VO (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO über die einheitliche GMO)(5)

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Artikel 163 Zuteilung der Ausfuhrerstattungen

Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

  1. der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern, zu führen;
  2. unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht;
  3. jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern ausschließt.

Artikel 164 Festsetzung der Ausfuhrerstattung

(1) Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(2) Die Ausfuhrerstattungen werden von der Kommission festgesetzt.

Die Festsetzung kann erfolgen:

  1. in regelmäßigen Zeitabständen,
  2. im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren vor dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 204 Absatz 2 vorgesehen wurde.

Außer bei einer Festsetzung im Wege der Ausschreibung werden die Liste der erstattungsfähigen Erzeugnisse und der Betrag der Erstattung mindestens einmal alle drei Monate festgesetzt. Die Erstattungsbeträge können jedoch länger als drei Monate auf demselben Niveau gehalten werden; die Kommission kann diese Beträge zwischenzeitlich, soweit erforderlich, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 ändern.

(3) Die Ausfuhrerstattungen werden je nach Erzeugnis unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der folgenden Faktoren festgesetzt:

  1. Lage und voraussichtliche Entwicklung
  2. Ziele der gemeinsamen Marktorganisation, die auf dem Markt für das jeweilige Erzeugnis die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen;
  3. Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft führen können;
  4. wirtschaftlicher Aspekt der geplanten Ausfuhren;
  5. Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen;
  6. Notwendigkeit, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen in Drittländer und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen;
  7. günstigste Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;
  8. Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft;
  9. bei Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch: Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Preisen auf dem Weltmarkt für die Menge des Futtergetreides, die in der Gemeinschaft für die Produktion in diesen Sektoren erforderlich ist.

(4) Die Kommission kann für die Sektoren Getreide und Reis eine auf die Ausfuhrerstattungen anwendbare Berichtigung festsetzen. Sie kann diese Berichtigung jedoch ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 erforderlichenfalls ändern.

Unterabsatz 1 kann auch auf Erzeugnisse angewandt werden, die in Form von Waren des Anhangs XX ausgeführt werden.

Artikel 165 Ausfuhrerstattung für eingelagertes Malz

In den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Ausfuhrlizenz während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war.

Artikel 166 Anpassung der Ausfuhrerstattung für Getreide

Soweit nichts anderes von der Kommission bestimmt wurde, wird die Erstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 167 Absatz 2 von der Kommission entsprechend der Höhe der monatlichen Zuschläge auf den Interventionspreis und etwaigen Änderungen dieses Preises angepasst.

Absatz 1 kann ganz oder teilweise angewandt werden auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d genannten Erzeugnisse und auf die in Anhang I Teil I genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil I genannten Waren ausgeführt werden. In diesem Fall wird die in Absatz 1 genannte Anpassung berichtigt, indem auf den monatlichen Zuschlag ein Koeffizient angewandt wird, der das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist bzw. in den ausgeführten Waren verwendet wurde, ausdrückt.

Artikel 167 Gewährung von Ausfuhrerstattungen

(1) Für die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

(2) Der bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt

  1. für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder
  2. für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

Die Kommission kann geeignete Maßnahmen treffen, um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, dass die Ausfuhrlizenzen im Falle von Bruteiern und Eintagsküken nachträglich erteilt werden dürfen.

(4) Die Absätze 1 und 2 können nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates 68 auf die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Erzeugnisse angewendet werden.

(5) Die Kommission kann Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 bei Erzeugnissen vorsehen, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(6) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass

  1. die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,
  2. die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war.

Die Kommission kann Abweichungen von dieser Vorschrift zulassen, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(7) Die Kommission kann für eines oder mehrere Erzeugnisse weitere Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festlegen, wonach unter anderem

  1. die Erstattungen nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt werden;
  2. die Erstattung für Einfuhrerzeugnisse auf den bei der Einfuhr erhobenen Zoll begrenzt ist, wenn dieser niedriger als die anzuwendende Erstattung ist.

Artikel 168 Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder

Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.

Artikel 169 Ausfuhrbegrenzungen

Die Einhaltung der Volumengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

Artikel 170 Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, insbesondere

  1. zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden,
  2. zur Qualität und sonstigen spezifischen Anforderungen und Bedingungen für Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann,
  3. zu den Kontrollen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Vorgänge, die zur Zahlung der Ausfuhrerstattungen und anderen Beträge im Zusammenhang mit der Ausfuhr berechtigen, tatsächlich stattgefunden haben und ob sie vorschriftsgemäß durchgeführt worden sind, einschließlich Warenkontrollen und Dokumentenprüfung.

Erforderliche Änderungen von Anhang XX werden von der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannten Kriterien vorgenommen.

Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 167 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen.

Abschnitt III
Verwaltung von Ausfuhrzollkontingenten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 171 Verwaltung der von Drittländern eröffneten Zollkontingente

(1) Ist in einem gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen die vollständige oder teilweise Verwaltung eines von einem Drittland eröffneten Zollkontingents für Milch und Milcherzeugnisse vorgesehen, so werden das Verwaltungsverfahren und die entsprechenden Modalitäten von der Kommission festgelegt.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente gemäß Absatz 1 wird eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren angewandt, wobei jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern ist und die volle Nutzung der mit dem betreffenden Kontingent gebotenen Möglichkeiten gewährleistet sein muss:

  1. Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");
  2. proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen ("Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");
  3. Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ("Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer").

Abschnitt IV
Besondere Behandlung bei der Einfuhr in Drittländer

Artikel 172 Bescheinigungen für Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt

(1) Bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen aufgrund von gemäß Artikel 300 des Vertrags von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument aus, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird.

