Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 1140/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Verordnung über die einheitliche GMO -

(ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2009 S. 4)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zum Zweck der Umstrukturierung der Milcherzeugung in der Gemeinschaft können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/20072 Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine Entschädigung gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuschlagen.

(2) Um die erforderliche Umstrukturierung weiter zu fördern, sollte die Überschussabgabe, die die Milcherzeuger gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zahlen müssen, auf der Grundlage der einzelstaatlichen Quoten abzüglich der gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a aufgekauften einzelbetrieblichen Quoten berechnet werden, unter der Voraussetzung, dass die so frei gewordenen Quoten in dem betreffenden Quotenjahr in der nationalen Reserve verbleiben.

(3) Angesichts der Notwendigkeit, die Finanzinstrumente für eine weitere Umstrukturierung des Sektors zu stärken, sollten es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die aufgrund der neuen Berechnungsmethode erwirtschafteten Mehreinnahmen für die Zwecke dieser Umstrukturierung zu verwenden.

(4) Diese Berechnungsmethode sollte nur vorübergehend für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und nur für Milchlieferungen angewendet werden, damit die Maßnahme nicht über das erforderliche Maß hinausgeht.

(5) Nach Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission im Fall von Störungen des Marktes für bestimmte Agrarerzeugnisse Maßnahmen ergreifen, wenn die Binnenmarktpreise deutlich ansteigen oder sinken. Milch und Milcherzeugnisse fallen jedoch nicht unter diesen Artikel.

(6) Angesichts der ernsten Schwierigkeiten und der zunehmenden Preisvolatilität auf dem Milchmarkt ist es angezeigt, den Geltungsbereich von Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf Milch und Milcherzeugnisse auszuweiten, damit die Kommission flexibel und schnell auf Marktstörungen reagieren kann.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz eingefügt:

"(1a) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Überschussabgabe für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und in Bezug auf die Lieferungen auf Milch erhoben, die über die einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet wird, die gemäß Unterabschnitt II festgesetzt und um die einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen, die gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 30. November 2009 freigesetzt und der nationalen Reserve zugeschlagen wurden und dort bis 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums verbleiben, reduziert wird."

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz eingefügt:

"(2a) Die Differenz zwischen dem Betrag der Überschussabgabe, der sich aus der Anwendung von Absatz 1a ergibt, und dem Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 ergibt, wird von den Mitgliedstaaten für die Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen im Milchsektor verwendet".

2. Dem Artikel 79 wird folgender Absatz angefügt:

"Für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und in Bezug auf die Lieferungen wird die Überschussabgabe gemäß den Artikeln 80 und 83 vollständig auf die Erzeuger aufgeteilt, die zur Überschreitung der einzelstaatlichen Quote nach Artikel 78 Absatz 1a beigetragen haben."

3. Artikel 186 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) bei Erzeugnissen der Sektoren Zucker, Hopfen, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse sowie Schaf- und Ziegenfleisch, wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen oder sinken,".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2009.

1) Stellungnahme vom 22. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion