Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(3)

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Artikel 70 Fettgehalt

(1) Jedem Erzeuger, der über eine einzelbetriebliche Quote für Lieferungen verfügt, wird für diese Quote ein Referenzfettgehalt zugewiesen.

(2) Für die Quoten, die den Erzeugern am 31. März 2008 gemäß Artikel 67 Absatz 1 zugewiesen worden sind, entspricht der Fettgehalt nach Absatz 1 dem Referenzfettgehalt dieser Quote zu diesem Zeitpunkt.

(3) Der Referenzfettgehalt wird anlässlich der Umwandlungen nach Artikel 67 Absatz 2 und im Falle des Erwerbs, der Übertragung oder zeitweiligen Übertragung von Quoten gemäß den von der Kommission festzulegenden Vorschriften geändert.

(4) Für neue Erzeuger, die über eine einzelbetriebliche Quote für Lieferungen verfügen, die vollständig aus der nationalen Reserve stammt, wird der Fettgehalt gemäß den von der Kommission festzulegenden Vorschriften festgesetzt.

(5) Der einzelbetriebliche Referenzfettgehalt nach Absatz 1 wird gegebenenfalls bei Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend bei Bedarf jeweils zu Beginn eines jeden Zwölfmonatszeitraums angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat der gewogene Durchschnitt dieser repräsentativen einzelbetrieblichen Fettgehalte den in Anhang X festgesetzten Referenzfettgehalt nicht um mehr als 0,1 g/kg überschreitet.

Für Rumänien wird der in Anhang X festgesetzte Referenzfettgehalt auf der Grundlage der Zahlen für das gesamte Jahr 2004 überprüft und erforderlichenfalls von der Kommission angepasst.

Artikel 71 Nationale Reserve

(1) Jeder Mitgliedstaat bildet im Rahmen der in Anhang IX festgesetzten einzelstaatlichen Quoten eine nationale Reserve insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 68 vorgesehenen Zuteilungen. In die nationale Reserve fließen gegebenenfalls gemäß Artikel 72 eingezogene Mengen, bei Übertragungen gemäß Artikel 76 teilweise einbehaltene Mengen oder durch eine lineare Verringerung aller einzelbetrieblichen Quoten frei werdende Mengen ein. Diese Mengen behalten ihre ursprüngliche Zweckbestimmung für "Lieferungen" oder "Direktverkäufe".

(2) Jede einem Mitgliedstaat zugeteilte zusätzliche Quote wird automatisch der nationalen Reserve zugeschlagen und je nach zu erwartendem Bedarf in "Lieferungen" und "Direktverkäufe" aufgeteilt.

(3) Die Quoten in der einzelstaatlichen Reserve haben keinen Referenzfettgehalt.

Artikel 72 Inaktivität 09

(1) Erfüllt eine natürliche oder juristische Person, die über einzelbetriebliche Quoten verfügt, während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mehr die in Artikel 65 Buchstabe c genannten Bedingungen, so werden diese Mengen spätestens am 1. April des darauf folgenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, es sei denn, diese Person wird vor diesem Zeitpunkt wieder Erzeuger im Sinne des Artikels 65 Buchstabe c.

Wird diese Person spätestens am Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf den Entzug dieser Mengen folgt, wieder Erzeuger, so wird ihr die entzogene einzelbetriebliche Quote spätestens an dem auf den Zeitpunkt ihrer Antragstellung folgenden 1. April ganz oder teilweise wieder zugeteilt.

(2) Vermarkten Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mindestens eine Menge, die 885 % ihrer einzelbetrieblichen Quote entspricht, so kann der Mitgliedstaat entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die nicht in Anspruch genommene Quote ganz oder teilweise der nationalen Reserve zuzuschlagen ist.

Der Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen eine Quote dem betreffenden Erzeuger wieder zuzuteilen ist, falls dieser die Vermarktung wieder aufnimmt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden.

Artikel 73 Zeitweilige Übertragungen

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen vor dem Ende eines jeden Zwölfmonatszeitraums für den betreffenden Zeitraum zeitweilige Übertragungen eines Teils der einzelbetrieblichen Quoten, welche die berechtigten Erzeuger nicht in Anspruch zu nehmen beabsichtigen.

Die Mitgliedstaaten können die Übertragungsmöglichkeiten nach Erzeugerkategorien oder Milchproduktionsstrukturen regeln und können sie auf die Ebene der Käufer oder innerhalb der Regionen begrenzen; sie können in den Fällen nach Artikel 72 Absatz 3 die vollständige Übertragung genehmigen und festlegen, inwieweit der Übertragende die Übertragung erneuern kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach einem der oder nach beiden nachstehenden Kriterien beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:

  1. Erfordernis der Erleichterung struktureller Veränderungen und Anpassungen;
  2. übergeordnete Verwaltungserfordernisse.

Artikel 74 Übertragungen von Quoten mit Flächen

(1) Bei Verkauf, Verpachtung, Vererbung, vorweggenommener Erbfolge oder einer anderen Übertragung mit vergleichbaren rechtlichen Wirkungen für die Erzeuger werden einzelbetriebliche Quoten nach den näheren Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder anderer objektiver Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen. Der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragene Teil der Quote wird der nationalen Reserve zugeschlagen.

(2) Wurden oder werden Quoten gemäß Absatz 1 im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbaren rechtlichen Wirkungen übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien beschließen, dass die Quote nicht mit dem Betrieb übertragen wird, damit Quoten ausschließlich Erzeugern zugewiesen werden.

(3) Wird eine Fläche an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und insbesondere die Erzeuger, die die Fläche aufgeben, die Milcherzeugung fortsetzen können, wenn sie dies beabsichtigen.

(4) Ist bei Beendigung von Verpachtungen eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich oder liegen Umstände, die rechtlich vergleichbare Wirkungen haben, vor und wurde zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen, so werden die betreffenden einzelbetrieblichen Quoten nach von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die diese Quoten übernehmen.

Artikel 75 Besondere Übertragungsmaßnahmen

(1) Im Hinblick auf eine erfolgreiche Umstrukturierung der Milcherzeugung oder zur Verbesserung der Umweltbedingungen können die Mitgliedstaaten nach Modalitäten, die sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festlegen,

  1. Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuschlagen;
  2. nach objektiven Kriterien die Bedingungen festlegen, unter denen sich die Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums durch die zuständige Behörde oder die von ihr benannte Stelle einzelbetriebliche Quoten gegen Entgelt zuweisen lassen können, die am Ende des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums von anderen Erzeugern gegen eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen angewiesene Entschädigung in Höhe des vorstehend genannten Entgelts endgültig freigesetzt wurden;
  3. Übertragungen von Quoten ohne Flächen zentralisieren und beaufsichtigen;
  4. bei einer Flächenübertragung zur Verbesserung der Umweltbedingungen vorsehen, dass dem die Flächen aufgebenden Erzeuger die betreffende einzelbetriebliche Quote zur Verfügung gestellt wird, falls er weiterhin Milch zu erzeugen beabsichtigt;
  5. anhand objektiver Kriterien die Regionen oder Erfassungszonen bestimmen, in denen zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur die endgültige Übertragung von Quoten ohne entsprechende Flächenübertragung zulässig ist;
  6. auf Antrag des Erzeugers bei der zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur auf der Ebene des Betriebs oder zur Extensivierung der Erzeugung die endgültige Übertragung von Quoten ohne entsprechende Flächenübertragung und umgekehrt gestatten.

(2) Absatz 1 kann auf nationaler Ebene, auf der geeigneten Gebietsebene oder in den spezifischen Erfassungszonen durchgeführt werden.

Artikel 76 Einbehaltung von Quoten

(1) Bei den Übertragungen nach den Artikeln 74 und 75 können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien die einzelbetriebliche Quote teilweise oder ganz zugunsten der nationalen Reserve einbehalten.

(2) Wurden oder werden Quoten gemäß den Artikeln 74 und 75 mit oder ohne die entsprechenden Flächen im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbaren rechtlichen Wirkungen übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien und um die Quoten ausschließlich Erzeugern zuzuweisen, beschließen, ob und unter welchen Bedingungen die übertragene Quote ganz oder teilweise der nationalen Reserve zuzuschlagen ist.

Artikel 77 Beihilfe für den Erwerb von Quoten

Für Kauf, Übertragung oder Zuteilung von Quoten nach diesem Abschnitt darf von einer öffentlichen Behörde keinerlei finanzielle Unterstützung gewährt werden, die unmittelbar mit dem Erwerb von Quoten zusammenhängt.

Unterabschnitt III
Quotenüberschreitung

Artikel 78 Überschussabgabe 09 09a

(1) Auf Milch und Milcherzeugnisse, die über die gemäß Unterabschnitt II festgesetzte einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet werden, wird eine Überschussabgabe erhoben.

Die Abgabe wird auf 27,83 EUR je 100 Kilogramm Milch festgesetzt.

Für die beiden am 1. 1. April 2009 bzw. am 1. 1. April 201 beginnenden Zwölfmonatszeiträume wird die Überschussabgabe für Milch, die über 106 % der nationalen Quote für Lieferungen für den am 1. April 2008 beginnenden Zwölfmonatszeitraum hinaus geliefert wird, auf 150 % der Abgabe gemäß Unterabsatz 2 festgesetzt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Überschussabgabe für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und in Bezug auf die Lieferungen auf Milch erhoben, die über die einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet wird, die gemäß Unterabschnitt II festgesetzt und um die einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen, die gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 30. November 2009 freigesetzt und der nationalen Reserve zugeschlagen wurden und dort bis 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums verbleiben, reduziert wird.

(2) Die Mitgliedstaaten schulden der Gemeinschaft die Überschussabgabe, die sich aus der Überschreitung der einzelstaatlichen Quote ergibt und die auf einzelstaatlicher Ebene und getrennt für Lieferungen und Direktverkäufe festgestellt wird; sie überweisen 99 % des geschuldeten Betrags dem EGFL zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folgt.