(2) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Abschnitt V
Sonderbestimmungen für lebende Pflanzen

Artikel 173 Mindestpreise für die Ausfuhr

(1) Die Kommission kann alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Vermarktungszeitraums für jedes der unter den KN-Code 0601 10 fallenden Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen einen oder mehrere Mindestpreise für die Ausfuhr in Drittländer festsetzen.

Eine Ausfuhr dieser Erzeugnisse ist nur zulässig, wenn sie zu einem Preis erfolgt, der mindestens ebenso hoch ist wie der für das betreffende Erzeugnis festgesetzte Mindestpreis.

(2) Die Einzelheiten der Anwendung von Absatz 1 werden von der Kommission unter Wahrung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen festgesetzt.

Abschnitt VI
Passive Veredelung

Artikel 174 Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs 08b 09

(1) Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Benachrichtigung über die gemäß Unterabsatz 1 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen erfolgt ist, kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit diesen Maßnahmen befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er mit ihnen befasst wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(2) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann der Rat die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise ausschließen.

Teil IV
Wettbewerbsvorschriften

Kapitel I
Vorschriften für Unternehmen

Artikel 175 Anwendung der Artikel 81 bis 86 des EG-Vertrags 08b 09 12

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Artikel 81 bis 86 EG-Vertrag sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen vorbehaltlich der Artikel 176 bis 177a dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 EG-Vertrag genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung

Artikel 176 Ausnahmen

(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 175 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags notwendig sind.

Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet werden.

(2) Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, durch Entscheidung, die veröffentlicht wird, festzustellen, welche Beschlüsse, Vereinbarungen und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.

(3) Die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 176a Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Obst und Gemüse 08b

(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe oder vorliegenden Verordnung dienen.

(2) Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass

  1. die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind;
  2. die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.

(3) Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.

(4) Von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht wird in jedem Fall ausgegangen, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

  1. in irgendeiner Form eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können;
  2. das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können;
  3. Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbands verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind;
  4. die Festsetzung von Preisen umfassen, unbeschadet der Tätigkeiten, die die Branchenverbände in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften ausüben;
  5. zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(5) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie im Wege einer Entscheidung, dass Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(6) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen

Artikel 177 Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Tabaksektor

(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes des Tabaksektors, die für die Umsetzung der in Artikel 123 Buchstabe c dieser Verordnung aufgeführten Ziele angewendet werden, unter der Voraussetzung, dass

  1. die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind,
  2. die Kommission binnen drei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar sind.

Die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen während des Dreimonatszeitraums nicht angewendet werden.

(2) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

  1. eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können,
  2. das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können,
  3. Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind,
  4. die Festsetzung von Preisen und Quoten umfassen, unbeschadet der Maßnahmen, die die Branchenverbände in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften treffen,
  5. zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(3) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist von drei Monaten fest, dass die Bedingungen für die Anwendung dieses Kapitels nicht erfüllt sind, so erklärt sie - ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1, dass Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf die betreffende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

Artikel 177a Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 12

(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.

(2) Absatz 1 gilt nur, sofern

  1. die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und
  2. die Kommission binnen drei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Unionsrecht unvereinbar sind.

(3) Die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

  1. in irgendeiner Weise eine Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können;
  2. das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können;
  3. Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können und zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbands verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind;
  4. die Festsetzung von Preisen umfassen oder
  5. zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(5) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist fest, dass die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie - ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 -, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf die betreffende Vereinbarung, den Beschluss bzw. die abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser Branchenverband falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(6) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.

(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

Artikel 178 Verbindlichkeit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für Nichtmitglieder von Branchenverbänden des Tabaksektors

(1) Die Branchenverbände des Tabaksektors können beantragen, dass von ihnen geschlossene Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche für die Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse, die den im Branchenverband vertretenen Erwerbszweigen nicht angehören, in der betreffenden Fachbranche für eine begrenzte Zeit verbindlich gemacht werden.

Für die Ausdehnung der Regeln müssen auf die Branchenverbände mindestens zwei Drittel der Erzeugung und/oder des einschlägigen Handels entfallen. Wenn der Antrag auf Verbindlichkeit der Regelungen einen überregionalen Anwendungsbereich abdeckt, müssen die Branchenverbände eine Mindestrepräsentativität für jede der angeschlossenen Branchen in allen betroffenen Regionen nachweisen.

(2) Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt wird, müssen seit mindestens einem Jahr gelten und eines der folgenden Ziele betreffen:

  1. die Kenntnis der Erzeugung und des Marktes,
  2. die Definition von Mindestqualitätsnormen,
  3. die Anwendung von umweltverträglichen Anbauverfahren,
  4. die Festlegung von Mindestanforderungen für Verpackung und Aufmachung,
  5. die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle.

(3) Die Ausdehnung der Regelung unterliegt der Genehmigung der Kommission.

Artikel 179 Durchführungsbestimmungen zu Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Tabak 08b

Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 176a, 177 und 178, einschließlich Bestimmungen über Mitteilungen und Veröffentlichung erlassen.

Kapitel II
Staatliche Beihilfen

Artikel 180 Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags 08b 09 09a 09b

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden auf die Produktion der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

Jedoch finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung im Rahmen der Artikel 44 bis 48, 102, 102a, 103, 103a, 103b, 103e, 104, 105, und Artikel 103ga, 182 und 182a, des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III und des Teils II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb geleistet werden. Allerdings findet in Bezug auf Artikel 103n Absatz 4 nur Artikel 88 des Vertrags keine Anwendung.

