VO (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO über die einheitliche GMO)(5)
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Artikel 163 Zuteilung der Ausfuhrerstattungen
Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das
Artikel 164 Festsetzung der Ausfuhrerstattung
(1) Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.
(2) Die Ausfuhrerstattungen werden von der Kommission festgesetzt.
Die Festsetzung kann erfolgen:
Außer bei einer Festsetzung im Wege der Ausschreibung werden die Liste der erstattungsfähigen Erzeugnisse und der Betrag der Erstattung mindestens einmal alle drei Monate festgesetzt. Die Erstattungsbeträge können jedoch länger als drei Monate auf demselben Niveau gehalten werden; die Kommission kann diese Beträge zwischenzeitlich, soweit erforderlich, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 ändern.
(3) Die Ausfuhrerstattungen werden je nach Erzeugnis unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der folgenden Faktoren festgesetzt:
(4) Die Kommission kann für die Sektoren Getreide und Reis eine auf die Ausfuhrerstattungen anwendbare Berichtigung festsetzen. Sie kann diese Berichtigung jedoch ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 erforderlichenfalls ändern.
Unterabsatz 1 kann auch auf Erzeugnisse angewandt werden, die in Form von Waren des Anhangs XX ausgeführt werden.
Artikel 165 Ausfuhrerstattung für eingelagertes Malz
In den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Ausfuhrlizenz während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war.
Artikel 166 Anpassung der Ausfuhrerstattung für Getreide
Soweit nichts anderes von der Kommission bestimmt wurde, wird die Erstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 167 Absatz 2 von der Kommission entsprechend der Höhe der monatlichen Zuschläge auf den Interventionspreis und etwaigen Änderungen dieses Preises angepasst.
Absatz 1 kann ganz oder teilweise angewandt werden auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d genannten Erzeugnisse und auf die in Anhang I Teil I genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil I genannten Waren ausgeführt werden. In diesem Fall wird die in Absatz 1 genannte Anpassung berichtigt, indem auf den monatlichen Zuschlag ein Koeffizient angewandt wird, der das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist bzw. in den ausgeführten Waren verwendet wurde, ausdrückt.
Artikel 167 Gewährung von Ausfuhrerstattungen
(1) Für die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.
(2) Der bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt
Die Kommission kann geeignete Maßnahmen treffen, um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, dass die Ausfuhrlizenzen im Falle von Bruteiern und Eintagsküken nachträglich erteilt werden dürfen.
(4) Die Absätze 1 und 2 können nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates 68 auf die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Erzeugnisse angewendet werden.
(5) Die Kommission kann Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 bei Erzeugnissen vorsehen, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.
(6) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass
Die Kommission kann Abweichungen von dieser Vorschrift zulassen, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.
(7) Die Kommission kann für eines oder mehrere Erzeugnisse weitere Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festlegen, wonach unter anderem
Artikel 168 Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder
Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.
Artikel 169 Ausfuhrbegrenzungen
Die Einhaltung der Volumengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.
Artikel 170 Durchführungsbestimmungen
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, insbesondere
Erforderliche Änderungen von Anhang XX werden von der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannten Kriterien vorgenommen.
Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 167 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen.
Abschnitt III
Verwaltung von Ausfuhrzollkontingenten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Artikel 171 Verwaltung der von Drittländern eröffneten Zollkontingente
(1) Ist in einem gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen die vollständige oder teilweise Verwaltung eines von einem Drittland eröffneten Zollkontingents für Milch und Milcherzeugnisse vorgesehen, so werden das Verwaltungsverfahren und die entsprechenden Modalitäten von der Kommission festgelegt.
(2) Zur Verwaltung der Kontingente gemäß Absatz 1 wird eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren angewandt, wobei jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern ist und die volle Nutzung der mit dem betreffenden Kontingent gebotenen Möglichkeiten gewährleistet sein muss:
Abschnitt IV
Besondere Behandlung bei der Einfuhr in Drittländer
Artikel 172 Bescheinigungen für Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt
(1) Bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen aufgrund von gemäß Artikel 300 des Vertrags von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument aus, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird.