(2a) Die Differenz zwischen dem Betrag der Überschussabgabe, der sich aus der Anwendung von Absatz 1a ergibt, und dem Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 ergibt, wird von den Mitgliedstaaten für die Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen im Milchsektor verwendet

(3) Ist die Zahlung der Überschussabgabe nach Absatz 1 nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt erfolgt, so zieht die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds einen der nicht gezahlten Überschussabgabe entsprechenden Betrag von den monatlichen Zahlungen im Sinne von Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab. Vor ihrer Entscheidung verständigt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat, der binnen einer Woche seine Stellungnahme übermittelt. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates 61 findet keine Anwendung.

(4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 79 Beitrag der Erzeuger zu der fälligen Überschussabgabe 09

Die Überschussabgabe wird gemäß den Artikeln 80 und 83 vollständig auf die Erzeuger aufgeteilt, die zu den jeweiligen Überschreitungen der einzelstaatlichen Quoten nach Artikel 66 Absatz 2 beigetragen haben.

Unbeschadet von Artikel 80 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 1 schulden die Erzeuger dem Mitgliedstaat ihren nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 80 berechneten Beitrag zur fälligen Überschussabgabe allein aufgrund der Überschreitung ihrer verfügbaren Quoten.

Für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und in Bezug auf die Lieferungen wird die Überschussabgabe gemäß den Artikeln 80 und 83 vollständig auf die Erzeuger aufgeteilt, die zur Überschreitung der einzelstaatlichen Quote nach Artikel 78 Absatz 1a beigetragen haben.

Artikel 80 Überschussabgabe auf Lieferungen 09

(1) Zur Endabrechnung der Überschussabgabe werden die von einem Erzeuger gelieferten Mengen, falls der tatsächliche Fettgehalt vom Referenzfettgehalt abweicht, mittels Koeffizienten und unter Bedingungen, die von der Kommission festzulegen sind, erhöht bzw. verringert.

Auf nationaler Ebene wird die Überschussabgabe auf der Grundlage der Summe der gemäß Unterabsatz 1 angepassten Lieferungen berechnet.

(2) gestrichen

(3) Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Überschussabgabe, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Quote, die proportional zu den einzelbetrieblichen Quoten der Erzeuger oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien erfolgt, wie folgt festgesetzt:

  1. entweder auf nationaler Ebene nach Maßgabe der Überschreitung der Quote jedes einzelnen Erzeugers,
  2. oder zunächst auf der Ebene des Käufers und anschließend gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene.

In den Fällen, in denen Artikel 78 Absatz 1 Unter absatz 3 Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Beitrags der Erzeuger zu der Abgabe, die aufgrund der Anwendung des höheren Satzes gemäß dem genannten Unterabsatz zu zahlen ist, sicher, dass dieser Beitrag proportional von den nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien dafür verantwortlichen Erzeugern geleistet wird

Artikel 81 Rolle der Käufer

(1) Die Käufer sind für die Erhebung der Beiträge von den Erzeugern zuständig, die diese als fällige Überschussabgabe zu entrichten haben, und zahlen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats vor einem Zeitpunkt und nach einem Verfahren, die von der Kommission festzulegen sind, den Betrag dieser Beiträge, die sie bei der Zahlung des Milchpreises an die Erzeuger, die für die Überschreitung verantwortlich sind, einbehalten oder, soweit dies fehlschlägt, auf andere geeignete Weise erheben.

(2) Tritt ein Käufer ganz oder teilweise an die Stelle eines oder mehrerer anderer Käufer, so werden für den Rest des laufenden Zwölfmonatszeitraums die für die Erzeuger verfügbaren einzelbetrieblichen Quoten, nach Abzug der bereits gelieferten Mengen und unter Berücksichtigung von deren Fettgehalt herangezogen. Dieser Absatz gilt auch, wenn ein Erzeuger von einem Käufer zu einem anderen wechselt.

(3) Überschreiten die von einem Erzeuger gelieferten Mengen im Laufe des Referenzzeitraums die für ihn verfügbare Quote, so kann der zuständige Mitgliedstaat entscheiden, dass der Käufer nach Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, bei jeder Lieferung des Erzeugers, die die für ihn verfügbare Quote überschreitet, einen Teil des Milchpreises als Vorauszahlung auf den Beitrag des Erzeugers zur Abgabe einbehält. Der Mitgliedstaat kann besondere Vorschriften vorsehen, die es den Käufern ermöglichen, diese Vorauszahlung einzubehalten, wenn die Erzeuger an mehrere Käufer liefern.

Artikel 82 Zulassung

Die Tätigkeit des Käufers bedarf der vorherigen Zulassung durch den Mitgliedstaat nach Kriterien, die von der Kommission festzulegen sind.

Die Bedingungen, die ein Erzeuger im Falle von Direktverkäufen zu erfüllen hat, und die Angaben, die er dabei zu machen hat, werden von der Kommission festgelegt.

Artikel 83 Überschussabgabe bei Direktverkäufen

(1) Bei Direktverkäufen wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der Überschussabgabe nach einer Entscheidung des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Direktverkäufe zugewiesenen einzelstaatlichen Quote auf der geeigneten Gebietsebene oder auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Grundlage für die Berechnung des Beitrags der Erzeuger zu der fälligen Überschussabgabe anhand der Gesamtmenge der verkauften, abgegebenen oder für die Herstellung der verkauften oder abgegebenen Milcherzeugnisse verwendeten Milch unter Anwendung von Kriterien, die von der Kommission festgelegt werden.

(3) Bei der Endabrechnung der Überschussabgabe wird keine mit dem Fettgehalt zusammenhängende Berichtigung berücksichtigt.

(4) Die Kommission legt die Modalitäten und den Zeitpunkt der Zahlung der Überschussabgabe an die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats fest.

Artikel 84 Zu viel gezahlte oder nicht gezahlte Beträge

(1) Wird bei Lieferungen oder Direktverkäufen festgestellt, dass die Überschussabgabe fällig ist und der von den Erzeugern erhobene Beitrag diese übersteigt, so kann der Mitgliedstaat

  1. den zu viel gezahlten Betrag ganz oder teilweise zur Finanzierung der Maßnahmen nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a verwenden und/oder
  2. ihn ganz oder teilweise an Erzeuger wieder ausschütten, die

(2) Wird festgestellt, dass keine Überschussabgabe fällig ist, so werden jegliche vom Käufer oder vom Mitgliedstaat erhobenen Vorauszahlungen spätestens am Ende des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums zurückgezahlt.

(3) Ist ein Käufer der Verpflichtung zur Erhebung des Beitrags der Erzeuger zur Überschussabgabe gemäß Artikel 81 nicht nachgekommen, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen den säumigen Käufer die nicht gezahlten Beträge direkt beim Erzeuger erheben.

(4) Hält ein Erzeuger oder Käufer die Zahlungsfrist nicht ein, so gehen die von der Kommission festzusetzenden Verzugszinsen an den Mitgliedstaat.

Abschnitt IIIa
Quoten für Kartoffelstärke

Artikel 84 a Quoten für die Kartoffelstärkeerzeugung 09

(1) Den Kartoffelstärke erzeugenden Mitgliedstaaten werden die Quoten für das Wirtschaftsjahr zugeteilt, in dem die Quotenregelung gemäß Artikel 204 Absatz 5 und Anhang Xa Anwendung findet.

(2) Jeder in Anhang Xa aufgeführte Erzeugermitgliedstaat teilt die ihm zugeteilte Quote auf die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den betreffenden Wirtschaftsjahren nach Maßgabe der Unterkontingente auf, die den einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2007/2008 zugeteilt waren.

(3) Ein Kartoffelstärke erzeugendes Unternehmen darf mit Kartoffelerzeugern keine Anbauverträge für Kartoffelmengen abschließen, die zu einer Überschreitung der Quote des Unternehmens gemäß Absatz 2 führen würden.

(4) Jede über die Quote gemäß Absatz 2 hinaus erzeugte Stärkemenge wird in unverändertem Zustand vor dem 1. Januar nach Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres aus der Gemeinschaft ausgeführt. Für die Ausfuhr wird keine Erstattung gezahlt.

(5) Unbeschadet von Absatz 4 darf ein Kartoffelstärke erzeugendes Unternehmen in jedem Wirtschaftsjahr zusätzlich zu seiner Quote für das betreffende Jahr höchstens 5 % der Quote des folgenden Wirtschaftsjahrs in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend gekürzt.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Erzeugung von Kartoffelstärke durch Unternehmen, die nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallen und die Kartoffeln beziehen, für die die Erzeuger keine Beihilfe nach Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe 1 erhalten.

Abschnitt IV 09a
Verfahrensvorschriften für Zucker-, Milch - und Kartoffelstärkequoten

Artikel 85 Durchführungsrechtsakte 09 09a

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu den Abschnitten I bis IIIa, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können:

  1. die von den in Artikel 57 genannten zugelassenen Unternehmen vorzulegenden zusätzlichen Angaben sowie die Kriterien für die Verwaltungssanktionen, Aussetzungen und den Entzug der Zulassung der Unternehmen;
  2. die Festsetzung und Übermittlung der in Artikel 58 genannten Beträge und die Überschussabgabe gemäß Artikel 64;
  3. Abweichungen von den in Artikel 63 genannten Zeiträumen.
  4. im Rahmen von Abschnitt IIIa: Zusammenschlüsse, Wechsel des Eigentümers sowie Aufnahme oder Aufgabe der Handelstätigkeit von Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen

Abschnitt IVa 09a
Produktionspotenzial im Weinsektor

Unterabschnitt I
Widerrechtliche Anpflanzungen

Artikel 85a Nach dem 31. August 1998 getätigte widerrechtliche Anpflanzungen

(1) Die Erzeuger müssen gegebenenfalls Flächen, die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.

(2) Bis zur Rodung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation ausschließlich auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Destillationserzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(3) Unbeschadet etwaiger früherer Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängt haben, erlassen sie gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügt haben, Sanktionen, die je nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.

(4) Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel.

Artikel 85b Obligatorische Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen

(1) Die Erzeuger regularisieren gegebenenfalls Flächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, gegen Zahlung einer Gebühr spätestens bis zum 31. Dezember 2009. Unbeschadet etwaiger Rechnungsabschlussverfahren gilt Unterabsatz 1 nicht für Flächen, die auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 regularisiert worden sind.