Artikel 181 Sonderbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Vorbehaltlich des Artikels 87 Absatz 2 des Vertrags sind Beihilfen untersagt, deren Höhe nach Maßgabe des Preises oder der Menge der in Anhang I Teil XVI dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse bestimmt wird.

Einzelstaatliche Maßnahmen, die einen Ausgleich zwischen den Preisen der in Anhang I Teil XVI dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse ermöglichen, sind ebenfalls untersagt.

Artikel 182 Spezifische einzelstaatliche Bestimmungen 08b 09 10

(1) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission können Finnland und Schweden Beihilfen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.

(2) Finnland kann mit Genehmigung der Kommission für bestimmte Mengen Saatgut, ausgenommen Lieschgrassaatgut (Phleum pratense L.), und bestimmte Mengen Getreidesaatgut, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden, Beihilfen bis einschließlich zur Ernte 2010 gewähren.

Bis spätestens 31. Dezember 2008 legt Finnland der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Wirkungen der gewährten Beihilfen vor.

(3) Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote um mehr als 50 % im Vergleich zu der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Zuckerquote senken, können in dem Zeitraum, in dem nach Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Übergangsbeihilfe für Rübenerzeuger gezahlt wird, eine befristete staatliche Beihilfe gewähren. Die Kommission entscheidet auf Grundlage eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrags über den Gesamtbetrag der für diese Maßnahme verfügbaren staatlichen Beihilfe.

Im Falle Italiens darf die nach Unterabsatz 1 gewährte befristete Beihilfe für Zuckerrübenerzeuger und für den Transport von Zuckerrüben 11 EUR pro Wirtschaftsjahr und pro Tonne nicht übersteigen.

Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr eine Beihilfe von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.

(4) Die abweichende Regelung in Artikel 180 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung findet Anwendung auf von Deutschland im bestehenden innerstaatlichen Rahmen des deutschen Branntweinmonopols ('das Monopol") gewährte Beihilfezahlungen für Erzeugnisse, die nach der Weiterverarbeitung von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermarktet werden. Die genannte abweichende Regelung findet nur bis zum 31. Dezember 2017 Anwendung, gilt unbeschadet der Anwendung von Artikel 108 Absatz 1 und Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV und nur bei Erfüllung der folgenden Bestimmungen:

  1. die Gesamtmenge Ethylalkohol, für die im Rahmen des Monopols eine Beihilfe gewährt werden kann, wird schrittweise von der Höchstmenge von 600.000 hl im Jahre 2011 auf 420.000 hl im Jahre 2012 und 240.000 hl im Jahre 2013 gesenkt und darf sich vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017, an dem das Monopol abgeschafft wird, auf höchstens 60.000 hl pro Jahr belaufen;
  2. die Erzeugung der landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien, denen die Beihilfe gewährt wird, wird schrittweise von 540.000 hl im Jahre 2011 auf 360.000 hl im Jahre 2012 und auf 180.000 hl im Jahre 2013 gesenkt. Bis zum 31. Dezember 2013 müssen alle landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien aus dem Monopol ausgeschieden sein. Beim Ausscheiden aus dem Monopol kann jede landwirtschaftliche Verschlussbrennerei eine Ausgleichsbeihilfe in Höhe von 257,50 EUR je hl regelmäßige Brennrechte im Sinne der anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften erhalten. Diese Ausgleichsbeihilfe kann nur vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gewährt werden. Sie kann jedoch in mehreren Raten ausgezahlt werden, von denen die letzte spätestens zum 31. Dezember 2017 erfolgen muss;
  3. die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien können die vom Monopol gewährte Beihilfe bis zum 31. Dezember 2017 erhalten, sofern die Erzeugung, für die die Beihilfe gewährt wird, 60.000 hl pro Jahr nicht überschreitet;
  4. der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 gezahlten Beihilfen darf 269,9 Mio. EUR und der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 gezahlten Beihilfen darf 268 Mio. EUR nicht überschreiten; und
  5. Deutschland legt der Kommission jährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Funktionsweise des Monopols und die in dessen Rahmen im Vorjahr gewährte Beihilfe vor. Die Kommission leitet den Bericht an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Außerdem müssen die in den Jahren 2013 bis 2016 vorzulegenden Jahresberichte einen jährlichen Auslaufplan für das folgende Jahr betreffend die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien umfassen.

(5) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2011 weiter staatliche Beihilfen im Rahmen bestehender Regelungen für die Erzeugung und Vermarktung von Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 zahlen.

(6) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2010 unter folgenden Bedingungen eine staatliche Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse zahlen:

  1. Die staatliche Beihilfe wird nur Obst- und Gemüseerzeugern gewährt, die keiner anerkannten Erzeugerorganisation angeschlossen sind und die sich in einem Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation verpflichten, deren Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen anzuwenden;
  2. der diesen Erzeugern gezahlte Betrag an staatlicher Beihilfe beträgt höchstens 75 %der Gemeinschaftsbeihilfe, die die Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation erhalten, und
  3. die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Wirksamkeit und Effizienz der staatlichen Beihilfe, in dem sie insbesondere untersuchen, inwieweit diese staatliche Beihilfe die Organisation des betreffenden Sektors unterstützt hat. Die Kommission prüft die Berichte und entscheidet, ob sie geeignete Vorschläge unterbreiten wird.