(2) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
Abschnitt V
Sonderbestimmungen für lebende Pflanzen
Artikel 173 Mindestpreise für die Ausfuhr
(1) Die Kommission kann alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Vermarktungszeitraums für jedes der unter den KN-Code 0601 10 fallenden Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen einen oder mehrere Mindestpreise für die Ausfuhr in Drittländer festsetzen.
Eine Ausfuhr dieser Erzeugnisse ist nur zulässig, wenn sie zu einem Preis erfolgt, der mindestens ebenso hoch ist wie der für das betreffende Erzeugnis festgesetzte Mindestpreis.
(2) Die Einzelheiten der Anwendung von Absatz 1 werden von der Kommission unter Wahrung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen festgesetzt.
Abschnitt VI
Passive Veredelung
Artikel 174 Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs 08b 09
(1) Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
Binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Benachrichtigung über die gemäß Unterabsatz 1 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen erfolgt ist, kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit diesen Maßnahmen befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er mit ihnen befasst wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.
(2) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann der Rat die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise ausschließen.
Teil IV
Wettbewerbsvorschriften
Kapitel I
Vorschriften für Unternehmen
Artikel 175 Anwendung der Artikel 81 bis 86 des EG-Vertrags 08b 09 12
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Artikel 81 bis 86 EG-Vertrag sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen vorbehaltlich der Artikel 176 bis 177a dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 EG-Vertrag genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung
Artikel 176 Ausnahmen
(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 175 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags notwendig sind.
Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet werden.
(2) Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, durch Entscheidung, die veröffentlicht wird, festzustellen, welche Beschlüsse, Vereinbarungen und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.
(3) Die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Artikel 176a Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Obst und Gemüse 08b
(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe oder vorliegenden Verordnung dienen.
(2) Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass
(3) Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.
(4) Von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht wird in jedem Fall ausgegangen, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
(5) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie im Wege einer Entscheidung, dass Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
(6) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen
Artikel 177 Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Tabaksektor
(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes des Tabaksektors, die für die Umsetzung der in Artikel 123 Buchstabe c dieser Verordnung aufgeführten Ziele angewendet werden, unter der Voraussetzung, dass
Die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen während des Dreimonatszeitraums nicht angewendet werden.
(2) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
(3) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist von drei Monaten fest, dass die Bedingungen für die Anwendung dieses Kapitels nicht erfüllt sind, so erklärt sie - ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1, dass Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf die betreffende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
Artikel 177a Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 12
(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.
(2) Absatz 1 gilt nur, sofern
(3) Die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
(5) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist fest, dass die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie - ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 -, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf die betreffende Vereinbarung, den Beschluss bzw. die abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser Branchenverband falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
(6) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.
(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.
Artikel 178 Verbindlichkeit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für Nichtmitglieder von Branchenverbänden des Tabaksektors
(1) Die Branchenverbände des Tabaksektors können beantragen, dass von ihnen geschlossene Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche für die Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse, die den im Branchenverband vertretenen Erwerbszweigen nicht angehören, in der betreffenden Fachbranche für eine begrenzte Zeit verbindlich gemacht werden.
Für die Ausdehnung der Regeln müssen auf die Branchenverbände mindestens zwei Drittel der Erzeugung und/oder des einschlägigen Handels entfallen. Wenn der Antrag auf Verbindlichkeit der Regelungen einen überregionalen Anwendungsbereich abdeckt, müssen die Branchenverbände eine Mindestrepräsentativität für jede der angeschlossenen Branchen in allen betroffenen Regionen nachweisen.
(2) Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt wird, müssen seit mindestens einem Jahr gelten und eines der folgenden Ziele betreffen:
(3) Die Ausdehnung der Regelung unterliegt der Genehmigung der Kommission.
Artikel 179 Durchführungsbestimmungen zu Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Tabak 08b
Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 176a, 177 und 178, einschließlich Bestimmungen über Mitteilungen und Veröffentlichung erlassen.
Kapitel II
Staatliche Beihilfen
Artikel 180 Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags 08b 09 09a 09b
Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden auf die Produktion der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.