(2) Die Gebühr gemäß Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt. Sie muss mindestens dem doppelten Durchschnittswert des entsprechenden Pflanzungsrechts in der betreffenden Region entsprechen.

(3) Bis zur Regularisierung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation ausschließlich auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Erzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(4) In Absatz 1 genannte widerrechtliche Flächen, die nicht bis zum 31. Dezember 2009 gemäß demselben Absatz regularisiert worden sind, müssen von den betreffenden Erzeugern auf eigene Kosten gerodet werden.

Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügen, Sanktionen, die je nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.

Bis zur Rodung gemäß Unterabsatz 1 findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 3 und 4.

Artikel 85c Kontrolle des Nichtinverkehrbringens und der Destillation

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen in Bezug auf Artikel 85a Absatz 2 und Artikel 85b Absätze 3 und 4 einen Nachweis für das Nichtinverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse oder, falls die betreffenden Erzeugnisse destilliert werden, die Vorlage von Destillationsverträgen.

(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen das Nichtinverkehrbringen und die Destillation gemäß Absatz 1. Im Falle des Verstoßes verhängen sie Sanktionen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Flächen, für die Destillationen vorzunehmen sind, und die entsprechenden Alkoholmengen.

Artikel 85d Flankierende Maßnahmen

Flächen gemäß Artikel 85b Absatz 1 Unterabsatz 1, die noch nicht regularisiert worden sind, und Flächen gemäß Artikel 85a Absatz 1 kommen nicht für nationale oder gemeinschaftliche Fördermaßnahmen in Betracht.

Artikel 85e Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

  1. Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang Xb genannten Haushaltsmittel im Falle des Verstoßes;
  2. Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen der Artikel 85a, 85b und 85c zu verhängenden Sanktionen.

Unterabschnitt II
Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung

Artikel 85f Laufzeit

Dieser Unterabschnitt gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Artikel 85g Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot

(1) Unbeschadet des Artikels 120a Absätze 1 bis 6, insbesondere Absatz 4, ist die Bepflanzung von Rebflächen mit gemäß Artikel 120a Absatz 2 zu klassifizierenden Keltertraubensorten verboten.

(2) Die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen als den in Artikel 120a genannten Keltertraubensorten auf gemäß Artikel 120a Absatz 2 zu klassifizierende Keltertraubensorten ist verboten.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Bepflanzung und die Umveredelung gemäß denselben Absätzen zugelassen, wenn dafür Folgendes erteilt wurde:

  1. ein Neuanpflanzungsrecht gemäß Artikel 85h;
  2. ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 85i;
  3. ein Pflanzungsrecht aus einer Reserve gemäß den Artikeln 85j und 85k.

(4) Die in Absatz 3 genannten Pflanzungsrechte werden in Hektar gewährt.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verbot gemäß Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon längstens bis 31. Dezember 2018 aufrechtzuerhalten. In diesem Fall gelten in dem betreffenden Mitgliedstaat die Bestimmungen für die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Unterabschnitt unter Einschluss des vorliegenden Artikels entsprechend.

Artikel 85h Neuanpflanzungsrechte

(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen,

  1. die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt werden;
  2. die zu Versuchszwecken bestimmt sind;
  3. die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind oder
  4. deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.

(2) Neuanpflanzungsrechte müssen

  1. von dem Erzeuger ausgeübt werden, dem sie erteilt wurden;
  2. vor dem Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden;
  3. für die Zwecke ausgeübt werden, für die sie erteilt wurden.

Artikel 85i Wiederbepflanzungsrechte

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Erzeugern, die eine Rebfläche gerodet haben, Wiederbepflanzungsrechte. Für gerodete Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Unterabschnitt III gewährt wird, besteht jedoch kein Anspruch auf Wiederbepflanzungsrechte.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Erzeugern, die sich zur Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte erteilen. In diesen Fällen muss die Rodung der Verpflichtungsfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben, für die die Wiederbepflanzungsrechte erteilt wurden, erfolgen.

(3) Die erteilten Wiederbepflanzungsrechte müssen sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur der gerodeten Fläche gleichwertig ist.

(4) Wiederbepflanzungsrechte werden in dem Betrieb ausgeübt, für den sie erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass diese Rechte nur auf der Fläche ausgeübt werden dürfen, auf der gerodet wurde.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Wiederbepflanzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen Betrieb in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern

  1. ein Teil des betreffenden Betriebs diesem anderen Betrieb übertragen wurde;
  2. die Flächen dieses anderen Betriebs bestimmt sind
    1. für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder
    2. zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 insbesondere im Fall von Übertragungen von nicht bewässerten auf bewässerte Flächen nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials in ihrem Hoheitsgebiet führt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für ähnliche aufgrund früherer gemeinschaftlicher bzw. innerstaatlicher Rechtsvorschriften erworbene Wiederbepflanzungsrechte.

(7) Die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechte sind innerhalb der darin festgesetzten Fristen auszuüben.

Artikel 85j Nationale und regionale Reserve von Pflanzungsrechten

(1) Zwecks besserer Bewirtschaftung des Produktionspotenzials schaffen die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten.

(2) Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nationale oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten geschaffen haben, können diese Reserven so lange beibehalten, wie sie die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Unterabschnitt anwenden.

(3) Den nationalen bzw. regionalen Reserven werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt, wenn sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeübt werden:

  1. Neuanpflanzungsrechte,
  2. Wiederbepflanzungsrechte,
  3. aus der Reserve gewährte Pflanzungsrechte.

(4) Die Erzeuger können Wiederbepflanzungsrechte den nationalen bzw. regionalen Reserven zuführen. Die Bedingungen für eine solche Zuführung, gegebenenfalls gegen eine Zahlung aus nationalen Mitteln, werden von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festgelegt.

(5) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten beschließen, das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie in ihrem gesamten Hoheitsgebiet über ein effizientes alternatives System für die Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügen. Dieses alternative System kann gegebenenfalls von den entsprechenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts abweichen.

Unterabsatz 1 gilt auch für Mitgliedstaaten, die die Anwendung nationaler bzw. regionaler Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 einstellen.

Artikel 85k Erteilung von Pflanzungsrechten aus der Reserve

(1) Die Mitgliedstaaten können Rechte aus einer Reserve auf folgende Weise erteilen:

  1. ohne Zahlung an weniger als 40 Jahre alte Erzeuger, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, sich erstmals niederlassen und den Betrieb als Inhaber bewirtschaften;
  2. gegen eine Zahlung an einen nationalen oder gegebenenfalls einen regionalen Fonds an Erzeuger, die beabsichtigen, die Rechte zum Bepflanzen von Rebflächen, deren Erzeugung gesicherten Absatz findet, auszuüben.

Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Zahlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b fest, die von dem geplanten Enderzeugnis der betreffenden Rebflächen und der restlichen Übergangszeit, während der das Neuanpflanzungsverbot gemäß Artikel 85g Absätze 1 und 2 gilt, abhängig sein kann.

(2) Werden aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte ausgeübt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass

  1. aufgrund der Standorte und der verwendeten Sorten und Anbautechniken sichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht;
  2. die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, insbesondere wenn die Pflanzungsrechte aus nicht bewässerten Flächen auf bewässerten Flächen genutzt werden.

(3) Aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden, verfallen und werden der Reserve wieder zugeführt.

(4) Einer Reserve zugeführte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Zuführung folgenden Weinwirtschaftsjahrs aus der Reserve wieder gewährt werden, erlöschen.

(5) Gibt es in einem Mitgliedstaat regionale Reserven, so kann der Mitgliedstaat den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven regeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so kann der Mitgliedstaat auch Transfers zwischen diesen Reserven zulassen.

Bei den Transfers kann ein Kürzungsfaktor angewandt werden.

Artikel 85l De minimis

Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzungsrechtregelung der Gemeinschaft am 31. Dezember 2007 nicht Anwendung fand.

Artikel 85m Strengere nationale Vorschriften

Die Mitgliedstaaten können strengere nationale Vorschriften hinsichtlich der Erteilung von Neu- oder Wiederanpflanzungsrechten erlassen. Sie können fordern, dass die jeweiligen Anträge und die darin zu machenden Angaben durch zusätzliche Angaben ergänzt werden, die für die Überwachung der Entwicklung des Produktionspotenzials erforderlich sind.

Artikel 85n Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

  1. Bestimmungen zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands bei der Anwendung dieses Unterabschnitts,
  2. das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen im Sinne von Artikel 85i Absatz 2,
  3. die Anwendung des Kürzungsfaktors gemäß Artikel 85k Absatz 5.

Unterabschnitt III
Rodungsregelung

Artikel 85o Laufzeit

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahrs 2010/11.

Artikel 85p Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Mit diesem Unterabschnitt werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Weinbauern eine Prämie für das Roden der Rebflächen (nachstehend 'Rodungsprämie' genannt) erhalten.

Artikel 85q Bedingungen für die Inanspruchnahme

Die Rodungsprämie darf nur gewährt werden, wenn die betreffende Fläche folgende Bedingungen erfüllt:

  1. Für sie wurde in den zehn dem Rodungsantrag vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftliche oder nationale Unterstützung für umstrukturierungs- und umstellungsähnliche Maßnahmen gewährt;
  2. für sie wurde in den fünf dem Rodungsantrag vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftliche Unterstützung im Rahmen einer anderen gemeinsamen Marktorganisation gewährt;
  3. sie wird bewirtschaftet;
  4. sie ist nicht kleiner als 0,1 Hektar. Die Mindestfläche kann jedoch auch 0,3 Hektar betragen, wenn der Mitgliedstaat dies für bestimmte Verwaltungsgebiete in seinem Hoheitsgebiet beschließt, in denen die durchschnittliche Weinanbaufläche eines Weinanbaubetriebs über einem Hektar liegt;
  5. sie ist nicht entgegen den gemeinschaftlichen oder nationalen Bestimmungen bepflanzt worden, und
  6. sie ist mit einer gemäß Artikel 120a Absatz 2 zu klassifizierenden Keltertraubensorte bepflanzt.

Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe e kommen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 85b Absatz 1 der vorliegenden Verordnung regularisierte Flächen für die Rodungsprämie in Betracht.

Artikel 85r Höhe der Rodungsprämie

(1) Die Kommission setzt eine Skala der zu gewährenden Rodungsprämien fest.

(2) Die genaue Höhe der Rodungsprämie wird von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Skala und auf der Grundlage der historischen Erträge des betreffenden Betriebs festgesetzt.

Artikel 85s Verfahren und Finanzmittel

(1) Die interessierten Erzeuger beantragen die Rodungsprämie bei den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 15. September jedes Jahres. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt als den 15. September vorsehen, sofern dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni liegt und sie gegebenenfalls die Ausnahmen gemäß Artikel 85u gebührend berücksichtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten führen die Verwaltungskontrollen der eingegangenen Anträge durch, bearbeiten die zulässigen Anträge und teilen der Kommission bis zum 15. Oktober jedes Jahres die Gesamtfläche und die Beträge mit, auf die sich diese Anträge beziehen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen.

(3) Die maximalen jährlichen Haushaltsmittel für die Rodungsregelung sind in Anhang Xd aufgeführt.

(4) Die Kommission setzt bis zum 15. November jedes Jahres einen einzigen Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge fest, wenn der ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Gesamtbetrag die verfügbaren Haushaltsmittel überschreitet, wobei gegebenenfalls der Anwendung von Artikel 85u Absätze 2 und 3 Rechnung zu tragen ist.

(5) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 1. Februar jedes Jahres folgende Anträge an:

  1. für die Flächen in ihrer Gesamtheit, wenn die Kommission keinen Prozentsatz gemäß Absatz 4 festgesetzt hat, oder
  2. für die Flächen, die sich aus der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 4 auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und nach Maßgabe der folgenden Prioritäten ergeben:
    1. die Mitgliedstaaten räumen denjenigen Antragstellern Priorität ein, die einen Antrag auf Rodungsprämie für ihre gesamte Rebfläche stellen;
    2. die Mitgliedstaaten behandeln mit zweiter Priorität Antragsteller, die nicht jünger als 55 Jahre sind, wenn dies in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist.

Artikel 85t Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ('Cross- Compliance')

Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab Zahlung der Rodungsprämie gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückgeht, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls nach den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.

Artikel 85u Ausnahmen

(1) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, weitere Anträge gemäß Artikel 85s Absatz 1 abzulehnen, wenn die kombinierte gerodete Fläche in seinem Hoheitsgebiet 8 % seiner Rebfläche gemäß Anhang Xe erreicht. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, weitere Anträge gemäß Artikel 85s Absatz 1 für eine Region abzulehnen, wenn die kombinierte gerodete Fläche in dieser Region 10 % der Rebfläche der Region erreicht.

(2) Die Kommission kann beschließen, die Anwendung der Rodungsregelung in einem Mitgliedstaat einzustellen, wenn die Fortsetzung der Rodung unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Anträge zu einer kombinierten gerodeten Fläche von mehr als 15 % der gesamten Rebfläche des Mitgliedstaats gemäß Anhang Xe führen würde.

(3) Die Kommission kann beschließen, die Anwendung der Rodungsregelung in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr einzustellen, wenn die Fortsetzung der Rodung unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Anträge zu einer gerodeten Fläche von mehr als 6 % der gesamten Rebfläche des Mitgliedstaats gemäß Anhang Xe in dem betreffenden Jahr der Anwendung der Rodungsregelung führen würde.

(4) Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Rebflächen in Berggebieten und Steillagen nach Bedingungen, die von der Kommission festzulegen sind, nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.

(5) Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Flächen nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen, wenn die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar wäre. Die so für nicht rodungsfähig erklärten Flächen dürfen 3 % der gesamten Rebfläche gemäß Anhang Xe nicht überschreiten.

(6) Griechenland kann erklären, dass Rebflächen auf den Inseln des Ägäischen Meeres und den Ionischen Inseln Griechenlands mit Ausnahme von Kreta und Euböa nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.

(7) Die Rodungsregelung gemäß diesem Unterabschnitt gilt nicht für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

(8) Die Mitgliedstaaten gewähren den Erzeugern auf den gemäß den Absätzen 4 bis 7 nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommenden oder für nicht rodungsfähig erklärten Flächen Vorrang bei anderen Stützungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß dieser Verordnung, insbesondere gegebenenfalls bei der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme und bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.

Artikel 85v De minimis

Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr 50.000 Hektoliter nicht übersteigt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren.

Artikel 85w Ergänzende einzelstaatliche Beihilfe

Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur gewährten Rodungsprämie eine ergänzende einzelstaatliche Beihilfe von höchstens 75 % der geltenden Rodungsprämie gewähren.

Artikel 85x Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

  1. Einzelheiten zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme gemäß Artikel 85q, insbesondere was den Nachweis darüber anbelangt, dass die Flächen in den Jahren 2006 und 2007 ordentlich bewirtschaftet wurden;
  2. die Prämienskala und -beträge gemäß Artikel 85r;
  3. die Kriterien für die Ausnahmen gemäß Artikel 85u;
  4. die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der Rodungsregelung, einschließlich von Sanktionen im Falle verspäteter Berichterstattung und der Informationen der Mitgliedstaaten an die Erzeuger über die Verfügbarkeit der Regelung;
  5. die Berichtspflicht hinsichtlich der ergänzenden einzelstaatlichen Beihilfe;
  6. die Zahlungsfristen.

Kapitel IV
Beihilferegelungen

Abschnitt I
Verarbeitungsbeihilfe

Unterabschnitt I 09
(gestrichen)

Artikel 86 Beihilfefähige Unternehmen

(1) Die Verarbeitungsbeihilfe für Erzeugnisse des Trockenfuttersektors wird nur Unternehmen gewährt, die Erzeugnisse dieses Sektors verarbeiten und mindestens in eine der folgenden Kategorien fallen:

  1. Sie haben mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen. Handelt es sich bei den Verträgen um Werkverträge, die die Verarbeitung des von den Erzeugern gelieferten Futters betreffen, so enthalten sie eine Klausel betreffend die Verpflichtung des Verarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger die Beihilfe zu zahlen, die sie für die im Rahmen der Verträge verarbeiteten Mengen erhalten;
  2. sie haben ihre eigene Produktion oder, im Fall von Zusammenschlüssen, die Produktion ihrer Mitglieder verarbeitet;
  3. sie haben das Futter von natürlichen oder juristischen Personen bezogen, die mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen haben.

(2) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird für Trockenfutter gewährt, das das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat und folgenden Bedingungen entspricht:

  1. Sein Feuchtigkeitshöchstgehalt muss zwischen 11 % und 14 % liegen; er kann je nach Aufmachung des Erzeugnisses variieren.
  2. Sein gesamter Roheiweißmindestgehalt in der Trockenmasse muss betragen:
    1. 15 % für die in Buchstabe a und Anhang I Teil IV Buchstabe b zweiter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse;
    2. 45 % für die in Anhang I Teil IV Buchstabe b erster Gedankenstrich genannten Erzeugnisse.
  3. Das Trockenfutter muss gesund und von handelsüblicher Qualität sein.

Artikel 87 Vorschusszahlung

(1) Verarbeitungsunternehmen können eine Vorschusszahlung in Höhe von 19,80 EUR/Tonne erhalten oder von 26,40 EUR/Tonne, wenn sie eine Sicherheit in Höhe von 6,60 EUR/Tonne geleistet haben.

Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Kontrollen zur Prüfung des Beihilfeanspruchs durch. Nach Feststellung des Beihilfeanspruchs erfolgt die Vorschusszahlung.

Die Vorschusszahlung kann jedoch vor Feststellung des Beihilfeanspruchs erfolgen, wenn das Verarbeitungsunternehmen eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 10 % leistet. Diese Sicherheit dient auch als Sicherheit zum Zweck von Unterabsatz 1. Sie vermindert sich auf die in Unterabsatz 1 vorgesehene Höhe, sobald der Beihilfeanspruch festgestellt ist; bei Zahlung des Restbetrags wird sie vollständig freigegeben.

(2) Voraussetzung für eine Vorschusszahlung ist, dass das Trockenfutter das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat.

(3) In den Fällen, in denen eine Vorschusszahlung gewährt worden ist, wird der Restbetrag, der dem Unterschied zwischen dem Vorschussbetrag und dem gesamten dem Verarbeitungsunternehmen zu zahlenden Beihilfebetrag entspricht, unter Berücksichtigung des Artikels 88 Absatz 2 gezahlt.

(4) Ist die Vorschusszahlung höher als der gesamte Beihilfebetrag, auf den das Verarbeitungsunternehmen unter Berücksichtigung des Artikels IV Absatz 2 Anspruch hat, so muss das Unternehmen den zu viel gezahlten Teil nach entsprechender Aufforderung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zurückzahlen.

Artikel 88 Beihilfesatz

(1) Die in Artikel 86 genannte Beihilfe wird auf 33 EUR/Tonne festgesetzt.

(2) Überschreitet die Menge Trockenfutter, für die die Beihilfe beantragt wird, in einem gegebenen Wirtschaftsjahr die in Artikel 89 genannte garantierte Höchstmenge, so wird die Beihilfe in jedem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugung die garantierte einzelstaatliche Menge überschreitet, abweichend von Absatz 1 durch eine Verringerung der Ausgaben als Funktion des prozentualen Anteils der Überschreitung des betreffenden Mitgliedstaats an der Summe der Überschreitungen gekürzt.

Die Kürzung wird von der Kommission in einer Höhe festgesetzt, die gewährleistet, dass die Haushaltsausgaben diejenigen Haushaltsausgaben nicht überschreiten, die getätigt worden wären, wenn die garantierte Höchstmenge nicht überschritten worden wäre.

Artikel 89 Garantierte Menge

Für jedes Wirtschaftsjahr wird eine garantierte Höchstmenge von 4.960.723 Tonnen künstlich getrocknetem und/oder sonnengetrocknetem Futter festgesetzt, für welche die Beihilfe gemäß Artikel 86 gewährt werden darf. Diese Menge wird auf die betreffenden Mitgliedstaaten als nationale garantierte Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt B aufgeteilt.

