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DirektZahlVerpflG - DirektzahlungenVerpflichtungengesetz
Gesetz zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen
Vom 28. April 2010
(BGBl. I Nr. 22 vom 18.05.2010 S. 588; 09.12.2010 S. 1934 10; 22.12.2011 S. 3044 11; 02.12.2014 S. 1928 14aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7847-27
Zur Nachfolgeregelung AgrarZahlVerpflgG
Archiv: 2004
(1) Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des Satzes 2 der Durchführung
Die in Satz 1 bezeichneten Rechtsakte sind nur maßgebend, soweit sie
binden,
(2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Nummer 4, bezeichneten Rechtsakte ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
§ 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Instandhaltung von landwirtschaftlichen Flächen
(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, hat
1a. die in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einzuhalten,
zu ergreifen, um seine landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten,
Der nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehene Schutz des Bodens vor Erosion ist ab 1. Juli 2010 durch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 ergebenden Anforderungen auszurichten haben.
(2) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, darf auf seinen landwirtschaftlichen Flächen die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmten Landschaftselemente und Terrassen nicht beseitigen.
(3) Wechselt für eine Fläche, die einer Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 unterliegt, der Besitzer, so ist der vorherige Besitzer verpflichtet, seinen Rechtsnachfolger auf die Verpflichtungen hinzuweisen. Der neue Besitzer hat diese Verpflichtung im selben Umfang wie der Vorbesitzer einzuhalten.
(4) Die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen
zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können aus Gründen des Naturschutzes, der Pflanzengesundheit, um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen, aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, im Rahmen der Flurneuordnung oder aus anderen wichtigen Gründen, soweit nicht wichtige Belange des Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen, Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 genehmigen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Betriebsinhaber,
Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt hat, ist von dem Einhalten der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.
§ 3 Erhaltung von Dauergrünland
(1) Die Länder, die die Regionen im Sinne des Absatzes 2 bilden, haben dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen Region der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche der jeweiligen Region bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung dieses Anteils erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 02.12.2009 S. 65). Das Nähere regeln die Länder. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bleibt unberührt.
(2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden
(1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen zuständigen Behörden (Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwachungsbehörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name und Anschrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im Antrag auf Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen gemachten Angaben der Antragsteller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen vor Ort ausgewählt worden sind.
(2) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dürfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten für die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verwenden.
(3) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten von Betrieben, die keine Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt haben, auch für die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verwenden, soweit dies erforderlich ist, um bei diesen Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften zu überprüfen.
(4) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden übermitteln den Prämienbehörden
Der Bericht nach Satz 1 Nummer 2 enthält keine personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten.
(5) Die Prämienbehörden übermitteln die ihnen nach Absatz 4 übermittelten Daten den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 vorgeschriebenen Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.
(6) Die Behörde, an welche die Daten übermittelt werden, darf diese nur für diese Zwecke verarbeiten und nutzen, für die sie übermittelt worden sind.
(7) Die Übermittlung der Daten kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 5 Ermächtigungen 10
(Ergänzung SH)
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen,
zu bestimmen. § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind
(2a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Ermächtigung auf die Landeregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 6 Verkündung von Rechtsverordnungen 11
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger * verkündet werden.
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de.
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
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