Jedoch finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung im Rahmen der Artikel 44 bis 48, 102, 102a, 103, 103a, 103b, 103e, 104, 105, und Artikel 103ga, 182 und 182a, des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III und des Teils II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb geleistet werden. Allerdings findet in Bezug auf Artikel 103n Absatz 4 nur Artikel 88 des Vertrags keine Anwendung.
Artikel 181 Sonderbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Vorbehaltlich des Artikels 87 Absatz 2 des Vertrags sind Beihilfen untersagt, deren Höhe nach Maßgabe des Preises oder der Menge der in Anhang I Teil XVI dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse bestimmt wird.
Einzelstaatliche Maßnahmen, die einen Ausgleich zwischen den Preisen der in Anhang I Teil XVI dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse ermöglichen, sind ebenfalls untersagt.
Artikel 182 Spezifische einzelstaatliche Bestimmungen 08b 09 10
(1) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission können Finnland und Schweden Beihilfen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.
(2) Finnland kann mit Genehmigung der Kommission für bestimmte Mengen Saatgut, ausgenommen Lieschgrassaatgut (Phleum pratense L.), und bestimmte Mengen Getreidesaatgut, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden, Beihilfen bis einschließlich zur Ernte 2010 gewähren.
Bis spätestens 31. Dezember 2008 legt Finnland der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Wirkungen der gewährten Beihilfen vor.
(3) Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote um mehr als 50 % im Vergleich zu der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Zuckerquote senken, können in dem Zeitraum, in dem nach Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Übergangsbeihilfe für Rübenerzeuger gezahlt wird, eine befristete staatliche Beihilfe gewähren. Die Kommission entscheidet auf Grundlage eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrags über den Gesamtbetrag der für diese Maßnahme verfügbaren staatlichen Beihilfe.
Im Falle Italiens darf die nach Unterabsatz 1 gewährte befristete Beihilfe für Zuckerrübenerzeuger und für den Transport von Zuckerrüben 11 EUR pro Wirtschaftsjahr und pro Tonne nicht übersteigen.
Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr eine Beihilfe von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.
(4) Die abweichende Regelung in Artikel 180 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung findet Anwendung auf von Deutschland im bestehenden innerstaatlichen Rahmen des deutschen Branntweinmonopols ('das Monopol") gewährte Beihilfezahlungen für Erzeugnisse, die nach der Weiterverarbeitung von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermarktet werden. Die genannte abweichende Regelung findet nur bis zum 31. Dezember 2017 Anwendung, gilt unbeschadet der Anwendung von Artikel 108 Absatz 1 und Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV und nur bei Erfüllung der folgenden Bestimmungen:
(5) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2011 weiter staatliche Beihilfen im Rahmen bestehender Regelungen für die Erzeugung und Vermarktung von Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 zahlen.
(6) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2010 unter folgenden Bedingungen eine staatliche Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse zahlen:
(7) Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern dde Milchsektors bis zum 31. Mai 2014 zusätzlich zu der gemeinschaftlichen Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 staatliche Beihilfen in Höhe eines jährlichen Gesamtbetrags von bis 55 % des Höchstbetrags nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung gewähren. Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Unterstützung im Rahmen der in Artikel 69 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Maßnahmen und der staatlichen Beihilfen darf den Höchstbetrag nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 auf keinen Fall überschreiten.
Artikel 182a Einzelstaatliche Beihilfe für Dringlichkeitsdestillation 09a
(1) Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. August 2012 Weinerzeugern eine nationale Beihilfe für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.
(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe muss verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.
(3) Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für eine solche Beihilfe bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang Xb für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen.
(4) Mitgliedstaaten, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission entscheidet, ob die Maßnahme gebilligt wird und die Beihilfe gewährt werden kann.
(5) Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
(6) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen
Teil V
Sonderbestimmungen für einzelne Sektoren
Artikel 183 Absatzförderabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gemäß Artikel 180 dieser Verordnung kann ein Mitgliedstaat für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs in der Gemeinschaft, zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und zur Verbesserung der Qualität eine Absatzförderabgabe auf die vermarkteten Milch- und Milchäquivalenzmengen bei seinen Milcherzeugern erheben.