Artikel 90 Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt, die insbesondere Folgendes regeln können:

  1. die von den Unternehmen, die einen Beihilfeantrag stellen, vorzulegenden Erklärungen,
  2. die Bedingungen, die für die Bestimmung der Beihilfefähigkeit eingehalten werden müssen, insbesondere hinsichtlich der Bestandsbuchführung und der Aufbewahrung anderer Belege;
  3. die Gewährung der Beihilfe gemäß diesem Unterabschnitt und der Vorschusszahlung sowie die Freigabe der Sicherheiten gemäß Artikel 87 Absatz 1;
  4. die Bedingungen und Kriterien, die die in Artikel 86 genannten Unternehmen erfüllen müssen, und, falls sich die Unternehmen bei natürlichen oder juristischen Personen versorgen, die Vorschriften über die Garantien, die diese Personen bieten müssen;
  5. die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Zulassungsbedingungen für die Käufer des zu trocknenden Futters;
  6. die Kriterien für die Bestimmung der Anforderungen gemäß Artikel 86 Absatz 2;
  7. die Kriterien, die für den Abschluss der Verträge und die darin enthaltenen Angaben erfüllt sein müssen;
  8. die Anwendung der garantierten Höchstmenge gemäß Artikel 89;
  9. ergänzende Bedingungen zu denjenigen des Artikels 86, insbesondere in Bezug auf den Karotingehalt und den Rohfasergehalt.

Unterabschnitt II
Faserflachs und -hanf
08

Artikel 91 Beihilfefähigkeit 08 09

(1) Die Beihilfe für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung langer Flachsfasern wird dem zugelassenen Erstverarbeiter nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem Betriebsinhaber geschlossen wurde.

Eine Beihilfe für die Verarbeitung von Lang- und Kurzfaserflachs sowie Faserhanf wird zugelassenen Erstverarbeitern in den Wirtschaftsjahren 2009/2010 bis 2011/2012 nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber geschlossen wurde.'

Erstverarbeiter durchführen lassen und nachweisen, dass sie die gewonnenen Fasern vermarktet haben, so wird die Beihilfe den Betriebsinhabern gewährt.

Handelt es sich bei dem zugelassenen Erstverarbeiter und dem Betriebsinhaber um ein und dieselbe Person, so tritt an die Stelle des Kaufvertrags eine Verpflichtung des Betreffenden, die Verarbeitung selbst vorzunehmen.

(2) Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein "zugelassener Erstverarbeiter" die natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status sie oder ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betrieb zur Erzeugung von Faserflachs und -hanf befindet, zugelassen ist.

Artikel 92 Beihilfesatz 08 09

(1) Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe gemäß Artikel 91 wird in folgender Höhe festgesetzt:

  1. für lange Flachsfasern:
  2. für die Wirtschaftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, auf 90 EUR je Tonne;

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren

  1. für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %,
  2. für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %.

In den in Unterabsatz 2 genannten Fällen gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.

(2) Die beihilfefähigen Fasermengen sind nach Maßgabe der Flächen begrenzt, für die gemäß Artikel 91 ein Vertrag geschlossen oder eine Verarbeitungsverpflichtung eingegangen wurde.

Die Grenzen nach Unterabsatz 1 werden von den Mitgliedstaaten so festgesetzt, dass die in Artikel 94 genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen eingehalten werden.

Artikel 93 Vorschusszahlung

Auf Antrag des zugelassenen Erstverarbeiters wird nach Maßgabe der gewonnenen Fasermengen ein Vorschuss auf die in Artikel 91 genannte Beihilfe gezahlt.

Artikel 94 Garantierte Menge 08 09

(1) Für lange Flachsfasern, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, wird für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2011/2012 eine garantierte Höchstmenge von 80.878 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.I auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt

(1a) Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2011/2012 eine garantierte Höchstmenge von 147.265 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.II aufgeteilt

(2) Wurden die in einem Mitgliedstaat gewonnenen Fasern aus in einem anderen Mitgliedstaat erzeugtem Stroh hergestellt, so sind die betreffenden Fasermengen auf die garantierte einzelstaatliche Menge des Mitgliedstaats anzurechnen, in dem das Stroh geerntet worden ist. Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen garantierte einzelstaatliche Menge die Anrechnung erfolgt ist.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann einen Teil seiner in Absatz 1 genannten garantierten einzelstaatlichen Menge gegen seine in Absatz 1a genannte garantierte einzeche Menge austauschen und umgekehrt.

Für den Austausch nach Unterabsatz 1 gilt ein Gegenwert von 1 Tonne langer Flachsfasern für 2,2 Tonnen kurze Flachsfasern und Hanffasern.

Die Verarbeitungsbeihilfe wird höchstens für die in Absatz 1 oder Absatz 1a genannten Mengen gezahlt, gegebenenfalls gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes angepasst.

Artikel 94a Ergänzende Beihilfe 08

Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dem zugelassenen Ersterzeuger eine ergänzende Beihilfe gewährt für in den Gebieten I und II gemäß Anhang XI Abschnitt A.III gelegene Flachsanbauflächen, deren Stroherzeugung Gegenstand ist

  1. eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 91 Absatz 1 und
  2. einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung. Der Betrag der ergänzenden Beihilfe beläuft sich für Flächen im Gebiet I auf 120 EUR je Hektar und im Gebiet II auf 50 EUR je Hektar.

Artikel 95 Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt, die insbesondere Folgendes umfassen können:

  1. die Bedingungen für die Zulassung der in Artikel 91 genannten Erstverarbeiter;
  2. die Bedingungen, die bei den Kaufverträgen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 von den zugelassenen Erstverarbeitern eingehalten werden müssen;
  3. die Bedingungen, die in dem in Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fall von den Betriebsinhabern eingehalten werden müssen;
  4. die Kriterien, die bei langen Flachsfasern eingehalten werden müssen;
  5. die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und der Vorschusszahlung und insbesondere die Nachweise für die Strohverarbeitung;
  6. die Bedingungen, die bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 92 Absatz 2 eingehalten werden müssen.

Unterabschnitt III 09
Kartoffelstärke

Artikel 95a Prämie für Kartoffelstärke 09

(1) Die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.

(2) Der Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wird in den betreffenden Wirtschaftsjahren auf 178,31 EUR je Tonne festgesetzt.

Dieser Preis gilt für die frei Fabrik gelieferte Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

Der Mindestpreis wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.

Abschnitt II
Produktionserstattung

Artikel 96 (gestrichen) 09

Artikel 97 Produktionserstattung im Zuckersektor

(1) Für die in Anhang I Teil III Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse des Zuckersektors kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker oder eingeführter Zucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben b und c nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.

(2) Die Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionserstattung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der chemischen Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstünden, und des Preises für auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Überschusszucker bzw. des Referenzpreises, wenn kein Überschusszucker verfügbar ist.

Artikel 98 Bedingungen für die Gewährung

Die Kommission erlässt die Bedingungen für die Gewährung der in diesem Abschnitt genannten Produktionserstattungen und setzt den Betrag dieser Erstattungen sowie hinsichtlich der Produktionserstattung für Zucker nach Artikel 97 die erstattungsfähigen Mengen fest.

Abschnitt III
Beihilfen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 99 Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke 09

(1) Bilden sich Überschüsse von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder sind solche Überschüsse zu erwarten, so kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Gemeinschaft hergestellt und als Futtermittel verwendet werden, nach von der Kommission festgelegten Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

Buttermilch und Buttermilchpulver sind für die Zwecke dieses Artikels Magermilch und Magermilchpulver gleichgestellt.

(2) Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii und der Entwicklung der Marktlage für Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt.

Artikel 100 Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat 09

(1) Bilden sich Überschüsse von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder sind solche Überschüsse zu erwarten, so kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt und zu Kasein und Kaseinat verarbeitet wird, nach von der Kommission für diese Milch und das daraus hergestellte Kasein bzw. Kaseinat festgelegten Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

(2) Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktlage für Magermilchpulver und des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii festgesetzt.

Die Beihilfe kann je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinat verarbeitet wird, und je nach der Qualität dieser Erzeugnisse unterschiedlich festgesetzt werden

Artikel 101 gestrichen 08b 09

Wenn Überschüsse an Milcherzeugnissen entstehen oder zu entstehen drohen, kann die Kommission beschließen, dass unter von ihr festzulegenden Bedingungen Beihilfen für den Bezug von verbilligtem Rahm, verbilligter Butter oder verbilligtem Butterfett gewährt werden, die bezogen werden

  1. durch gemeinnützige Einrichtungen und Körperschaften,
  2. durch Hersteller von Backwaren und Speiseeis,
  3. durch Hersteller anderer von der Kommission zu bestimmender Lebensmittel,
  4. im Hinblick auf den Direktverbrauch von Butterfett.

Artikel 102 Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler 08b 09

(1) Unter von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird für die in Schulen erfolgende Abgabe von zu bestimmten, von der Kommission festgelegten Erzeugnissen der KN-Codes 0401, 0403, 0404 90 und 0406 oder des KN-Codes 2202 90 verarbeiteter Milch an Schüler eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

(2) Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe für die Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Schüler in schulischen Einrichtungen gewähren. Die Mitgliedstaaten können die einzelstaatliche Beihilfe durch eine auf den Milchsektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Milchsektors finanzieren.

(3) Für alle Arten Milch beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf 18,15 EUR/100 kg.

Für die anderen beihilfefähigen Milcherzeugnisse werden die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt.

(4) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur für Mengen bis 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt.

Abschnitt IIIa
Beihilfen im Hopfensektor

Artikel 102a Beihilfen für Erzeugerorganisationen 09

(1) Die Gemeinschaft finanziert eine Zahlung für gemäß Artikel 122 anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor zur Finanzierung der Ziele gemäß dem genannten Artikel.

(2) Die jährliche Finanzierung der Zahlungen an die Erzeugerorganisationen durch die Gemeinschaft beträgt 2.277 000 EUR für Deutschland.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.

Abschnitt IV
Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Artikel 103 Beihilfen für Marktteilnehmerorganisationen 09

1) Die Kommission finanziert die drdreijährige Aktionsprogramme, die von den in Artikel 125 genannten Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:.

