VO (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO über die einheitliche GMO) (7)

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Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 Absatz 1  Anhang III

Teil I : Begriffsbestimmungen für den Reissektor

I. Die Begriffe "Rohreis (Paddy-Reis)", "geschälter Reis", "halbgeschliffener Reis", "vollständig geschliffener Reis", "rundkörniger Reis", "mittelkörniger Reis", "langkörniger Reis a und B" sowie "Bruchreis" werden wie folgt bestimmt:

    1. Rohreis (Paddy-Reis): Reis in der Strohhülse, gedroschen;
    2. geschälter Reis: Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen Braunreis, Cargo-Reis, Loonzain-Reisundriso sbramato" bekannt ist;
    3. halbgeschliffener Reis: Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden;
    4. vollständig geschliffener Reis: Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;
    1. rundkörniger Reis: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei den
      en das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;
    2. mittelkörniger Reis: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;
    3. langkörniger Reis:
      1. langkörniger Reis A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;
      2. langkörniger Reis B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt;
    4. Messung der Körner: Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgen der Methode:
    5. Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;
      1. die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;
      2. zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;
      3. das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt;
  1. Bruchreis: gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

II. Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. ganze Körner: Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde;
  2. gestutzte Körner: Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde;
  3. gebrochene Körner oder Bruchreis: Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:
  4. grüne Körner: nicht vollständig ausgereifte Körner;
  5. Körner mit natürlichen Missbildungen: Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind;
  6. kreidige Körner: Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat;
  7. Körner mit roten Rillen: Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen;
  8. gefleckte Körner: Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen;
  9. fleckige Körner: Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen;
  10. gelbe Körner: Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat;
  11. bernsteinfarbene Körner: Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.

Teil II : Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor

  1. Weißzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
  2. Rohzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
  3. Isoglucose: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;
  4. Inulinsirup: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung von der Kommission geändert werden;
  5. Quotenzucker,Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;
  6. Industriezucker: alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;
  7. Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup: alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;
  8. Überschusszucker,Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirumengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 5, 6 und 7 überschreiten;
  9. Quotenzuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;
  10. Liefervertrag: der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;
  11. Branchenvereinbarung:
    1. eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Unternehmensverbände einerseits und einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder
    2. eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder
    3. wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a und eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b fehlen, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln, oder
    4. wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a und eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b fehlen, die vor Abschluss der Lieferverträge geschlossenen Absprachen, sofern die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Unternehmen für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird;
  12. AKP-/indischer Zucker: Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den in Anhang XIX aufgeführten Staaten, der i n die Gemeinschaft eingeführt wird gemäß

Teil III : Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor

  1. Hopfen: die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm;
  2. Hopfenpulver: das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfe ns enthält;
  3. Lupulinangereichertes Hopfenpulver: das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderu ng der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis;
  4. Hopfenextrakt: die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentriert
    en Erzeugnisse;
  5. Hopfen-Mischerzeugnisse: die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnisse.

Teil   IIIa Begriffsbestimmungen für den Weinsektor

 


Anhang I 09a

1.'Roden': die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.

2.'Pflanzen': das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.

3 'Umveredelung': die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

Im Zusammenhang mit Erzeugnissen

4.'Frische Weintrauben': die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.

5. 'Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben': das Erzeugnis, das

  1. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist;
  2. gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:
    1. entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol;
    2. oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.

6.'Traubensaft': das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das
a) so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;
b) aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

7.'Konzentrierter Traubensaft': der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

8.'Weintrub':

  1. der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;
  2. der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand;
  3. der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder
  4. der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand.

9. 'Traubentrester': der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.

10. 'Tresterwein': ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird: a) durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder b) durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.

11 'Brennwein': das Erzeugnis, das

  1. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist;
  2. ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destil lation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird, oder
  3. einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.

12 'Cuvée':

  1. der Traubenmost,
  2. der Wein oder
  3. die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen, die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.

Alkoholgehalt

13.'Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)': die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

14.'Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)': die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.

15.'Gesamtalkoholgehalt (in % vol)': die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

16.'Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)': der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.

17.'Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)': die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

18.'Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)': die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.

19.'Gesamtalkoholgehalt (in % mas)': die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

Teil IV : Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor

  1. Rinder: lebende Hausrinder der KN-Codes ex 0102 10, 0102 90 05 bis 0102 90 79;
  2. ausgewachsene Rinder: Rinder mit einem Lebendgewicht von über 300 Kilogramm.

