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Änderungstext
Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften
über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik
Vom 2. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 56 vom 08.12.2014 S. 1928)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Agrar ZahlVerpflG - Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz
Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen
(wie eingefügt)
(ID 14/2473)
Artikel 2
InVeKoSDG - InVeKoS-Daten-Gesetz
Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen
( wie eingefügt)
(ID 14/2474)
Artikel 3
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
In § 97 Absatz 6 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden die Wörter "Prämienbehörden nach § 2 Absatz 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes" durch die Wörter "Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
In § 63 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes" durch die Wörter " § 2 in Verbindung mit der Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
In § 17 Absatz 4 Satz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) werden die Wörter "soweit die Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 oder 5 oder entgegen einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3 erfolgt ist." durch folgende Wörter ersetzt:
alt | neu |
"soweit
|
Artikel 6
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. | "(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die
|
2. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist."
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, und das InVeKoS-Daten-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, außer Kraft.
(Stand: 23.09.2020)
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