  1. der Marktbetreuung und administrativen Verwaltung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven;
  2. der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus;
  3. der Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;
  4. dem Rückverfolgbarkeitssystem, der Zertifizierung und dem Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere der Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Verwaltungen;
  5. der Verbreitung von Informationen über die von den Marktteilnehmerorganisationen zur Verbesserung der Olivenölqualität durchgeführten Maßnahmen.

(1a) Die jährliche Finanzierung der AAktionspro gramme durch die Gemeinschaft beträgt

  1. 11.098 000 EUR für Griechenland,
  2. 576.000 EUR für Frankreich,
  3. 35.991 000 EUR für Italien.

(2) Der Höchstbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung für die Aktionsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht dem von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Teil der Beihilfen. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft betrifft die zuschussfähigen Kosten und beträgt

  1. bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b bis zu 100 %;
  2. bei Anlageinvestitionen bis zu 100 % und bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe c bis zu 75 %;
  3. bei Aktionsprogrammen, die in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e durchgeführt werden, bis zu 75 % und bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen bis zu 50 %.

Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die Gemeinschaftsfinanzierung abgedeckten Kosten.

Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere die Verfahren für die Genehmigung der Arbeitsprogramme durch die Mitgliedstaaten und die für die Programme in Betracht kommenden Aktionen fest.

(3) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt sind. Zu diesem Zweck werden Prüfungen der Aktionsprogramme und Stichprobenkontrollen durchgeführt, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt werden und die in einem Jahr mindestens 30 % der Erzeugerorganisationen sowie die Gesamtheit der anderen Marktteilnehmerorganisationen umfassen, denen eine Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieses Artikels gewährt wird.

Abschnitt IVa
Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse
08b

Unterabschnitt I
Erzeugergruppierungen

Artikel 103a Beihilfen fair Erzeugergruppierungen 08b

(1) Während der gemäß Artikel 125e gewährten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten den Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse, die im Hinblick auf ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation gegründet wurden,

  1. Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern;
  2. direkt oder über Kreditinstitute Beihilfen gewähren, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, die für die Anerkennung erforderlich sind und in dem in Artikel 125e Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Anerkennungsplan aufgeführt sind.

(2) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Vorschriften erstattet, die von der Gemeinschaft über die Finanzierung solcher Maßnahmen erlassen werden, unter anderem über die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und den Umfang der Finanzierung, mit dem sich die Gemeinschaft an der Beihilfe beteiligt.

(3) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihrer vermarkteten Erzeugung festgesetzt und beträgt im ersten, im zweiten, im dritten, im vierten bzw. im fünften Jahr

  1. 10 %, 10 %, 8 %, 6 % bzw. 4 %des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, und
  2. 5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 %des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artike1299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres 79).

Diese Prozentsätze können im Verhältnis zum Wert der vermarkteten Erzeugung, die über einem bestimmten Schwellenwert liegt, gekürzt werden. Für die Beihilfe, die einer Erzeugergruppierung in einem bestimmten Jahr zu zahlen ist, kann eine Obergrenze festgesetzt werden.

Unterabschnitt II
Betriebsfonds und operationelle Programme
08b

Artikel 103b Betriebsfonds 08b

(1) Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse können einen Betriebsfonds einrichten. Diese Fonds werden wie folgt finanziert:

  1. Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selbst,
  2. finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft, die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann.

(2) Die Betriebsfonds dienen ausschließlich zur Finanzierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103g genehmigten operationellen Programme.

Artikel 103c Operationelle Programme 08b

(1) Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse müssen zwei oder mehrere der in Artikel 122 Buchstabe c genannten Ziele oder der folgenden Ziele verfolgen:

  1. die Planung der Produktion,
  2. die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,
  3. die Förderung ihrer Vermarktung,
  4. die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse, in frischer oder verarbeiteter Form,
  5. Umweltmaßnahmen und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,
  6. Krisenprävention und Krisenmanagement.

(2) Die Krisenprävention und das Krisenmanagement zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:

  1. Marktrücknahmen,
  2. die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
  3. Vermarktungsförderung und Kommunikation,
  4. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  5. Ernteversicherung,
  6. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit.

Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 3, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.

Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und kommen somit für eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 103d in Betracht. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements werden entweder über solche Kredite oder direkt finanziert, jedoch nicht über beide Mechanismen gleichzeitig.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen oder
  2. mindestens 10 %der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden.

Bei den Umweltmaßnahmen werden die Bedingungen für die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 80) erfüllt.

Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumweltverpflichtungen aufgrund der genannten Bestimmung, so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a.

Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.

(4) Absatz 3 gilt in Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2011.

(5) Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, werden nur in Situationen erlaubt, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.

Artikel 103d Finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft 08b

(1) Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.

(2) Für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1 %des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.

Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 %des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird.

(3) Auf Antrag der Erzeugerorganisation beträgt der Prozentsatz gemäß Absatz 1 60 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

  1. Es wird vonseiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
  2. es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt;
  3. es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel fallenden ökologischen Erzeugnissen 81) und von ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 82) fallenden ökologischen Erzeugnissen;
  4. es wird von einer Erzeugerorganisation in einem der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, für Maßnahmen vorgelegt, die spätestens Ende 2013 abgeschlossen werden;
  5. es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die sich mit einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation zusammengeschlossen hat;
  6. es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird;
  7. es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird;
  8. es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen der Gemeinschaft in äußerster Randlage vorgelegt;
  9. es bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung für Maßnahmen zur Förderung des Konsums von Obst und Gemüse, die auf Kinder in Bildungseinrichtungen abzielen.

(4) Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 beträgt 100 % im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

  1. kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;
  2. kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.

Artikel 103e Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe 08b 09

(1) In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, können die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag von der Kommission ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zuzahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu. In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann die Beihilfe im Sinne des Unterabsatzes 1 von der Gemeinschaft auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet wer

Artikel 103f Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme 08b

(1) Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 103c Absatz 3 genannten Maßnahmen fest. Dieser Rahmen sieht insbesondere vor, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, einschließlich der Anforderungen des Artikels 5 der genannten Verordnung betreffend Komplementarität, Kohärenz und Konformität erfüllen müssen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 174 des Vertrags sowie des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft 83)zu verwirklichen. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt aus. Diese Strategie muss Folgendes umfassen:

  1. eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des Entwicklungspotenzials,
  2. eine Begründung der gewählten Prioritäten,
  3. die Ziele der operationellen Programme und Instrumente, Leistungsindikatoren,
  4. eine Bewertung der operationellen Programme,
  5. eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.

Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen.

Artikel 103g Genehmigung der operationellen Programme 08b

(1) Der Entwurf des operationellen Programms wird den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieses Unterabschnitts genehmigen, ablehnen oder seine Änderung veranlassen.

(2) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für jedes Jahr mit und fügen dazu geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und möglichst auch die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres mit.

(3) Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen oder den Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den voraussichtlichen Betrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der in Artikel 103d festgesetzten Grenzen mit.

(4) Die Zahlung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben. Für die gleichen Maßnahmen können Vorschusszahlungen erfolgen, für die Kautionen zu hinterlegen oder Sicherheiten zu leisten sind.

(5) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann.

(6) Das operationelle Programm und seine Finanzierung durch die Erzeuger und die Erzeugerorganisationen einerseits und aus Gemeinschaftsmitteln andererseits sind auf mindestens drei und höchstens fünf Jahre angelegt.

Unterabschnitt IIa 09
Schulobstprogramm

Artikel 103ga Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder 09

(1)Unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird ab dem Schuljahr 2009-2010 eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt für

  1. die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in Bildungseinrichtungen, einschließlich Kindergärten, andere vorschulische Einrichtungen, Grund- und Sekundarschulen, und
  2. damit zusammenhängende Kosten für Logistik sowie Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung.

(2) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus, die insbesondere die Mittelausstattung ihres Programms, einschließlich der Beiträge der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, die Dauer, die Zielgruppe, die förderungswürdigen Erzeugnisse und die Beteiligung der interessierten Kreise beinhaltet. Sie sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Effizienz des Programms gewährleistet ist.

(3) Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnisse. Diese Liste enthält jedoch keine Erzeugnisse, die durch eine von der Kommission nach Artikel 103h Buchstabe f angenommene Maßnahme ausgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen das jahreszeitliche Angebot, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen zählen können. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Erzeugnissen gemeinschaftlichen Ursprungs den Vorzug geben.

(4) Die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Absatz 1 darf

  1. pro Schuljahr 90 Mio. EUR nicht übersteigen;
  2. 50 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Absatz 1 bzw. 75 % dieser Kosten in Regionen, die im Rahmen des Konvergenzziels nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds 89 förderfähig sind, und in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags nicht übersteigen;
  3. keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 umfassen.

(5) Die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen. Allerdings erhalten Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, jeweils eine Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe von mindestens 175 000 EUR. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die Gemeinschaftsbeihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer Strategie. Anhand dieser Anträge der Mitgliedstaaten entscheidet die Kommission dann im Rahmen der entsprechenden verfügbaren Haushaltsmittel über die endgültigen Zuweisungen.

(6) Die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme oder für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Obst einbeziehen, zu ersetzen. Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm eingeführt, das für eine Gemeinschaftsbeihilfe nach diesem Artikel in Betracht käme, und beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine Dauer oder förderungswürdige Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, so kann eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden, sofern die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der Gemeinschaftsbeihilfe am nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Strategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.

(7) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Kosten können auch durch Beiträge des privaten Sektors gedeckt werden. Die Mitgliedstaaten können eine nationale Beihilfe auch für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 gewähren.

(8) Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulobstprogramme, die mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind.

(9) Die Gemeinschaft kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auch Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobstprogramm einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren.

Unterabschnitt III 09
Verfahrensvorschriften

Artikel 103h Durchführungsbestimmungen 08b 09

Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt und insbesondere Folgendes fest:

  1. Vorschriften über die Finanzierung der in Artikel 103a genannten Maßnahmen, unter anderem die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und den Umfang der Finanzierung, mit dem sich die Gemeinschaft an der Beihilfe beteiligt;
  2. den Anteil der Erstattung für die in Artikel 103e Absatz 1 genannten Maßnahmen und die diesbezüglichen Vorschriften;
  3. Vorschriften über Investitionen in Einzelbetrieben;
  4. die Fristen für die Mitteilungen gemäß Artikel 103g;
  5. die Möglichkeit von Teilzahlungen der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 103g;
  6. die Bestimmungen über das Schulobstprogramm nach Artikel 103ga, einschließlich einer Liste der Erzeugnisse oder Zutaten, die vom Schulobstprogramm ausgeschlossen werden sollten, der endgültigen Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten, des Finanz- und Haushaltsmanagements und der damit verbundenen Kosten, der Strategien der Mitgliedstaaten, der flankierenden Maßnahmen und Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen sowie Netzwerkmaßnahmen.

Abschnitt IVb 09a
Stützungsprogramme im Weinsektor

Unterabschnitt I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 103i Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen (nachstehend 'Stützungsprogramme' genannt), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.

Artikel 103j Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die Stützungsprogramme stehen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang und sind mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft vereinbar.

(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass im Falle der Nichterfüllung der Stützungsprogramme die notwendigen Kontrollen und Sanktionen vorgesehen und durchgeführt werden.

(3) Nicht gefördert werden

  1. Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben;
  2. Maßnahmen, die in den Entwicklungsprogrammen der Mitgliedstaaten für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 enthalten sind.

Unterabschnitt II
Einreichung und Inhalt von Stützungsprogrammen

Artikel 103k Einreichung von Stützungsprogrammen

(1) Jeder der in Anhang Xb genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt umfasst.

Stützungsprogramme, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 durchgeführt werden, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.

Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme werden auf der von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene ausgearbeitet. Vor der Einreichung bei der Kommission werden mit den zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene Konsultationen zu den Stützungsmaßnahmen abgehalten.

Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

(2) Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar. Entsprechen die eingereichten Stützungsprogramme jedoch nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen an den von den Mitgliedstaaten übermittelten Stützungsprogrammen.

(4) Besteht die einzige von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Stützungsprogramms getroffene Maßnahme in der Übertragung von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung nach Artikel 103o, so ist Artikel 103l nicht anwendbar. In diesem Fall ist Artikel 188a Absatz 5 nur in Bezug auf das Jahr anwendbar, in dem die Übertragung vorgenommen wird, und Artikel 188a Absatz 6 ist nicht anwendbar.

Artikel 103l Inhalt der Stützungsprogramme

Die Stützungsprogramme umfassen Folgendes:

  1. eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele;
  2. die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen;
  3. eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;
  4. einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;
  5. eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante vorläufige Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend den in Anhang  Xb vorgesehenen Obergrenzen gibt;
  6. die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung sowie die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms getroffen wurden sowie
  7. die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Stützungsprogramms verantwortlichen Einrichtungen.

Artikel 103m Förderfähige Maßnahmen

(1) Die Stützungsprogramme umfassen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

  1. Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o;
  2. Absatzförderung gemäß Artikel 103p;
  3. Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q;
  4. grüne Weinlese gemäß Artikel 103r;
  5. Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s;
  6. Ernteversicherung gemäß Artikel 103t;
  7. Investitionen gemäß Artikel 103u;
  8. Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v;
  9. Destillation von Trinkalkohol gemäß Artikel 103w;
  10. Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 103x;
  11. Verwendung von konzentriertem Traubenmost gemäß Artikel 103y.

(2) Die Stützungsprogramme umfassen keine anderen als die in den Artikeln 103o bis 103y aufgeführten Maßnahmen.

Artikel 103n Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme 12

(1) Die Aufteilung der verfügbaren Gemeinschaftsmittel sowie die Haushaltsobergrenzen sind in Anhang Xb festgesetzt.

(1a) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2013 beschließen, von 2015 an die für die in Anhang Xb genannten Stützungsprogramme zur Verfügung gestellten Mittel zu verringern, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anheben zu können.

Der Betrag, der aus der im ersten Unterabsatz genannten Verringerung resultiert, verbleibt endgültig in den nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, die in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegt sind, und steht nicht länger für die Maßnahmen zur Verfügung, die in den Artikeln 103p bis 103y aufgelistet sind.

(2) Die Gemeinschaftsunterstützung betrifft nur die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogramms gemäß Artikel 103k Absatz 1 getätigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p, 103t und 103u unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Beihilfen gewähren.

Der in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung - aus Gemeinschaftsmitteln und nationalen Mitteln - insgesamt.

Unterabschnitt III
Besondere Stützungsmaßnahmen

Artikel 103o Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern

(1) Die Mitgliedstaaten können bis 1. Dezember 2012 beschließen, Weinbauern für 2014 eine Stützung in Form von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren.

Übersteigt der Betrag der Stützung gemäß Unterabsatz 1 den Stützungsbetrag, der für 2013 vorgesehenen war, so verwendet der betreffende Mitgliedstaat die Differenz für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 an Weinbauern nach Maßgabe von Anhang IX Abschnitt C derselben Verordnung.

(2) Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Stützung gemäß Absatz 1 zu gewähren, sehen Vorschriften zu dieser Stützung in ihren Stützungsprogrammen gemäß Artikel 103k Absatz 3 vor.

(3) Für die in Absatz 1 genannte Stützung für 2014 gilt Folgendes:

  1. Sie bleibt Teil der Betriebsprämienregelung und steht im Rahmen von Artikel 103k Absatz 3 nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y zur Verfügung;
  2. der in den Stützungsprogrammen verfügbare Betrag für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y wird anteilig gekürzt.

Artikel 103p Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

(1) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine in Drittländern, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern verbessern sollen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte.

(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können nur Folgendes umfassen:

  1. Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben;
  2. Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;
  3. Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;
  4. Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;
  5. Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

(4) Der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.

Artikel 103q Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1) Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

(2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden nach diesem Artikel nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 185a Absatz 3 übermitteln.

(3) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:

  1. Sortenumstellung auch durch Umveredelung;
  2. Umbepflanzung von Rebflächen;
  3. Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken.

Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird nicht unterstützt.

(4) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur in folgender Form erfolgen:

  1. Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme;
  2. Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.

(5) Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbuße belaufen und folgende Form haben:

  1. Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der Übergangsregelung für Pflanzungsrechte, unbeschadet von Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II über die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung;
  2. finanzielle Entschädigung.

(6) Die Gemeinschaftsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds 89 als Konvergenzregionen eingestuft sind, darf die Gemeinschaftsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.

Artikel 103r Grüne Weinlese

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf Null gesenkt wird.

(2) Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt in der Gemeinschaft beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.

(3) Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden. Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Obergrenze hinaus führt.

Artikel 103s Fonds auf Gegenseitigkeit

(1) Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Weinbauern unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen.

(2) Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden.

Artikel 103t Ernteversicherung

(1) Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn diese durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.

(2) Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:

  1. 80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;
  2. 50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung gegen
    1. Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;
    2. durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.

(3) Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger - unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die die Erzeuger über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben - durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.

(4) Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen.

Artikel 103u Investitionen

(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein kann eine Unterstützung gewährt werden, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebs verbessern und einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:

  1. die Erzeugung oder die Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb;
  2. die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb.

(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 90 begrenzt. Für die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 und die französischen überseeischen Departements ist die Gewährung des Höchstsatzes keinerlei Beschränkungen der Betriebsgröße unterworfen. Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität halbiert. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Unterstützung nicht in Betracht.

(3) Die in Artikel 71 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeführten Kosten gelten nicht als zuschussfähige Ausgaben.

(4) Für die Gemeinschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze:

  1. 50 % in Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 als Konvergenzregionen eingestuft sind,
  2. 40 % in anderen Regionen als Konvergenzregionen,
  3. 75 % in den Regionen in äußerster Randlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006,
  4. 65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006.

(5) Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 gilt Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechend.

Artikel 103v Destillation von Nebenerzeugnissen

(1) Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang XVb Abschnitt D festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden. Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.

(2) Der Höchstbetrag der Beihilfe wird auf der Grundlage der Kosten für die Sammlung und Verarbeitung von der Kommission festgesetzt.

(3) Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Artikel 103w Destillation von Trinkalkohol

(1) Für Wein, der zu Trinkalkohol destilliert wird, kann den Erzeugern bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung in Form einer Beihilfe je Hektar gewährt werden.

(2) Die einschlägigen Verträge betreffend die Weindestillation sowie die entsprechenden Belege für die Anlieferung von Wein zur Destillation sind vorzulegen, bevor die Unterstützung gewährt wird.

Artikel 103x Dringlichkeitsdestillation

(1) Für eine von den Mitgliedstaaten in begründeten Krisenfällen beschlossene freiwillige oder obligatorische Destillation von Weinüberschüssen, mit der diese Überschüsse verringert oder beseitigt werden sollen und zugleich die kontinuierliche Versorgung von einer Ernte zur anderen gewährleistet werden soll, kann bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung gewährt werden.

(2) Der Höchstbetrag der Beihilfe wird von der Kommission festgesetzt.

(3) Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(4) Der Anteil der für die Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme bereitgestellten Haushaltsmittel darf die folgenden prozentualen Anteile an den insgesamt bereitgestellten, in Anhang Xb pro Mitgliedstaat festgesetzten Mitteln im betreffenden Haushaltsjahr nicht überschreiten:

(5) Die Mitgliedstaaten können die für die Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme bereitgestellten Mittel über die in Absatz 4 vorgesehenen jährlichen Obergrenzen hinaus aufstocken, indem sie sich unter Einhaltung folgender Höchstsätze (ausgedrückt in Prozentsätzen der jeweiligen jährlichen Obergrenze gemäß Absatz 4) mit nationalen Mitteln beteiligen:

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gegebenenfalls mit, dass sie sich gemäß Unterabsatz 1 zusätzlich mit nationalen Mitteln beteiligen wollen, und die Kommission genehmigt die Maßnahme, bevor diese Mittel bereitgestellt werden.

Artikel 103y Verwendung von konzentriertem Traubenmost

(1) Weinerzeugern, die unter Einhaltung der in Anhang XVa genannten Bedingungen konzentrierten Traubenmost einschließlich von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verwenden, um den natürlichen Alkoholgehalt der Erzeugnisse zu erhöhen, kann bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung gewährt werden.