Teil V : Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

  1. Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann.
  2. Im Sinne von Artikel 119 über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse sind
    1. Käse: in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse des KN-Codes 0406;
    2. Kasein und Kaseinat: ohne weitere Verarbeitung oder als Mischung verwendete Erzeugnisse der KN-Codes 3501 10 90 und 3501 90 90.

Teil VI : Begriffsbestimmungen für den Eiersektor

  1. Eier in der Schale: Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2;
  2. Bruteier: Bruteier von Hausgeflügel;
  3. ganze Erzeugnisse: Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar,
  4. getrennte Erzeugnisse: Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.

Teil VII : Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor

  1. Lebendes Geflügel: lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von mehr als 185 Gramm;
  2. Küken: lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm;
  3. geschlachtetes Geflügel: nicht lebendes Hausgeflügel, ganz, auch ohne Schlachtabfall;
  4. abgeleitete Erzeugnisse: die folgenden Erzeugnisse:
    1. Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a, ausgenommen Küken,
    2. als Geflügelteile bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer Schlachtabfall,
    3. genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b,
    4. Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c,
    5. Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e,
    6. Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen Erzeugnisse der KN-Codes 1602 20 11 und 1602 20 19.

Teil VIII : Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

1.Honig: der natursüße Stoff, der in von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.

Die hauptsächlichen Honigarten sind:

  1. nach Herkunft:
    1. Blütenhonig oder Nektarhonig: aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig;
    2. Honigtauhonig: Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera), oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt;
  2. nach Herstellungsart und/oder Angebotsform:
    1. Wabenhonig oder Scheibenhonig: Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird;
    2. Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig: Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;
    3. Tropfhonig: durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
    4. Schleuderhonig: durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
    5. Presshonig: durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen auf höchstens 45 oC gewonnener Honig;
    6. gefilterter Honig: Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden;

"Bäckerhonig": Honig, der

  1. für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und
  2. der

2.Bienenzuchterzeugnisse: Honig, Bienenwachs, Gelee Royale, Kittharz oder Blütenpollen.

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  Standardqualität von Rohreis und Zucker Anhang IV

A. Standardqualität von Rohreis

Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:

  1. Reis, geruchlos, von gesunder, unverfälschter und handelsüblicher Qualität;
  2. Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %;
  3. die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis:
kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes1006 10 27 und 1006 10 98 1,5 %
kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98 2,0 %
Körner mit roten Rillen 1,0 %
gefleckte Körner 0,50 %
fleckige Körner 0,25 %
gelbe Körner 0,02 %
bernsteinfarbene Körner 0,05 %

B. Standardqualitäten von Zucker

I. Standardqualität von Zuckerrüben

Zuckerrüben der Standardqualität

  1. sind von einwandfreier und handelsüblicher Qualität;
  2. haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.

II. Standardqualität von Weißzucker

  1. Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:
    1. von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,
    2. Polarisation: mindestens 99,7 %,
    3. Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,
    4. Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,
    5. die nach Nummer 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:
      • für den Aschegehalt: 15,
      • für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, (im Folgenden "Methode Braunschweig genannt): 9,
      • für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, (im Folgenden "Methode ICUMSa genannt): 6.
  2. Es ergeben einen Punkt
    1. je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSa (28o Brix),
    2. je 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,
    3. je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.
  3. Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

III. Standardqualität von Rohzucker

  1. Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.
  2. Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um
    1. die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,
    2. die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,
    3. die Zahl 1.
  3. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.

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Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für die in Artikel 42 genannten Schlachtkörper  Anhang V

A. Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

I. Begriffsbestimmungen

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Schlachtkörper: der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde;
  2. Schlachtkörperhälfte: . das durch die Zerlegung des unter Nummer 1 genannten Schlachtkörpers erzielte Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.

II. Kategorien

Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

  1. A: Schlachtkörper von jungen, nicht kastrierten, unter zwei Jahre alten männlichen Tieren;
  2. B: Schlachtkörper sonstiger nicht kastrierter männlicher Tiere;
  3. C: Schlachtkörper kastrierter männlicher Tiere;
  4. D: Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben;
  5. E: Schlachtkörper sonstiger weiblicher Tiere.