(7) Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern dde Milchsektors bis zum 31. Mai 2014 zusätzlich zu der gemeinschaftlichen Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 staatliche Beihilfen in Höhe eines jährlichen Gesamtbetrags von bis 55 % des Höchstbetrags nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung gewähren. Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Unterstützung im Rahmen der in Artikel 69 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Maßnahmen und der staatlichen Beihilfen darf den Höchstbetrag nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 auf keinen Fall überschreiten.

Artikel 182a Einzelstaatliche Beihilfe für Dringlichkeitsdestillation 09a

(1) Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. August 2012 Weinerzeugern eine nationale Beihilfe für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.

(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe muss verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.

(3) Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für eine solche Beihilfe bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang Xb für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen.

(4) Mitgliedstaaten, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission entscheidet, ob die Maßnahme gebilligt wird und die Beihilfe gewährt werden kann.

(5) Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(6) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen

Teil V
Sonderbestimmungen für einzelne Sektoren

Artikel 183 Absatzförderabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gemäß Artikel 180 dieser Verordnung kann ein Mitgliedstaat für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs in der Gemeinschaft, zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und zur Verbesserung der Qualität eine Absatzförderabgabe auf die vermarkteten Milch- und Milchäquivalenzmengen bei seinen Milcherzeugern erheben.

Artikel 184 Berichterstattung für bestimmte Sektoren 08b 09 09a 09b 12

Die Kommission berichtet

  1. dem Rat vor dem 30. September 2008 auf der Grundlage einer Bewertung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Trockenfuttersektor und geht in ihrem Bericht insbesondere auf die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter, die Erzeugung von Trockenfutter und die erzielte Einsparung an fossilen Brennstoffen ein. Sie fügt dem Bericht erforderlichenfalls geeignete Vorschläge bei;
  2. dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2010 über die Durchführung der Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt VI;
  3. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2009 über die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 182 Absatz 4 in Bezug auf das deutsche Branntweinmonopol, und sie nimmt dabei auch eine Bewertung der im Rahmen dieses Monopols gewährten Beihilfen vor; sie fügt dem Bericht geeignete Vorschläge bei.
  4. dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2013 über die Durchführung der Bestimmungen über Erzeugerorganisationen, Betriebsfonds und operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse in Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa und Teil II Titel II Kapitel II.
  5. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 103ga, erforderlichenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht, inwiefern dieses Programm die Einführung gut funktionierender Schulobstprogramme in den Mitgliedsstaaten gefördert hat und wie es sich auf die Verbesserung der Essgewohnheiten der Kinder ausgewirkt hat;
  6. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 und vor dem 31. Dezember 2012 über die Entwicklung der Marktlage und die sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen;
  7. dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2011 über die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 103p;
  8. bis spätestens Ende 2012 über den Weinsektor, wobei sie insbesondere auf die Erfahrungen bei der Durchführung der Reform eingeht
  9. dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2014 und bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren von Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 123 Absatz 4, Artikel 126c, Artikel 126d, Artikel 177a, Artikel 185e und Artikel 185f; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Landwirte, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt den Berichten gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 185 Registrierung von Verträgen im Hopfensektor

(1) Alle Lieferverträge über in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen, die zwischen einem Erzeuger bzw. einer Erzeugerorganisation einerseits und einem Käufer andererseits geschlossen worden sind, werden durch die hierzu von dem Erzeugermitgliedstaat bestimmten Stellen registriert.

(2) Die vor dem 1. August des Jahres der betreffenden ersten Ernte geschlossenen Verträge, die sich auf die Lieferung bestimmter Mengen zu vereinbarten Preisen während eines Zeitraums beziehen, der sich über eine oder mehrere Ernten erstreckt, werden als "im Voraus geschlossene Verträge" bezeichnet. Sie sind Gegenstand einer getrennten Registrierung.

(3) Die Daten, die Gegenstand der Registrierung sind, dürfen nur für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung verwendet werden.

(4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen für die Registrierung von Lieferverträgen für Hopfen.

Artikel 185a Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial 09a

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die aktuelle Informationen über das Produktionspotenzial enthält.

(2) Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, sind von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung ausgenommen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 103q die Maßnahme 'Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen' vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Weinbaukartei und zu der Aufstellung, insbesondere zu ihrer Verwendung bei der Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials, sowie zur Messung der Flächen.

Nach dem 1. Januar 2016 kann die Kommission beschließen, dass die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung mehr finden.

Artikel 185b Obligatorische Mitteilungen im Weinsektor

(1) Die Keltertraubenerzeuger sowie die Most- und Weinerzeuger melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich das Produktionsaufkommen aus der letzten Ernte.

(2) Die Mitgliedstaaten können auch von den Keltertraubenhändlern verlangen, dass sie alljährlich die aus der letzten Ernte vermarkteten Mengen melden.

(3) Die Traubenmost- und Weinerzeuger sowie die Händler, mit Ausnahme des Einzelhandels, melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich ihre Most- und Weinbestände, unabhängig davon, ob diese aus der Ernte des laufenden Jahres oder aus früheren Ernten stammen. Aus Drittländern eingeführte Traubenmoste und Weine sind gesondert auszuweisen.

(4) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen, insbesondere über die Anwendung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten.

Artikel 185c Begleitdokumente und Register im Weinsektor

(1) Die Erzeugnisse des Weinsektors dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden.

(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe und von der Kommission zu bestimmenden Händler sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Buch zu führen.

(3) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

Artikel 185d Benennung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden im Weinsektor

(1) Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor obliegt. Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen auf dem Weinsektor befugten Laboratorien. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Laboratorien. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1.

Artikel 185e Obligatorische Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 12

Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden.

Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 185f bezeichnet der Ausdruck 'Erstankäufer' ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um

  1. sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis,
  2. sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge gemäß Unterabsatz 1 mit.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

Artikel 185f Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 12

(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb auf seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/oder Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Beschließt dieser Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff 'Abholer' ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.

(2) Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot

  1. ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. zu machen;
  2. ist schriftlich abzuschließen bzw. zu machen und
  3. hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu beinhalten:
    1. den Preis für die gelieferte Milch, der
      • fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder
      • als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet werden muss, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen widerspiegeln, der Liefermenge sowie der Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch;
    2. die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen;
    3. die Dauer des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann;
    4. Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren;
    5. die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch sowie
    6. die im Fall höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung von Rohmilch von einem Landwirt an eine Genossenschaft kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot vorgeschrieben sein, wenn der betreffende Landwirt dieser Genossenschaft angehört und die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.

(4) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt Folgendes:

  1. Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und einem Erstankäufer von Rohmilch geltende Mindestlaufzeit festlegen; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen, und/oder
  2. beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt.

In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.

(5) Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so teilt er dies der Kommission mit.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

Artikel 186 Störungen hinsichtlich der Binnenmarktpreise 09

Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn in folgenden Fällen damit zu rechnen ist, dass die Lage andauert und der Markt dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht:

  1. bei Erzeugnissen der Sektoren Zucker, Hopfen, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse sowie Schaf- und Ziegenfleisch, wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen oder sinken,
  2. bei Erzeugnissen der Sektoren Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch und bei Olivenöl, wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen.

Artikel 187 Störungen infolge der Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt

Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker oder Milch und Milcherzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so kann die Kommission für den Fall, dass diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht, geeignete Maßnahmen für den betroffenen Sektor treffen. Sie kann insbesondere die Einfuhrzölle für bestimmte Mengen ganz oder teilweise aussetzen.

Artikel 188 Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen bei Marktstörungen und Durchführungsbestimmungen

(1) Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 186 und 187 können erlassen werden, sofern

  1. sich sonstige Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung als unzureichend erweisen,
  2. dies zur Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund von gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen angezeigt ist.

(2) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 186 und 187 erlassen.

Artikel 188a Mitteilungen und Bewertung im Weinsektor 09a

(1) Hinsichtlich der nach dem 31. August 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen im Sinne von Artikel 85a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzten Flächen und die gemäß Absatz 1 des genannten Artikels gerodeten Flächen mit.

(2) Hinsichtlich der obligatorischen Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen im Sinne von Artikel 85b teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes der betreffenden Jahre Folgendes mit:

  1. die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzten Flächen,
  2. die gemäß Absatz 1 des genannten Artikels regularisierten Flächen, die in demselben Absatz vorgesehenen Gebühren sowie den Durchschnittswert der regionalen Pflanzungsrechte gemäß Absatz 2 des genannten Artikels.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 85b Absatz 4 Unterabsatz 1 gerodeten Flächen zum ersten Mal bis zum 1. März 2010 mit.

Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Absatz.

(3) Hinsichtlich der Beihilfeanträge zur Rodungsregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Anträge, denen stattgegeben wurde, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen, und den Gesamtbetrag der gezahlten Rodungsprämien je Region.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember jedes Jahres folgende Angaben für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr mit:

  1. die gerodeten Flächen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen,
  2. den Gesamtbetrag der je Region gezahlten Rodungsprämien.

(4) Hinsichtlich der Ausnahmen von der Anwendung der Rodungsregelung nach Artikel 85u teilen die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß den Absätzen 4 bis 6 des genannten Artikels Gebrauch machen wollen, der Kommission bis zum 1. August jedes Jahres Folgendes betreffend die anzuwendende Rodungsmaßnahme mit:

  1. die für nicht rodungsfähig erklärten Flächen,
  2. die Begründung für die Nichtrodungsfähigkeit gemäß Artikel 85u Absätze 4 und 5.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 1. März und zum ersten Mal spätestens am 1. März 2010 einen Bericht über die Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb während des vorangegangenen Haushaltsjahres. Diese Berichte enthalten eine Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen, für die im Rahmen der Stützungsprogramme eine Unterstützung durch die Gemeinschaft gewährt wurde, und insbesondere Einzelheiten zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 103p.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2011 und ein zweites Mal bis zum 1. März 2014 eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Stützungsprogramme und legen dar, wie deren Effizienz gesteigert werden kann.

(7) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 189 Mitteilungen im Ethylalkoholsektor

(1) Zu den Erzeugnissen des Ethylalkoholsektors übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

  1. Angaben zur Produktion von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol und aufgeschlüsselt nach den verwendeten Alkohol liefernden Erzeugnissen,
  2. Angaben zum Absatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol und aufgeschlüsselt nach Bestimmungssektoren,
  3. Angaben über die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats am Ende des Vorjahres verfügbaren Bestände an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs,
  4. Angaben über die Produktion des laufenden Jahres.

Die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen, insbesondere ihre Häufigkeit sowie die Definition der Bestimmungssektoren werden von der Kommission festgelegt.

(2) Auf der Grundlage der Angaben gemäß Absatz 1 und anderer verfügbarer Informationen erstellt die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eine gemeinschaftliche Bilanz des Marktes für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für das Vorjahr und eine vorläufige Bilanz für das laufende Jahr.

Die gemeinschaftliche Bilanz enthält auch Informationen über Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs. Der genaue Inhalt und die Mittel zur Erhebung dieser Informationen werden von der Kommission festgelegt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als "Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs" Erzeugnisse der KN-Codes 2207, 2208 90 91 und 2208 90 99, die nicht aus einem bestimmten in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnis gewonnen werden.

