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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 247/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Verordnung über die einheitliche GMO)

(ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2008 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, gilt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08. In Anbetracht der günstigen Markttendenzen für diese Faserart im Rahmen der derzeitigen Beihilferegelung und um dazu beizutragen, neue Erzeugnisse und ihre Absatzmöglichkeiten zu fördern, sollte die Anwendung dieser Beihilfe bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/09 verlängert werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf 1) sah eine Anhebung der Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 ist ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt worden. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden in Anbetracht der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 so erstellt, wie sie ab diesem Wirtschaftsjahr gegolten hätten, so dass die Beihilfe in der vorgesehenen Höhe festgesetzt wurde. Da die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Fasern bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2008/09 beibehalten wird, sollte die Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern für das zusätzliche Wirtschaftsjahr in der Höhe beibehalten werden, die bisher in der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 vorgesehen war.

(3) Um die Erzeugung von hochwertigen kurzen Flachsfasern und Hanffasern zu fördern, wird die Beihilfe für Fasern gewährt, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesem Grenzwert abweichen und die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 % und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 % gewähren. Da dies nur noch bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 möglich ist, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, ein weiteres Wirtschaftsjahr lang von diesem Grenzwert abzuweichen.

(4) Da sich neue Absatzmöglichkeiten auf dem Markt entwickelt haben, muss eine Mindestmenge an verfügbaren Ausgangserzeugnissen gewährleistet werden. Um so weiterhin für ein vernünftiges Niveau der betreffenden Erzeugungen in jedem Mitgliedstaat zu sorgen, muss der Zeitraum, in dem die garantierten einzelstaatlichen Mengen gelten, verlängert werden.

(5) Für die Fortsetzung der traditionellen Flachserzeugung in bestimmten Regionen der Niederlande, Belgiens und Frankreichs wurde eine ergänzende Beihilfe gewährt. Damit die landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen weiterhin schrittweise an die neuen Marktbedingungen angepasst werden können, muss diese Übergangsbeihilfe bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/09 verlängert werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel von Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt II erhält folgende Fassung:

" Unterabschnitt II
Faserflachs und -hanf".

2. Artikel 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:

"(1) Die Beihilfe für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung langer Flachsfasern wird dem zugelassenen Erstverarbeiter nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem Betriebsinhaber geschlossen wurde.

Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird die Beihilfe unter denselben Bedingungen für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung kurzer Flachsfasern und für die Verarbeitung von Hanfstroh zur Faserherstellung gewährt."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein 'zugelassener Erstverarbeiter' die natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status sie oder ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betrieb zur Erzeugung von Faserflachs und -hanf befindet, zugelassen ist."

3. Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe gemäß Artikel 91 wird in folgender Höhe festgesetzt:

  1. für lange Flachsfasern:
  2. für das Wirtschaftsjahr 2008/09 für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, auf 90 EUR je Tonne.

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren

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