Artikel 184 Berichterstattung für bestimmte Sektoren 08b 09 09a 09b 12
Die Kommission berichtet
Artikel 185 Registrierung von Verträgen im Hopfensektor
(1) Alle Lieferverträge über in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen, die zwischen einem Erzeuger bzw. einer Erzeugerorganisation einerseits und einem Käufer andererseits geschlossen worden sind, werden durch die hierzu von dem Erzeugermitgliedstaat bestimmten Stellen registriert.
(2) Die vor dem 1. August des Jahres der betreffenden ersten Ernte geschlossenen Verträge, die sich auf die Lieferung bestimmter Mengen zu vereinbarten Preisen während eines Zeitraums beziehen, der sich über eine oder mehrere Ernten erstreckt, werden als "im Voraus geschlossene Verträge" bezeichnet. Sie sind Gegenstand einer getrennten Registrierung.
(3) Die Daten, die Gegenstand der Registrierung sind, dürfen nur für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung verwendet werden.
(4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen für die Registrierung von Lieferverträgen für Hopfen.
Artikel 185a Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial 09a
(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die aktuelle Informationen über das Produktionspotenzial enthält.
(2) Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, sind von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung ausgenommen.
(3) Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 103q die Maßnahme 'Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen' vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Weinbaukartei und zu der Aufstellung, insbesondere zu ihrer Verwendung bei der Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials, sowie zur Messung der Flächen.
Nach dem 1. Januar 2016 kann die Kommission beschließen, dass die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung mehr finden.
Artikel 185b Obligatorische Mitteilungen im Weinsektor
(1) Die Keltertraubenerzeuger sowie die Most- und Weinerzeuger melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich das Produktionsaufkommen aus der letzten Ernte.
(2) Die Mitgliedstaaten können auch von den Keltertraubenhändlern verlangen, dass sie alljährlich die aus der letzten Ernte vermarkteten Mengen melden.
(3) Die Traubenmost- und Weinerzeuger sowie die Händler, mit Ausnahme des Einzelhandels, melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich ihre Most- und Weinbestände, unabhängig davon, ob diese aus der Ernte des laufenden Jahres oder aus früheren Ernten stammen. Aus Drittländern eingeführte Traubenmoste und Weine sind gesondert auszuweisen.
(4) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen, insbesondere über die Anwendung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten.
Artikel 185c Begleitdokumente und Register im Weinsektor
(1) Die Erzeugnisse des Weinsektors dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden.
(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe und von der Kommission zu bestimmenden Händler sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Buch zu führen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.
Artikel 185d Benennung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden im Weinsektor
(1) Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor obliegt. Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen auf dem Weinsektor befugten Laboratorien. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Laboratorien. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1.
Artikel 185e Obligatorische Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 12
Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden.
Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 185f bezeichnet der Ausdruck 'Erstankäufer' ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge gemäß Unterabsatz 1 mit.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.
Artikel 185f Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 12
(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb auf seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/oder Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.
Beschließt dieser Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff 'Abholer' ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.
(2) Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot
(3) Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung von Rohmilch von einem Landwirt an eine Genossenschaft kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot vorgeschrieben sein, wenn der betreffende Landwirt dieser Genossenschaft angehört und die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.
(4) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt Folgendes:
Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt.
In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.
(5) Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so teilt er dies der Kommission mit.
(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.
Artikel 186 Störungen hinsichtlich der Binnenmarktpreise 09
Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn in folgenden Fällen damit zu rechnen ist, dass die Lage andauert und der Markt dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht:
Artikel 187 Störungen infolge der Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt
Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker oder Milch und Milcherzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so kann die Kommission für den Fall, dass diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht, geeignete Maßnahmen für den betroffenen Sektor treffen. Sie kann insbesondere die Einfuhrzölle für bestimmte Mengen ganz oder teilweise aussetzen.
Artikel 188 Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen bei Marktstörungen und Durchführungsbestimmungen
(1) Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 186 und 187 können erlassen werden, sofern
(2) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 186 und 187 erlassen.
Artikel 188a Mitteilungen und Bewertung im Weinsektor 09a
(1) Hinsichtlich der nach dem 31. August 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen im Sinne von Artikel 85a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzten Flächen und die gemäß Absatz 1 des genannten Artikels gerodeten Flächen mit.