III. Einstufung

Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird:

  1. die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition:

    Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)

    Fleischigkeitsklasse Beschreibung
    S

    erstklassig

    Alle Profile äußerst konvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender)
    E

    vorzüglich

    Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle
    U

    sehr gut

    Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle
    R

    gut

    Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle
    O

    mittel

    Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle
    P

    gering

    Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle
  2. das Fettgewebe entsprechend folgender Definition:

    Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle

    Fettgewebsklasse Beschreibung
    1

    sehr gering

    Keine bis sehr geringe Fettabdeckung
    2

    gering

    Leichte Fettabdeckung; Muskulatur fast überall sichtbar
    3

    mittel

    Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle
    4

    stark

    Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle
    5

    sehr stark

    Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle

Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen.

IV. Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:

  1. ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt;
  2. ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;
  3. ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett.

Zum Zwecke der Feststellung des Marktpreises kann nach dem in Artikel 195 Absatz 2 genannten Verfahren eine andere Aufmachung vorgesehen werden.

V. Einstufung und Kennzeichnung

Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 70 zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von ausgewachsenen Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 71 tragen, entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema eingestuft und gekennzeichnet werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.

B. Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper

I. Begriffsbestimmung

Der Ausdruck "Schlachtkörper " bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet.

II. Einstufung

Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft:

Klasse v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts
S 60 und mehr (*)
E 55 und mehr
U 50 und mehr, jedoch weniger als 55
R 45 und mehr, jedoch weniger als 50
O 40 und mehr, jedoch weniger als 45
P weniger als 40
(*) Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine gesonderte Klasse von 60 v. H. oder mehr Muskelfleischanteil einführen, die die Bezeichnung S erhält.

III. Aufmachung

Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell aufgemacht.

Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der in Absatz 1 festgelegten Standardaufmachung abweicht;
  2. wenn technische Erfordernisse dies rechtfertigen;
  3. wenn Schweineschlachtkörper in einheitlicher Weise enthäutet werden.

IV. Muskelfleischanteil

  1. Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.
  2. Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt.

V. Kennzeichnung der Schlachtkörper

Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema gekennzeichnet.

C. Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper

I. Begriffsbestimmungen

Für die Ausdrücke "Schlachtkörper " und "Schlachtkörperhälfte " gelten die in Teil A Abschnitt I dieses Anhangs festgelegten Begriffsbestimmungen.

II. Kategorien

Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

  1. a Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern;
  2. B Schlachtkörper anderer Schafe.

III. Einstufung

  1. Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Doch wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck Keule durch den Ausdruck Hinterviertel ersetzt.
  2. Abweichend von Nummer 1 können bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg die Mitgliedstaaten von der Kommission ohne Unterstützung durch den in Artikel 195 Absatz 1 genannten Ausschuss ermächtigt werden, für die Einstufung folgende Bewertungsmaßstäbe anzuwenden:
    1. Schlachtkörpergewicht,
    2. Fleischfarbe,
    3. Fettgewebe.

IV. Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper.

Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird. In diesem Fall werden die Korrekturen, die sich aus diesen Aufmachungen im Verhältnis zur Referenzaufmachung ergeben, nach dem in Artikel 195 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

V. Kennzeichnung der Schlachtkörper

Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema gekennzeichnet.

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Nationale und regionale Quoten ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 Anhang VI 08   09


(in Tonnen)
Mitgliedstaat oder Region Zucker Isoglucose Inulinsirup
(1) (2) (3) (4)
Belgien 676 235,0 114 580,2 0
Bulgarien 0 89 198,0  
Tschechische Republik 372 459,3    
Dänemark 372 383,0    
Deutschland 2 898 255,7 56 638,2  
Irland 0    
Griechenland 158 702,0 0  
Spanien 498 480,2 53 810,2  
Frankreich (Mutterland) 3 004 811,15   0
Französische überseeische Departements 432 220,05    
Italien 508 379,0 32 492,5  
Lettland 0    
Litauen 90 252,0    
Ungarn 105 420,0 220 265,8  
Niederlande 804 888,0 0 0
Österreich 351 027,4    
Polen 1 405 608,1 42 861,4  
Portugal (Festland) 0 12 500,0  
Autonome Region Azoren 9 953,0    
Rumänien 104 688,8 0  
Slowenien 0    
Slowakei 112 319,5 68 094,5  
Finnland 80 999,0 0  
Schweden 293 186,0    
Vereinigtes Königreich 1 056 474,0 0  
Insgesamt 13 336 741,2 690 440,8 0

.