(2) Die Höhe der Beihilfe wird je Volumenprozent potenziellen Alkoholgehalts und je Hektoliter des zur Anreicherung verwendeten Traubenmosts festgesetzt.

(3) Der Höchstbetrag der Beihilfe für diese Maßnahme in den verschiedenen Weinbauzonen wird von der Kommission festgesetzt.

Artikel 103z Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ('Cross- Compliance')

Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückgeht, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls nach den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.

Unterabschnitt IV
Verfahrensvorschriften

Artikel 103za Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

  1. das Muster für die Aufmachung der Stützungsprogramme,
  2. Bestimmungen für Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn,
  3. Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y,
  4. Kommunikations- und Publizitätsanforderungen für die aus Gemeinschaftsmitteln erfolgende Unterstützung.

Abschnitt V
Gemeinschaftlicher Tabakfonds

Artikel 104 Tabakfonds 09

(1) Es wird ein Gemeinschaftlicher Tabakfonds (im Folgenden "Fonds" genannt) eingerichtet, aus dem Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:

  1. bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen jeder Art von Tabakkonsum, insbesondere durch Information und Aufklärung; Unterstützung der Datenerhebung zur Feststellung der Tendenzen beim Tabakkonsum und zur Ausarbeitung von epidemiologischen Studien über die Tabakabhängigkeit in der gesamten Gemeinschaft; Studie zur Prävention des Tabakkonsums;
  2. besondere Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und arbeitsschaffende Wirtschaftstätigkeiten sowie Untersuchungen über die Möglichkeiten einer Umstellung der Rohtabakerzeugung auf andere Kulturen oder Tätigkeiten.

(2) Die Finanzierung des Fonds erfolgt

  1. für die Ernte 2002 durch Einbehaltung von 2 % und für die Ernten 2003, 2004 und 2005 durch Einbehaltung von 3 % der in Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 vorgesehenen Prämie bis einschließlich der Ernte 2005 zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Absatz 1;
  2. für die Kalenderjahre 2006 bis 2009 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Abschnitt VI
Sonderbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

Artikel 105 Anwendungsbereich 09

(1) Zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme (im Folgenden "Imkereiprogramme" genannt) auflegen.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezielle einzelstaatlich Beihilfen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beihilfen bei der Übermittlung ihres Imkereiprogramms nach Artikel 109 mit.

Artikel 106 Beihilfefähige Maßnahmen

Folgende Maßnahmen können in die Imkereiprogramme aufgenommen werden:

  1. technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen,
  2. Bekämpfung der Varroose,
  3. Rationalisierung der Wanderimkerei,
  4. Maßnahmen zur Förderung der Analyse physikalischchemischer Merkmale des Honigs durch Labors,
  5. Unterstützung der Wiederauffüllung des gemeinschaftlichen Bienenbestands,
  6. Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind.

Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/ 2005 des Rates 62 durch den ELER finanziert werden, sind von den Imkereiprogrammen ausgeschlossen.

Artikel 107 Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors

Um die in Artikel 108 Absatz 1 vorgesehene Kofinanzierung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen.

Artikel 108 Finanzierung

(1) Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Imkereiprogramme beläuft sich auf bis zu 50 % der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Ausgaben für die Maßnahmen im Rahmen der Imkereiprogramme bis zum 15. Oktober des jeweiligen Jahres getätigt haben.

Artikel 109 Konsultation

Die Imkereiprogramme werden in enger Zusammenarbeit mit den repräsentativen Imkereiverbänden und -genossenschaften erstellt. Sie werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 110 Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.

Abschnitt VII
Beihilfen im Seidenraupensektor

Artikel 111 Beihilfe für Seidenraupenzüchter

(1) Es wird eine Beihilfe für in der Gemeinschaft gezüchtete Seidenraupen des KN-Codes ex 0106 90 00 und Seidenraupeneier des KN-Codes ex 0511 99 85 gewährt.

(2) Die Beihilfe wird den Seidenraupenzüchtern je in Betrieb genommene Samenschachtel unter der Voraussetzung gewährt, dass diese Schachteln eine noch festzusetzende Mindestmenge Seidenraupeneier enthalten und die Raupenzucht erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Der Beihilfebetrag je in Betrieb genommene Samenschachtel wird auf 133,26 EUR festgesetzt.

Artikel 112 Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, insbesondere in Bezug auf die Mindestmenge an Eiern gemäß Artikel 111 Absatz 2.

Titel II
Vorschriften für die Vermarktung und die Herstellung

Kapitel I 09a
Vermarktungs- und Herstellungsvorschriften

Abschnitt I 09a
Vermarktungsvorschriften

Artikel 113 Vermarktungsnormen 08b

(1) Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere Erzeugnisse der folgenden Sektoren vorsehen:

  1. Olivenöl und Tafeloliven, hinsichtlich der in Anhang I Teil VII Buchstabe a genannten Erzeugnisse,
  2. Obst und Gemüse,
  3. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
  4. Bananen,
  5. lebende Pflanzen.

(2) Die Normen gemäß Absatz 1

  1. werden insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgelegt:
    1. der besonderen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse;
    2. der erforderlichen Bedingungen für einen reibungslosen Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;
    3. des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Informationen hinsichtlich des Ursprungslands, der Güteklasse und gegebenenfalls der Sorte (oder des Handelstyps) des Erzeugnisses gehören;
    4. hinsichtlich der in Anhang I Teil VII Buchstabe a genannten Olivenöle: der Änderungen der Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften dieser Öle.
    5. hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die Normenempfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE).
  2. können insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung, die Vermarktung, den Ursprung und die Kennzeichnung betreffen.

(3) Sofern die Kommission nichts anderes nach den Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen hat, dürfen Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen festgelegt wurden, in der Gemeinschaft nur noch gemäß diesen Normen vermarktet werden.

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten, ob die Erzeugnisse diese Normen erfüllen, und wenden gegebenenfalls Sanktionen an.

Artikel 113a Zusätzliche Anforderungen fair die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse 08b

(1) Die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.

(2) Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Ausfuhr, soweit die Kommission nichts anderes festgelegt hat.

(3) Der Besitzer von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.

(4) Gemäß Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet spezifischer Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 insbesondere über die konsistente Anwendung der Konformitätskontrollen in den Mitgliedstaaten erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse, ob die betreffenden Erzeugnisse die jeweiligen Vermarktungsnormen erfüllen. Die Kontrollen erfolgen schwerpunktmäßig auf der Stufe vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware. Bei Erzeugnissen aus Drittländern werden die Kontrollen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt.

Artikel 113b Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern 08b

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie Anhang V Abschnitt A gelten die Bedingungen von Anhang XIa, insbesondere die in dessen Abschnitt III festgelegten zu verwendenden Verkehrsbezeichnungen, für Fleisch von am oder nach dem 1. Juli 2008 geschlachteten höchstens zwölf Monate alten Rindern, unabhängig davon, ob es in der Gemeinschaft erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wurde.

Das Fleisch von vor dem 1. Juli 2008 geschlachteten höchstens zwölf Monate alten Rindern darf jedoch weiterhin vermarktet werden, ohne die Bedingungen von Anhang XIa zu erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 84) eingetragen wurde.

Artikel 113c Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine 09a

(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen nach Artikel 123 Absatz 3 und Artikel 125o Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

  1. sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
  2. keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;
  3. nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;
  4. nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und/oder gemeinschaftlichen Bescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den oben genannten Regeln in Einklang steht.

(2) Die Regeln nach Absatz 1 sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Berichterstattungspflicht nach Artikel 125o Absatz 3 gilt auch für die gemäß dem vorliegenden Artikel getroffenen Beschlüsse oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten.

Artikel 113d Besondere Vorschriften für die Vermarktung von Wein

(1) Die Bezeichnung für eine in Anhang XIb aufgeführte Weinbauerzeugniskategorie darf in der Gemeinschaft nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden, die den entsprechenden Bedingungen desselben Anhangs genügen.

Jedoch können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe a die Verwendung des Begriffes 'Wein' gestatten, wenn er

  1. in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder
  2. Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.

Dabei ist allerdings jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen zu vermeiden, die unter die Weinkategorien gemäß Anhang XIb fallen.

(2) Die Liste der Weinbauerzeugniskategorien in Anhang XIb kann von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 geändert werden.

(3) Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 120a Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, jedoch nicht einer der in Anhang XIb festgelegten Kategorien entsprechen, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.

Artikel 114 Vermarktungsnormen für Milch und Milcherzeugnisse

(1) Als Milch und Milcherzeugnisse dürfen nur Lebensmittel vermarktet werden, die den Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen gemäß Anhang XII entsprechen.

(2) Unbeschadet der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen und der Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit darf in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch des KN-Codes 0401 nur vermarktet werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs XIII und insbesondere den Begriffsbestimmungen in dessen Abschnitt I entspricht.

Artikel 115 Vermarktungsnormen für Fette

Unbeschadet des Artikels 114 Absatz 1 und der veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse sowie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gelten die in Anhang XV festgelegten Normen für folgende Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 %. (Massenanteil), die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind:

  1. Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106,
  2. Fette des KN-Codes ex 1517,
  3. gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und ex 2106.

Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen.

Diese Normen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 °C festbleibende streichfähige Erzeugnisse.

Artikel 116 Vermarktungsnormen für Erzeugnisse der Sektoren Eier und Geflügelfleisch

Erzeugnisse der Sektoren Eier und Geflügelfleisch werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs XIV vermarktet.

Artikel 117 Zertifizierung von Hopfen

(1) Die in der Gemeinschaft geernteten oder hergestellten Erzeugnisse des Hopfensektors unterliegen einem Bescheinigungsverfahren.

(2) Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulinangereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

(3) Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung,
  2. das Erntejahr/die Erntejahre,
  3. die Sorte(n).

(4) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Bescheinigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellt worden ist.

Bei eingeführten Erzeugnissen des Hopfensektors wird die Bescheinigung nach Artikel 158 Absatz 2 als gleichwertig anerkannt.

(5) Die Kommission kann Abweichungen von Absatz 4 beschließen

  1. mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder
  2. für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1

  1. dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für welche die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen;
  2. müssen gewährleisten, dass eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen ausgeschlossen ist.
weiter .

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