(3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannten Bilanzen mit.

Teil VI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 190 Finanzielle Bestimmungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und ihre Durchführungsvorschriften gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung entstehen.

Artikel 190a Übertragung von im Weinsektor verfügbaren Mitteln zur Entwicklung des ländlichen Raums 09a

(1) Die in Absatz 2 festgesetzten Beträge, die auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 basieren, stehen als zusätzliche Gemeinschaftsmittel für Maßnahmen in Weinbaugebieten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

(2) In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung:

(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden gemäß Anhang Xc auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt."

Artikel 191 Dringlichkeitsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf spezifische praktische Probleme zu reagieren.

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 192 Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Marktüberwachung und -analyse sowie zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen erforderlich sind.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen, in denen sie die für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Angaben sowie Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen und die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten festlegt.

Artikel 193 Anti-Umgehungsklausel

Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen dieser Verordnung kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie die für den Erhalt solcher Vorteile erforderlichen Bedingungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

Artikel 194 Kontrollen, Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen sowie Berichterstattung hierüber 09a

Die Kommission beschließt

  1. die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben,
  2. eine Regelung für die Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen anzuwenden sind,
  3. Vorschriften für die Wiedereinziehung von aufgrund der Anwendung dieser Verordnung zu Unrecht geleisteten Zahlungen,
  4. Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und die Kontrollergebnisse.

Die Verwaltungssanktionen gemäß Buchstabe b werden je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft.

Die Kommission kann ferner Vorschriften für die Messung der Flächen im Weinsektor zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen dieser Verordnung beschließen. Diese Vorschriften können insbesondere die Kontrollen und die spezifischen finanziellen Modalitäten zur Verbesserung der Kontrollen betreffen.

Artikel 194a Kompatibilität mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem 09a

Bei der Anwendung dieser Verordnung im Weinsektor stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diejenigen Verwaltungs- und Kontrollverfahren gemäß Artikel 194 Absätze 1 und 3, die sich auf Flächen beziehen, mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem ('InVeKoS') kompatibel sind im Hinblick auf

  1. die elektronische Datenbank,
  2. das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
  3. die Verwaltungskontrollen.

Teil VII
Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel I
Durchführungsbestimmungen

Artikel 195 Ausschuss 09a

(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (im Folgenden 'Verwaltungsausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Die Kommission wird ferner von einem Regelungsausschuss unterstützt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 196 Organisation des Verwaltungsausschusses 09a

Bei der Organisation der Sitzungen des Verwaltungsausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 werden insbesondere der Umfang seiner Zuständigkeit, die Besonderheiten der zu behandelnden Themen und der Bedarf an einschlägigem Fachwissen berücksichtigt.

Artikel 196a Ausübung der Befugnisübertragung 12

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 126e Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. April 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 126e Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 126e Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 196b Ausschussverfahren 12

(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss unterstützt, der die Bezeichnung 'Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte' trägt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ***.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel II
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 197 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

Die Artikel 74 bis 76 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden gestrichen.

Artikel 198 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96

Die Artikel 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden gestrichen.

Artikel 199 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96

Die Artikel 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden gestrichen.

Artikel 200 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen"

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 81 bis 86 sowie bestimmter Bestimmungen von Artikel 88 des Vertrags auf die Produktion der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen, ausgenommen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h, k sowie m bis u und in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates * genannten Erzeugnisse.

*) ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

Artikel 1a

Die Artikel 81 bis 86 des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen finden vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung."

3. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 1a dieser Verordnung genannten Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags notwendig sind."

4. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Artikel 88 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Vertrags ist auf die Beihilfen anzuwenden, die für die Produktion der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen gewährt werden."

Artikel 201 Aufhebungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden folgende Verordnungen aufgehoben:

  1. die Verordnungen (EWG) Nr. 234/68, (EWG) Nr. 827/68, (EWG) Nr. 2517/69, (EWG) Nr. 2728/75, (EWG) Nr. 1055/77, (EWG) Nr. 2931/79, (EWG) Nr. 1358/80, (EWG) Nr. 3730/87, (EWG) Nr. 4088/87, (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 670/2003 und (EG) Nr. 797/2004 mit Wirkung vom 1. Januar 2008;
  2. die Verordnungen (EWG) Nr. 707/76, (EG) Nr. 1786/2003, (EG) Nr. 1788/2003 und (EG) Nr. 1544/2006 mit Wirkung vom 1. April 2008;
  3. die Verordnungen (EWG) Nr. 315/68, (EWG) Nr. 316/68, (EWG) Nr. 2729/75, (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2763/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EWG) Nr. 2782/75, (EWG) Nr. 1898/87, (EWG) Nr. 1906/90, (EWG) Nr. 2204/90, (EWG) Nr. 2075/92, (EWG) Nr. 2077/ 92, (EWG) Nr. 2991/94, (EG) Nr. 2597/97, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1255/1999, (EG) Nr. 2250/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2529/2001, (EG) Nr. 1784/2003, (EG) Nr. 865/2004 und (EG) Nr. 1947/2005, (EG) Nr. 1952/2005 und (EG) Nr. 1028/2006 mit Wirkung vom 1. Juli 2008;
  4. die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 mit Wirkung vom 1. September 2008;
  5. die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit Wirkung vom 1. Oktober 2008;
  6. die Verordnungen (EWG) Nr. 3220/84, (EWG) Nr. 386/90, (EWG) Nr. 1186/90, (EWG) Nr. 2137/92 und (EG) Nr. 1183/2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

(2) Der Beschluss 74/583/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

(3) Die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Verordnungen erfolgt unbeschadet

  1. der weiteren Geltung von Gemeinschaftsrechtsakten, die auf der Grundlage dieser Verordnungen angenommen wurden, und
  2. der weiteren Gültigkeit von Änderungen, die durch diese Verordnungen an anderen Gemeinschaftsrechtsakten, die durch diese Verordnung nicht aufgehoben werden, eingeführt wurden.