(2) Hinsichtlich der obligatorischen Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen im Sinne von Artikel 85b teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes der betreffenden Jahre Folgendes mit:
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 85b Absatz 4 Unterabsatz 1 gerodeten Flächen zum ersten Mal bis zum 1. März 2010 mit.
Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Absatz.
(3) Hinsichtlich der Beihilfeanträge zur Rodungsregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Anträge, denen stattgegeben wurde, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen, und den Gesamtbetrag der gezahlten Rodungsprämien je Region.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember jedes Jahres folgende Angaben für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr mit:
(4) Hinsichtlich der Ausnahmen von der Anwendung der Rodungsregelung nach Artikel 85u teilen die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß den Absätzen 4 bis 6 des genannten Artikels Gebrauch machen wollen, der Kommission bis zum 1. August jedes Jahres Folgendes betreffend die anzuwendende Rodungsmaßnahme mit:
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 1. März und zum ersten Mal spätestens am 1. März 2010 einen Bericht über die Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb während des vorangegangenen Haushaltsjahres. Diese Berichte enthalten eine Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen, für die im Rahmen der Stützungsprogramme eine Unterstützung durch die Gemeinschaft gewährt wurde, und insbesondere Einzelheiten zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 103p.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2011 und ein zweites Mal bis zum 1. März 2014 eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Stützungsprogramme und legen dar, wie deren Effizienz gesteigert werden kann.
(7) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
Artikel 189 Mitteilungen im Ethylalkoholsektor
(1) Zu den Erzeugnissen des Ethylalkoholsektors übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
Die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen, insbesondere ihre Häufigkeit sowie die Definition der Bestimmungssektoren werden von der Kommission festgelegt.
(2) Auf der Grundlage der Angaben gemäß Absatz 1 und anderer verfügbarer Informationen erstellt die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eine gemeinschaftliche Bilanz des Marktes für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für das Vorjahr und eine vorläufige Bilanz für das laufende Jahr.
Die gemeinschaftliche Bilanz enthält auch Informationen über Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs. Der genaue Inhalt und die Mittel zur Erhebung dieser Informationen werden von der Kommission festgelegt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als "Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs" Erzeugnisse der KN-Codes 2207, 2208 90 91 und 2208 90 99, die nicht aus einem bestimmten in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnis gewonnen werden.
(3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannten Bilanzen mit.
Teil VI
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 190 Finanzielle Bestimmungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und ihre Durchführungsvorschriften gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung entstehen.
Artikel 190a Übertragung von im Weinsektor verfügbaren Mitteln zur Entwicklung des ländlichen Raums 09a
(1) Die in Absatz 2 festgesetzten Beträge, die auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 basieren, stehen als zusätzliche Gemeinschaftsmittel für Maßnahmen in Weinbaugebieten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
(2) In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung:
(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden gemäß Anhang Xc auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt."
Artikel 191 Dringlichkeitsmaßnahmen
Die Kommission erlässt die Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf spezifische praktische Probleme zu reagieren.
Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.
Artikel 192 Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Marktüberwachung und -analyse sowie zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen erforderlich sind.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen, in denen sie die für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Angaben sowie Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen und die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten festlegt.
Artikel 193 Anti-Umgehungsklausel
Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen dieser Verordnung kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie die für den Erhalt solcher Vorteile erforderlichen Bedingungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
Artikel 194 Kontrollen, Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen sowie Berichterstattung hierüber 09a
Die Kommission beschließt
Die Verwaltungssanktionen gemäß Buchstabe b werden je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft.
Die Kommission kann ferner Vorschriften für die Messung der Flächen im Weinsektor zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen dieser Verordnung beschließen. Diese Vorschriften können insbesondere die Kontrollen und die spezifischen finanziellen Modalitäten zur Verbesserung der Kontrollen betreffen.