Ergänzende Isoglucosequoten gemäss Artikel 58 Absatz 2  Anhang VII


Mitgliedstaat Ergänzende Quoten (Tonnen)
Italien 60.000
Litauen 8.000
Schweden 35.000

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Berechnung des Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2  Anhang VIIa 08b
  1. Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. "Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene": der nach Nummer 2 festzusetzende Prozentsatz zur Bestimmung der Mengenreduzierung, die insgesamt auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats vorzunehmen ist;
    2. "gemeinsamer Prozentsatz": der von der Kommission gemäß Artike159 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzte gemeinsame Prozentsatz;
    3. "Kürzung": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Quoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird, durch die nationalen Quoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.
  2. Der Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz, multipliziert mit 1 - [(1 x 0,6) x Kürzung].
  3. Beträgt das Ergebnis weniger als null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich null.

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Berechnung des auf Unternehmen anzuwendenden Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2  Anhang VIIb 08b
  1. Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. "anzuwendender Prozentsatz": nach Nummer 2 festzusetzender Prozentsatz, der auf die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Quote anzuwenden ist;
    2. "gemeinsamer Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene": der für den betreffenden Mitgliedstaat nach folgender Formel berechnete Prozentsatz:
    3. MR/Σ[(1 - V/K) x Q]

    4. Dabei ist:
      MR = auf Mitgliedstaatsebene vorzunehmende Mengenreduzierung im Sinne von Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a,
      V = Verzicht im Sinne von Buchstabe c für ein bestimmtes Unternehmen,
      Q = Ende Februar 2010 verfügbare Quote des betreffenden Unternehmens,
      K = nach Buchstabe d berechneter Wert,
      Σ= Summe der Werte, die nach der Formel (1 - V/K) x Q für jedes Unternehmen berechnet werden, dem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Quote zugeteilt wurde, wobei Werte unter null mit null gleichgesetzt werden;
    5.  "Verzicht": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller vom betreffenden Unternehmen aufgegebenen Quoten durch die ihm nach Artikel 7 und Artikel 11 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sowie Artikel 60 Absätze 1 bis 3 der vorliegenden Verordnung zugeteilte Quote ergibt;
    6. "K": das in jedem Mitgliedstaat zu errechnende Ergebnis aus der Division der insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat reduzierten Quoten (Summe der freiwillig aufgegebenen Mengen und der auf Mitgliedstaatsebene zu reduzierenden Mengen nach Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a) durch die ursprüngliche Quote des betreffenden Mitgliedstaats, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt ist. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.
  2. Der anzuwendende Prozentsatz entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene, multipliziert mit 1 - [(1/K) x V].
  3. Beträgt das Ergebnis weniger als null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich null.

.

Berechnung des Koeffizienten nach Artikel 52a Absatz 1  Anhang VIIc 08b
  1. Für die Berechnungen gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. "Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene": der nach Nummer 2 festzusetzende Koeffizient;
    2. "Kürzung": der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Zuckerquoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird (einschließlich des Quotenverzichts in dem Wirtschaftsjahr, auf die sich die Marktrücknahme bezieht), durch die nationalen Zuckerquoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen;
    3. "Koeffizient": der von der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgesetzte Koeffizient.
  2. Für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,6) x Kürzung] erhöhten Koeffizienten x (1 -Koeffizient).
  3. Beträgt das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendende Koeffizient gleich 1.

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Modalitäten für die Übertragung von Zucker- oder Isoglucosequoten gemäss Artikel 60  Anhang VIII 08b

I

Im Sinne dieses Anhangs sind:

  1. Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;
  2. Veräußerung eines Unternehmens: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;
  3. Veräußerung einer Fabrik: die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;
  4. Verpachtung einer Fabrik: der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksam werden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.

II

1. Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet der Nummer 2 wie folgt geändert:

  1. Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine Quote zu, die jeweils der Summe der Quoten entspricht, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;
  2. bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;
  3. bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.

2. Bekundet ein Teil der von einer der in Nummer 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.

3. Stellen

  1. ein Zucker erzeugendes Unternehmen,
  2. eine oder mehrere Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens

ihren Betrieb unter anderen als den in Nummer 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen. Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.

4. Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 50 Absatz 6 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Nummern 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.

5. Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.

Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Absatz 1 vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.

6. Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Gemeinschaftsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.

7. Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Ethylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.

III

Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.

IV

Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn

  1. die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden;
  2. der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern;
  3. sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang VI festgesetzt sind, betreffen.

V

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.

VI

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 59 Absatz 2 an, so teilt er die geänderten Quoten bis spätestens Ende Februar im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu.

VII

Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.

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Anhang IX 08a 09

1. Einzelstaatliche Quoten: Mengen (in Tonnen) je Mitgliedstaat und Zwölfmonatszeitraum

Mitgliedstaat 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15
Belgien 3.427 288,740 3.461 561,627 3.496 177,244 3.531 139,016 3.566 450,406 3.602 114,910 3.602 114,910
Bulgarien 998.580,000 1.008 565,800 1.018 651,458 1.028 837,973 1.039 126,352 1.049 517,616 1.049 517,616
Tschechische Republik 2.792 689,620 2.820 616,516 2.848 822,681 2.877 310,908 2.906 084,017 2.935 144,857 2.935 144,857
Dänemark 4.612 619,520 4.658 745,715 4.705 333,172 4.752 386,504 4.799 910,369 4.847 909,473 4.847 909,473
Deutschland 28.847 420,391 29.135 894,595 29.427 253,541 29.721 526,076 30.018 741,337 30.318 928,750 30.318 928,750
Estland 659.295,360 665.888,314 672.547,197 679.272,669 686.065,395 692.926,049 692.926,049
Irland 5.503 679,280 5.558 716,073 5.614 303,234 5.670 446,266 5.727 150,729 5.784 422,236 5.784 422,236
Griechenland 836.923,260 845.292,493 853.745,418 862.282,872 870.905,700 879.614,757 879.614,757
Spanien 6.239 289,000 6.301 681,890 6.364 698,709 6.428 345,696 6.492 629,153 6.557 555,445 6.557 555,445
Frankreich 25.091 321,700 25.342 234,917 25.595 657,266 25.851 613,839 26.110 129,977 26.371 231,277 26.371 231,277
Italien 10.740 661,200 11.288 542,866 11.288 542,866 11.288 542,866 11.288 542,866 11.288 542,866 11.288 542,866
Zypern 148.104,000 149.585,040 151.080,890 152.591,699 154.117,616 155.658,792 155.658,792
Lettland 743.220,960 750.653,170 758.159,701 765.741,298 773.398,711 781.132,698 781.132,698
Litauen 1.738 935,780 1.756 325,138 1.773 888,389 1.791 627,273 1.809 543,546 1.827 638,981 1.827 638,981
Luxemburg 278.545,680 281.331,137 284.144,448 286.985,893 289.855,752 292.754,310 292.754,310
Ungarn 2.029 861,200 2.050 159,812 2.070 661,410 2.091 368,024 2.112 281,704 2.133 404,521 2.133 404,521
Malta 49.671,960 50.168,680 50.670,366 51.177,070 51.688,841 52.205,729 52.205,729
Niederlande 11.465 630,280 11.580 286,583 11.696 089,449 11.813 050,343 11.931 180,847 12.050 492,655 12.050 492,655
Österreich 2.847 478,469 2.875 953,254 2.904 712,786 2.933 759,914 2.963 097,513 2.992 728,488 2.992 728,488
Polen 9.567 745,860 9.663 423,319 9.760 057,552 9.857 658,127 9.956 234,709 10.055 797,056 10.055 797,056
Portugal 1.987 521,000 2.007 396,210 2.027 470,172 2.047 744,874 2.068 222,323 2.088 904,546 2.088 904,546
Rumänien 3.118 140,000 3.149 321,400 3.180 814,614 3.212 622,760 3.244 748,988 3.277 196,478 3.277 196,478
Slowenien 588.170,760 594.052,468 599.992,992 605.992,922 612.052,851 618.173,380 618.173,380
Slowakei 1.061 603,760 1.072 219,798 1.082 941,996 1.093 771,416 1.104 709,130 1.115 756,221 1.115 756,221
Finnland 2.491 930,710 2.516 850,017 2.542 018,517 2.567 438,702 2.593 113,089 2.619 044,220 2.619 044,220
Schweden 3.419 595,900 3.453 791,859 3.488 329,778 3.523 213,075 3.558 445,206 3.594 029,658 3.594 029,658
Vereinigtes Königreich 15.125 168,940 15.276 420,629 15.429 184,836 15.583 476,684 15.739 311,451 15.896 704,566 15.896 704,566 "
2. Mengen für die Sonderreserve für die Umstrukturierung
Mitgliedstaat Tonnen
Bulgarien 39.180
Rumänien 188.400

