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Regelwerk, Natuschutz, Pflanzenschutz

PflSchG - Pflanzenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

Vom 6. Februar 2012
(BGBl. I Nr. 7 vom 13.02.2012 S. 148 ber. S. 1281 12; 07.08.2013 S. 3154 13, 13a; 02.12.2014 S. 1928 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 18.07.2016 S. 1666 16; 19.06.2020 S. 1328 20; 05.07.2021 S. 2354 21; 27.07.2021 S. 3146 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b i.K.; 18.08.2021 S. 3908 21c; 20.12.2022 S. 2752 22)
Gl.-.Nr.: 7823-7



Archiv: 1998

Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
  2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
  3. Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,
  4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 12

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Pflanzenschutz:
    1. der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen,
    2. der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz)

    einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können;

  2. integrierter Pflanzenschutz:
    eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird;
  3. Pflanzen:
    lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen;
  4. Pflanzenerzeugnisse:
    Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz;
  5. Pflanzenarten:
    Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen;
  6. Naturhaushalt:
    seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
  7. Befallsgegenstände:
    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können;
  8. Einschleppung:
    Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;
  9. Verschleppung:
    Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;
  10. Pflanzenstärkungsmittel:
    Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die
    1. ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder
    2. dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen;
  11. Pflanzenschutzgeräte:
    Geräte und Einrichtungen, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;
  12. Kultursubstrate:
    Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;
  13. Anwendungsgebiet:
    bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse, auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwendungszweckes, zusammen mit denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel angewandt werden soll;
  14. Mitgliedstaat:
    Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  15. Freilandflächen:
    die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen;
  16. beruflicher Anwender:
    jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel anwendet;
  17. Reimport:

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