Artikel 202 Bezugnahmen

Bezugnahmen auf die Bestimmungen und Verordnungen, die mit den Artikeln 197 bis 201 geändert oder aufgehoben werden, gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang XXII enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.

Artikel 203 Übergangsbestimmungen

Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, um die Umstellung von den Regelungen der mit den Artikeln 197 bis 201 geänderten oder aufgehobenen Verordnungen auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen zu erleichtern.

Artikel 203a Übergangsbestimmungen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 08b

(1) Die in den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte 85 festgelegten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 abgeschafften Beihilferegelungen gelten weiterhin in dem 2008 endenden Wirtschaftsjahr für jedes der betreffenden Erzeugnisse.

(2) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anerkannt waren, sind auch im Sinne dieser Verordnung anerkannt. Gegebenenfalls nehmen sie die erforderlichen Anpassungen an die Vorschriften der vorliegenden Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 vor.

Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anerkannt waren, sind auch im Sinne der vorliegenden Verordnung anerkannt.

(3) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann ein operationelles Programm, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 genehmigt wurde,

  1. bis zu seinem Ende fortgeführt werden oder
  2. geändert werden, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, oder
  3. durch ein neues operationelles Programm ersetzt werden, das gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.

Artikel 103d Absatz 3 Buchstaben e und f gelten für operationelle Programme, die 2007 vorgelegt wurden, zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung jedoch noch nicht genehmigt sind, ansonsten aber die Kriterien dieser Bestimmungen erfüllen.

(4) Für Erzeugergruppierungen, denen eine vorläufige Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erteilt wurde, gilt die vorläufige Anerkennung auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommenen

Anerkennungspläne gilt die Annahme auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Pläne sind jedoch erforderlichenfalls zu ändern, damit die Erzeugergruppierung die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisation nach Artikel 125b der vorliegenden Verordnung erfüllen kann. Für die Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, gelten die Beihilfesätze nach Artikel 103a Absatz 3 Buchstabe a ab dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(5) Die Verträge nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, die sich auf mehrere Wirtschaftsjahre der Beihilferegelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten erstrecken und das am 1. Oktober 2008 beginnende Wirtschaftsjahr oder die folgenden Wirtschaftsjahre betreffen, können mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert oder beendet werden, um der Aufhebung der genannten Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der damit verbundenen Abschaffung der Beihilfe Rechnung zu tragen. Gegen die betreffenden Parteien werden keine Sanktionen nach der genannten Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen aufgrund einer solchen Änderung oder Beendigung angewandt.

(6) Wendet ein Mitgliedstaat die Übergangsbestimmungen nach den Artikeln 68b oder 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an, so finden die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 erlassenen Bestimmungen über die Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse und die Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse weiterhin Anwendung auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geernteten Ausgangserzeugnisse.

(7) Bis zum Erlass neuer Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse nach den Artikeln 113 und 113a gelten weiterhin die Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

(8) Die Kommission kann Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1182/2007 auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Regelungen der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels erlassen.

Artikel 203b Übergangsbestimmungen im Weinsektor 09a

Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, um die Umstellung von den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 und (EG) Nr. 479/2008 auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen zu erleichtern.

Artikel 204 Inkrafttreten 09

(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2008. Sie gilt jedoch

  1. für Getreide, Saatgut, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Rohtabak, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügelfleisch ab dem 1. Juli 2008;
  2. für Reis ab dem 1. September 2008;
  3. für Zucker ab dem 1. Oktober 2008, ausgenommen Artikel 59, der ab dem 1. Januar 2008 gilt;
  4. für Trockenfutter und Seidenraupen ab dem 1. April 2008;
  5. für Wein sowie für Artikel 197 ab dem 1. August 2008;
  6. für Milch und Milcherzeugnisse - ausgenommen Teil II Titel I Kapitel III - ab dem 1. Juli 2008;
  7. für die Milchproduktionsregulierung nach Teil II Titel I Kapitel III ab dem 1. April 2008;
  8. für die in Artikel 42 Absatz 1 genannten gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper ab dem 1. Januar 2009.

Die Artikel 27, 39 und 172 gelten ab dem 1. Januar 2008 und die Artikel 149 bis 152 ab dem 1. Juli 2008 für die betreffenden Erzeugnisse.

(3) Im Zuckersektor gilt Teil II Titel I bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2014/15.

(4) Die Bestimmungen über die Milchproduktionsregulierung nach Teil II Titel I Kapitel III gelten gemäß Artikel 66 bis zum 31. März 2015.

(5) Für Kartoffelstärke gilt Teil II II Titel I I Kapitel III Abschnitt IIIa bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012.

(6) Artikel 27 gilt ab dem 1. Januar 2012 bis zum Abschluss des Jahresprogramms für 2013.

(7) Für Milch und Milcherzeugnisse gelten Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 123 Absatz 4 sowie die Artikel 126a, 126b, 126e und 177a ab dem 2. April 2012 bis zum 30. Juni 2020 und die Artikel 126c, 126d, 185e und 185f ab dem 3. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2020.

.