Artikel 194a Kompatibilität mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem 09a
Bei der Anwendung dieser Verordnung im Weinsektor stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diejenigen Verwaltungs- und Kontrollverfahren gemäß Artikel 194 Absätze 1 und 3, die sich auf Flächen beziehen, mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem ('InVeKoS') kompatibel sind im Hinblick auf
Teil VII
Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kapitel I
Durchführungsbestimmungen
Artikel 195 Ausschuss 09a
(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (im Folgenden 'Verwaltungsausschuss' genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Die Kommission wird ferner von einem Regelungsausschuss unterstützt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 196 Organisation des Verwaltungsausschusses 09a
Bei der Organisation der Sitzungen des Verwaltungsausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 werden insbesondere der Umfang seiner Zuständigkeit, die Besonderheiten der zu behandelnden Themen und der Bedarf an einschlägigem Fachwissen berücksichtigt.
Artikel 196a Ausübung der Befugnisübertragung 12
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 126e Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. April 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 126e Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 126e Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 196b Ausschussverfahren 12
(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss unterstützt, der die Bezeichnung 'Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte' trägt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ***.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Kapitel II
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 197 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
Die Artikel 74 bis 76 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden gestrichen.
Artikel 198 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96
Die Artikel 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden gestrichen.
Artikel 199 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96
Die Artikel 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden gestrichen.
Artikel 200 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen"
2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 81 bis 86 sowie bestimmter Bestimmungen von Artikel 88 des Vertrags auf die Produktion der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen, ausgenommen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h, k sowie m bis u und in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates * genannten Erzeugnisse.
*) ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.
Artikel 1a
Die Artikel 81 bis 86 des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen finden vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung."
3. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 1a dieser Verordnung genannten Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags notwendig sind."
4. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Artikel 88 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Vertrags ist auf die Beihilfen anzuwenden, die für die Produktion der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen gewährt werden."
Artikel 201 Aufhebungen
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden folgende Verordnungen aufgehoben:
(2) Der Beschluss 74/583/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.
(3) Die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Verordnungen erfolgt unbeschadet
Artikel 202 Bezugnahmen
Bezugnahmen auf die Bestimmungen und Verordnungen, die mit den Artikeln 197 bis 201 geändert oder aufgehoben werden, gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang XXII enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.
Artikel 203 Übergangsbestimmungen
Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, um die Umstellung von den Regelungen der mit den Artikeln 197 bis 201 geänderten oder aufgehobenen Verordnungen auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen zu erleichtern.
Artikel 203a Übergangsbestimmungen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 08b
(1) Die in den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte 85 festgelegten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 abgeschafften Beihilferegelungen gelten weiterhin in dem 2008 endenden Wirtschaftsjahr für jedes der betreffenden Erzeugnisse.
(2) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anerkannt waren, sind auch im Sinne dieser Verordnung anerkannt. Gegebenenfalls nehmen sie die erforderlichen Anpassungen an die Vorschriften der vorliegenden Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 vor.
Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anerkannt waren, sind auch im Sinne der vorliegenden Verordnung anerkannt.
(3) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann ein operationelles Programm, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 genehmigt wurde,
Artikel 103d Absatz 3 Buchstaben e und f gelten für operationelle Programme, die 2007 vorgelegt wurden, zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung jedoch noch nicht genehmigt sind, ansonsten aber die Kriterien dieser Bestimmungen erfüllen.
(4) Für Erzeugergruppierungen, denen eine vorläufige Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erteilt wurde, gilt die vorläufige Anerkennung auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommenen
Anerkennungspläne gilt die Annahme auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Pläne sind jedoch erforderlichenfalls zu ändern, damit die Erzeugergruppierung die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisation nach Artikel 125b der vorliegenden Verordnung erfüllen kann. Für die Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, gelten die Beihilfesätze nach Artikel 103a Absatz 3 Buchstabe a ab dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung.
(5) Die Verträge nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, die sich auf mehrere Wirtschaftsjahre der Beihilferegelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten erstrecken und das am 1. Oktober 2008 beginnende Wirtschaftsjahr oder die folgenden Wirtschaftsjahre betreffen, können mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert oder beendet werden, um der Aufhebung der genannten Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der damit verbundenen Abschaffung der Beihilfe Rechnung zu tragen. Gegen die betreffenden Parteien werden keine Sanktionen nach der genannten Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen aufgrund einer solchen Änderung oder Beendigung angewandt.