.

Referenzfettgehalt gemäss Artikel 70  Anhang X


Mitgliedstaat g/kg
Belgien 36,91
Bulgarien 39,10
Tschechische Republik 42,10
Dänemark 43,68
Deutschland 40,11
Estland 43,10
Griechenland 36,10
Spanien 36,37
Frankreich 39,48
Irland 35,81
Italien 36,88
Zypern 34,60
Lettland 40,70
Litauen 39,90
Luxemburg 39,17
Ungarn 38,50
Niederlande 42,36
Österreich 40,30
Polen 39,00
Portugal 37,30
Rumänien 38,50
Slowenien 41,30
Slowakei 37,10
Finnland 43,40
Schweden 43,40
Vereinigtes Königreich 39,70

.

Quoten für die Kartoffelstärkeerzeugung je Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 84a Anhang Xa 09
Mitgliedstaat (Tonnen)
Tschechische Republik 33.660
Dänemark Anhan168.215
Deutschland 656.298
Estland 250
Spanien 1.943
Frankreich 265.354
Lettland 5.778
Litauen 1.211
Niederlande 507.403
Österreich 47.691
Polen 144.985
Slowakei 729
Finnland 53.178
Schweden 62.066
INSGESAMT 1.948 761

.

Haushaltsmittel für Stützungsprogramme (gemäss Artikel 103n Absatz 1) Anhang Xb 09a


in 1.000 EUR
Haushaltsjahr 2009 2010 2011 2012 2013 ab 2014
BG 15.608 21.234 22.022 27.077 26.742 26.762
CZ 2.979 4.076 4.217 5.217 5.151 5.155
DE 22.891 30.963 32.190 39.341 38.867 38.895
EL 14.286 19.167 19.840 24.237 23.945 23.963
ES 213.820 284.219 279.038 358.000 352.774 353.081
FR 171.909 226.814 224.055 284.299 280.311 280.545
IT (*) 238.223 298.263 294.135 341.174 336.736 336.997
CY 2.749 3.704 3.801 4.689 4.643 4.646
LT 30 37 45 45 45 45
LU 344 467 485 595 587 588
HU 16.816 23.014 23.809 29.455 29.081 29.103
MT 232 318 329 407 401 402
AT 8.038 10.888 11.313 13.846 13.678 13.688
PT 37.802 51.627 53.457 65.989 65.160 65.208
RO 42.100 42.100 42.100 42.100 42.100 42.100
SI 3.522 3.770 3.937 5.119 5.041 5.045
SK 2.938 4.022 4.160 5.147 5.082 5.085
UK 0 61 67 124 120 120
(*) Die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Italien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 werden um 20 Mio. EUR gekürzt; die entsprechenden Beträge wurden bei den Haushaltsmitteln für Italien für die Jahre 2009, 2010 und 2011 gemäß der vorliegenden Tabelle berücksichtigt.

.

Haushaltsmittel für die Entwicklung des ländlichen Absatz 3) Raums (gemäss Artikel 190a Absatz 3) Anhang Xc   09a
in 1.000 EUR
Haushaltsjahr 2009 2010 ab 2011
BG - - -
CZ - - -
DE - - -
EL - - -
ES 15.491 30.950 46.441
FR 11.849 23.663 35.512
IT 13.160 26.287 39.447
CY - - -
LT - - -
LU - - -
HU - - -
MT - - -
AT - - -
PT - - -
RO - - -
SI - 1.050 1.050
SK - - -
UK 160 160 160

.