Liste der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse Anhang I 08b

Teil I :
Getreide

Bei Getreide bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 0709 90 60 Zuckermais, frisch oder gekühlt
0712 90 19 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat
1001 90 91 Weichweizen und Mengkorn
1001 90 99 Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat
1002 00 00 Roggen
1003 00 Gerste
1004 00 Hafer
1005 10 90 Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais
1005 90 00 Mais, nicht zur Aussaat
1007 00 90 Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat
1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
b) 1001 10 Hartweizen
c) 1101 00 00 Mehl von Weizen oder Mengkorn
1102 10 00 Mehl von Roggen
1103 11 Grobgrieß und Feingrieß von Weizen
1107 Malz, auch geröstet
d) 0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes
ex 1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:
1102 20 - Maismehl
1102 90 - anderes:
1102 90 10 - - von Gerste
1102 90 30 - - von Hafer
1102 90 90 - - anderes
ex 1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis (Unterposition 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50)
ex 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
1106 20 Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714
ex 1108 Stärke; Inulin:
- Stärke:
1108 11 00 - - Stärke von Weizen
1108 12 00 - - Stärke von Mais
1108 13 00 - - Stärke von Kartoffeln
1108 14 00 - - Stärke von Maniok
ex 1108 19 - - andere Stärke:
1108 19 90 - - - andere
1109 00 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
ex 1702 30 Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:
- - andere:
- - - andere:
1702 30 91 - - - - Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert
1702 30 99 - - - - andere
ex 1702 40 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:
1702 40 90 - - andere
ex 1702 90 - andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:
1702 90 50 Maltodextrin und Maltodextrinsirup
- - Zucker und Melassen, karamellisiert:
- - - andere:
1702 90 75 - - - - als Pulver, auch agglomeriert
1702 90 79 - - - - andere
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 2106 90 - andere
- - Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:
- - - andere
2106 90 55 - - - - Glucose- und Maltodextrinsirup
ex 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide
ex 2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:
2303 10 - Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände
2303 30 00 - Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien
ex 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:
- andere
2306 90 05 - - aus Maiskeimen
ex 2308 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2308 00 40 Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)
2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
ex 2309 10 - Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
2309 10 11
2309 10 13
2309 10 31
2309 10 33
2309 10 51
2309 10 53
- - Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse (1) enthaltend, außer Zubereitungen und Futterstoffen mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr
ex 2309 90 andere:
2309 90 20 - Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur
- andere, einschließlich Vormischungen
2309 90 31
2309 90 33
2309 90 41
2309 90 43
2309 90 51
2309 90 53
- - andere, Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse1 enthaltend, außer Zubereitungen und Futterstoffen mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr
1) Für die Anwendung dieser Unterpositionen sind Milcherzeugnisse Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 und der Unterpositionen 1702 11, 1702 19 und 2106 90 51.

Teil II :
Reis

Bei Reis bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 1006 10 21 bis
1006 10 98
Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat
1006 20 geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis")
1006 30 halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert
b) 1006 40 00 Bruchreis
c) 1102 90 50 Reismehl
1103 19 50 Grobgrieß und Feingrieß von Reis
1103 20 50 Pellets von Reis
1104 19 91 Reisflocken
ex 1104 19 99 Reiskörner, gequetscht
1108 19 10 Stärke von Reis

Teil III :
Zucker

Bei Zucker bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 1212 91 Zuckerrüben
1212 99 20 Zuckerrohr
b) 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
c) 1702 20 Ahornzucker und Ahornsirup
1702 60 95 und
1702 90 99
Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose
1702 90 60 Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt
1702 90 71 Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr
2106 90 59 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup
d) 1702 30 10
1702 40 10
1702 60 10
1702 90 30
Isoglucose
e) 1702 60 80
1702 90 80
Inulinsirup
f) 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
g) 2106 90 30 Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt
h) 2303 20 ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

Teil IV :
Trockenfutter

Bei Trockenfutter bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) ex 1214 10 00 - Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter Luzerne
- Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen
ex 1214 90 90 - Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse
- Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen
b) ex 2309 90 99 - aus Luzerne- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate
- ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der vorgenannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse

Teil V :
Saatgut

Bei Saatgut bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
0712 90 11 Hybriden von Zuckermais:

- zur Aussaat

0713 10 10 Erbsen (Pisum sativum):

- zur Aussaat

ex 0713 20 00 Kichererbsen:

- zur Aussaat

ex 0713 31 00 Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

- zur Aussaat

ex 0713 32 00 Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

- zur Aussaat

0713 33 10 Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

- zur Aussaat

ex 0713 39 00 andere Bohnen:

- zur Aussaat

ex 0713 40 00 Linsen:

- zur Aussaat

ex 0713 50 00 Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):

- zur Aussaat

ex 0713 90 00 Andere getrocknete Hülsenfrüchte:

- zur Aussaat

1001 90 10 Spelz:

- zur Aussaat

ex 1005 10 Hybridmais, zur Aussaat
1006 10 10 Rohreis (Paddy-Reis):

- zur Aussaat

1007 00 10 Hybrid-Körner-Sorghum:

- zur Aussaat

1201 00 10 Sojabohnen, auch geschrotet:

- zur Aussaat

1202 10 10 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält:

- zur Aussaat

1204 00 10 Leinsamen, auch geschrotet:

- zur Aussaat

1205 10 10 und
ex 1205 90 00
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, zur Aussaat

- andere

1206 00 10 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:

- zur Aussaat

ex 1207 andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

- zur Aussaat

1209 Samen, Früchte und Sporen:

- zur Aussaat

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