(6) Wendet ein Mitgliedstaat die Übergangsbestimmungen nach den Artikeln 68b oder 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an, so finden die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 erlassenen Bestimmungen über die Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse und die Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse weiterhin Anwendung auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geernteten Ausgangserzeugnisse.
(7) Bis zum Erlass neuer Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse nach den Artikeln 113 und 113a gelten weiterhin die Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.
(8) Die Kommission kann Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1182/2007 auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Regelungen der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels erlassen.
Artikel 203b Übergangsbestimmungen im Weinsektor 09a
Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, um die Umstellung von den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 und (EG) Nr. 479/2008 auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen zu erleichtern.
Artikel 204 Inkrafttreten 09
(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2008. Sie gilt jedoch
Die Artikel 27, 39 und 172 gelten ab dem 1. Januar 2008 und die Artikel 149 bis 152 ab dem 1. Juli 2008 für die betreffenden Erzeugnisse.
(3) Im Zuckersektor gilt Teil II Titel I bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2014/15.
(4) Die Bestimmungen über die Milchproduktionsregulierung nach Teil II Titel I Kapitel III gelten gemäß Artikel 66 bis zum 31. März 2015.
(5) Für Kartoffelstärke gilt Teil II II Titel I I Kapitel III Abschnitt IIIa bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012.
(6) Artikel 27 gilt ab dem 1. Januar 2012 bis zum Abschluss des Jahresprogramms für 2013.
(7) Für Milch und Milcherzeugnisse gelten Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 123 Absatz 4 sowie die Artikel 126a, 126b, 126e und 177a ab dem 2. April 2012 bis zum 30. Juni 2020 und die Artikel 126c, 126d, 185e und 185f ab dem 3. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2020.
Liste der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse | Anhang I 08b |
Teil I :
Getreide
Bei Getreide bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | 0709 90 60 | Zuckermais, frisch oder gekühlt |
0712 90 19 | Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat | |
1001 90 91 | Weichweizen und Mengkorn | |
1001 90 99 | Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat | |
1002 00 00 | Roggen | |
1003 00 | Gerste | |
1004 00 | Hafer | |
1005 10 90 | Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais | |
1005 90 00 | Mais, nicht zur Aussaat | |
1007 00 90 | Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat | |
1008 | Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide | |
b) | 1001 10 | Hartweizen |
c) | 1101 00 00 | Mehl von Weizen oder Mengkorn |
1102 10 00 | Mehl von Roggen | |
1103 11 | Grobgrieß und Feingrieß von Weizen | |
1107 | Malz, auch geröstet | |
d) | 0714 | Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes |
ex 1102 | Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: | |
1102 20 | - Maismehl | |
1102 90 | - anderes: | |
1102 90 10 | - - von Gerste | |
1102 90 30 | - - von Hafer | |
1102 90 90 | - - anderes | |
ex 1103 | Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis (Unterposition 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50) | |
ex 1104 | Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen | |
1106 20 | Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 | |
ex 1108 | Stärke; Inulin: | |
- Stärke: | ||
1108 11 00 | - - Stärke von Weizen | |
1108 12 00 | - - Stärke von Mais | |
1108 13 00 | - - Stärke von Kartoffeln | |
1108 14 00 | - - Stärke von Maniok | |
ex 1108 19 | - - andere Stärke: | |
1108 19 90 | - - - andere | |
1109 00 00 | Kleber von Weizen, auch getrocknet | |
1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: | |
ex 1702 30 | Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT: | |
- - andere: | ||
- - - andere: | ||
1702 30 91 | - - - - Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert | |
1702 30 99 | - - - - andere | |
ex 1702 40 | - Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker: | |
1702 40 90 | - - andere | |
ex 1702 90 | - andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: | |
1702 90 50 | Maltodextrin und Maltodextrinsirup | |
- - Zucker und Melassen, karamellisiert: | ||
- - - andere: | ||
1702 90 75 | - - - - als Pulver, auch agglomeriert | |
1702 90 79 | - - - - andere | |
2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | |
ex 2106 90 | - andere | |
- - Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: | ||
- - - andere | ||
2106 90 55 | - - - - Glucose- und Maltodextrinsirup | |
ex 2302 | Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide | |
ex 2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets: | |
2303 10 | - Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände | |
2303 30 00 | - Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien | |
ex 2306 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: | |
- andere | ||
2306 90 05 | - - aus Maiskeimen | |
ex 2308 | Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | |
2308 00 40 | Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) | |
2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: | |
ex 2309 10 | - Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: | |
2309 10 11 2309 10 13 2309 10 31 2309 10 33 2309 10 51 2309 10 53 |
- - Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse (1) enthaltend, außer Zubereitungen und Futterstoffen mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr | |
ex 2309 90 | andere: | |
2309 90 20 | - Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur | |
- andere, einschließlich Vormischungen | ||
2309 90 31 2309 90 33 2309 90 41 2309 90 43 2309 90 51 2309 90 53 |
- - andere, Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse1 enthaltend, außer Zubereitungen und Futterstoffen mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr | |
1) Für die Anwendung dieser Unterpositionen sind Milcherzeugnisse Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 und der Unterpositionen 1702 11, 1702 19 und 2106 90 51. |
Teil II :
Reis
Bei Reis bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | 1006 10 21 bis 1006 10 98 |
Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat |
1006 20 | geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis") | |
1006 30 | halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert | |
b) | 1006 40 00 | Bruchreis |
c) | 1102 90 50 | Reismehl |
1103 19 50 | Grobgrieß und Feingrieß von Reis | |
1103 20 50 | Pellets von Reis | |
1104 19 91 | Reisflocken | |
ex 1104 19 99 | Reiskörner, gequetscht | |
1108 19 10 | Stärke von Reis |
Teil III :
Zucker
Bei Zucker bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | 1212 91 | Zuckerrüben |
1212 99 20 | Zuckerrohr | |
b) | 1701 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
c) | 1702 20 | Ahornzucker und Ahornsirup |
1702 60 95 und 1702 90 99 |
Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose | |
1702 90 60 | Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt | |
1702 90 71 | Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr | |
2106 90 59 | Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup | |
d) | 1702 30 10 1702 40 10 1702 60 10 1702 90 30 |
Isoglucose |
e) | 1702 60 80 1702 90 80 |
Inulinsirup |
f) | 1703 | Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
g) | 2106 90 30 | Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt |
h) | 2303 20 | ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung |
Teil IV :
Trockenfutter
Bei Trockenfutter bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | ex 1214 10 00 | - Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter Luzerne |
- Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen | ||
ex 1214 90 90 | - Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse | |
- Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen | ||
b) | ex 2309 90 99 | - aus Luzerne- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate |
- ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der vorgenannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse |
Teil V :
Saatgut
Bei Saatgut bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung |
0712 90 11 | Hybriden von Zuckermais:
- zur Aussaat |
0713 10 10 | Erbsen (Pisum sativum):
- zur Aussaat |
ex 0713 20 00 | Kichererbsen:
- zur Aussaat |
ex 0713 31 00 | Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:
- zur Aussaat |
ex 0713 32 00 | Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):
- zur Aussaat |
0713 33 10 | Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):
- zur Aussaat |
ex 0713 39 00 | andere Bohnen:
- zur Aussaat |
ex 0713 40 00 | Linsen:
- zur Aussaat |
ex 0713 50 00 | Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):
- zur Aussaat |
ex 0713 90 00 | Andere getrocknete Hülsenfrüchte:
- zur Aussaat |
1001 90 10 | Spelz:
- zur Aussaat |
ex 1005 10 | Hybridmais, zur Aussaat |
1006 10 10 | Rohreis (Paddy-Reis):
- zur Aussaat |
1007 00 10 | Hybrid-Körner-Sorghum:
- zur Aussaat |
1201 00 10 | Sojabohnen, auch geschrotet:
- zur Aussaat |
1202 10 10 | Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält:
- zur Aussaat |
1204 00 10 | Leinsamen, auch geschrotet:
- zur Aussaat |
1205 10 10 und ex 1205 90 00 |
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, zur Aussaat
- andere |
1206 00 10 | Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:
- zur Aussaat |
ex 1207 | andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:
- zur Aussaat |
1209 | Samen, Früchte und Sporen:
- zur Aussaat |
weiter . |
(Stand: 19.07.2022)
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