und dabei die Verpflichtungen nach § 2 auf Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes ausdehnen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Für dieses Gesetz sind die Begriffsbestimmungen der §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) maßgebend, soweit sich nicht aus Absatz 2 ein anderes ergibt.

(2) Milcherzeugnisse im Sinne des ersten Teiles sind: Sauermilchsorten (Sauermilch, Joghurt, Kefir und ähnliches), entrahmte Milch, saure Magermilch, Magermilch-Joghurt, Magermilch-Kefir und ähnliches, Molke, Buttermilch, geschlagene Buttermilch, Sahne (Rahm), saure Sahne und Schlagsahne.

(3) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kuhhalter.

(4) Molkereien im Sinne dieses Gesetzes sind auch Betriebe, die Käse, Schmelzkäse oder Milch- und Sahnedauerwaren herstellen.

(5) Großverbraucher im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Verbraucher, die Milch über den Haushaltsbedarf hinaus beziehen, insbesondere die in § 2 Abs. 2 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) genannten Betriebe.

§ 5 Besondere Liefer- und Abnahmepflichten

Die obersten Landesbehörden können Molkereien zur Sicherung der Versorgung oder zur Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse verpflichten, bestimmte Mengen an Milch, entrahmter Milch, Buttermilch und geschlagener Buttermilch an andere Molkereien zu liefern oder von anderen Molkereien abzunehmen.

§ 6 Absatz im Straßenhandel

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