Haushaltsmittel für die Rodungsregelung Anhang Xd 09a

Für die Rodungsregelung gemäß Artikel 85s Absatz 3 stehen folgende Haushaltsmittel zur Verfügung:

  1. für das Weinwirtschaftsjahr 2008/09 (Haushaltsjahr 2009): 464.000 000 EUR;
  2. für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10 (Haushaltsjahr 2010): 334.000 000 EUR;
  3. für das Weinwirtschaftsjahr 2010/11 (Haushaltsjahr 2011): 276.000 000 EUR.

.

Flächen, die die Mitgliedstaaten für nicht Rodungsfähig erklären können
(gemäss Artikel 85u Absätze 1, 2 und 5)
Anhang Xe 09a
in ha
Mitgliedstaat Rebfläche insgesamt Fläche gemäß Artikel 85u Absatz 5
BG 135.760 4.073
CZ 19.081 572
DE 102.432 3.073
EL 69.907 2.097
ES 1.099 765 32.993
FR 879.859 26.396
IT 730.439 21.913
CY 15.023 451
LU 1.299 39
HU 85.260 2.558
MT 910 27
AT 50.681 1.520
PT 238.831 7.165
RO 178.101 5.343
SI 16.704 501
SK 21.531 646"

.


Anhang XI 08

A.I. Aufteilung der garantierten Höchstmenge für lange Flachsfasern  auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1

Mitgliedstaat Tonnen
Belgien 13.800
Bulgarien 13
Tschechische Republik 1.923
Deutschland 300
Estland 30
Spanien 50
Frankreich 55.800
Lettland 360
Litauen 2.263
Niederlande 4.800
Österreich 150
Polen 924
Portugal 50
Rumänien 42
Slowakei 73
Finnland 200
Schweden 50
Vereinigtes Königreich 50

A.II. Aufteilung der garantierten Höchstmenge für jedes Wirtschaftsjahr von 2009/2010 bis 2011/2012 für kurze Flachsfasern und Hanffasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1a

Die Menge gemäß Artikel 94 Absatz 1a wird wie folgt aufgeteilt:

  1. in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die folgenden Mitgliedstaaten:
    Belgien 10.350
    Bulgarien 48
    Tschechische Republik 2.866
    Deutschland 12.800
    Estland 42
    Spanien 20.000
    Frankreich 61.350
    Lettland 1.313
    Litauen 3.463
    Ungarn (*) 2.061
    Niederlande 5.550
    Österreich 2.500
    Polen 462
    Portugal 1.750
    Rumänien 921
    Slowakei 189
    Finnland 2.250
    Schweden 2.250
    Vereinigtes Königreich 12.100

    (*) Die garantierte einzelstaatliche Menge für Ungarn betrifft nur Hanf.

  2. 5.000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09 in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf Dänemark, Irland, Griechenland, Italien und Luxemburg. Diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der Flächen, für die nach Artikel 91 Absatz 1 ein Vertrag geschlossen oder eine Verpflichtung eingegangen wurde.

A.III. Für die Beihilfe nach Artikel 94a in Betracht kommende Gebiete

Gebiet I

  1. Das Gebiet der Niederlande.
  2. Die folgenden belgischen Gemeinden: Assenede, Beveren-Waas, Blankenberge, Bredene, Brugge, Damme, De Haan, De Panne, Diksmuide (ohne Vladslo und Woumen), Gistel, Jabbeke, Knokke-Heist, Koksijde, Lo-Reninge, Middelkerke, Nieuwpoort, Oostende, Oudenburg, Sint-Gillis-Waas (nur Meerdonk), Sint-Laureins, Veurne und Zuienkerke.

Gebiet II

  1. Die belgischen Gebiete außer den zu Gebiet I gehörenden Gebieten.
  2. Die folgenden französischen Gebiete:

B. Aufteilung der garantierten Höchstmenge auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 89 09a

Mitgliedstaat Tonnen
Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion (BLWU) 8.000
Tschechische Republik 27.942
Dänemark 334.000
Deutschland 421.000
Griechenland 37.500
Spanien 325.000
Frankreich 605.000
Irland 5.000
Italien 685.000
Litauen 650
Ungarn 49.593
Niederlande 28.000
Österreich 4.400
Polen 13.538
Portugal 30.000
Slowakei 13.100
Finnland 3.000
Schweden 11.000
Vereinigtes Königreich 102.000
weiter .

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