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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Verordnung über die einheitliche GMO -

(ABl. Nr. L 154 vom 17.06.2009 S. 1, ber. 2011 L 313 S. 47)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Hinblick auf die Vereinfachung des Regelungsumfelds der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) 2 alle Verordnungen, die der Rat seit Einführung der GAP im Rahmen der Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen erlassen hatte, aufgehoben und durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt worden.

(2) Wie in der Verordnung über die einheitliche GMO betont wird, ist es nicht Sinn dieser Vereinfachung gewesen, die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre im Rahmen der GAP getroffen worden waren, in Frage zu stellen. Die Vereinfachung diente daher nicht dazu, neue Instrumente oder Maßnahmen vorzusehen. Somit spiegelt die Verordnung über die einheitliche GMO die politischen Entscheidungen wider, die bis zu dem Zeitpunkt getroffen wurden, an dem der Text der Verordnung von der Kommission vorgeschlagen wurde.

(3) Parallel zu den Beratungen über die Verordnung über die einheitliche GMO und deren Erlass begann der Rat auch über eine Reform im Weinsektor zu verhandeln, die nun mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 3 vollzogen wurde. Wie in der Verordnung über die einheitliche GMO dargelegt, wurden anfänglich nur diejenigen Bestimmungen des Weinsektors, die keiner politischen Reform unterzogen wurden, in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen. Die wesentlichen Bestimmungen, die inhaltlichen Änderungen unterlagen, sollten erst nach ihrem Erlass in die Verordnung über die einheitliche GMO einbezogen werden. Da diese wesentlichen Bestimmungen nunmehr erlassen wurden, ist der Weinsektor jetzt vollständig in die Verordnung über die einheitliche GMO aufzunehmen, indem die mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 getroffenen Beschlüsse einbezogen werden.

(4) Die Aufnahme dieser Bestimmungen in die Verordnung über die einheitliche GMO sollte nach dem gleichen Ansatz erfolgen, der auch bei der Annahme der Verordnung über die einheitliche GMO verfolgt wurde und der impliziert, dass die - bei der Annahme dieser Bestimmungen durch den Rat - getroffenen politischen Entscheidungen oder die Begründung dieser politischen Entscheidungen, wie sie in den Erwägungsgründen der betreffenden Verordnungen dargelegt ist, nicht in Frage gestellt werden.

(5) Die Verordnung über die einheitliche GMO sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) In die Verordnung über die einheitliche GMO wurden die Bestimmungen zur Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags auf die unter die Verordnung fallenden Sektoren aufgenommen. Diese Bestimmungen waren bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen 4 enthalten. Mit der Verordnung über die einheitliche GMO wurde daher der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 angepasst. Aufgrund der vollständigen Einbeziehung des Weinsektors in die Verordnung über die einheitliche GMO und der Ausdehnung der Anwendung der darin enthaltenen Wettbewerbsregeln auf diesen Sektor sollte dieser vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 ausgenommen werden.

(7) Es sollte klargestellt werden, dass alle Elemente staatlicher Beihilfe, die in die in dieser Verordnung genannten nationalen Stützungsprogramme aufgenommen werden können, im Lichte der materiellrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zu beurteilen sind. Da die Kommission durch das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren für die Genehmigung dieser Stützungsprogramme in der Lage ist, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft und insbesondere diejenigen der "Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013" 5 eingehalten werden, dürfte keine weitere Unterrichtung nach Artikel 88 des Vertrags oder nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags 6 erforderlich sein.

(8) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daran erinnert werden, dass die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 die Gültigkeit der Rechtsakte, die auf der Grundlage dieses aufgehobenen Rechtsakts angenommen wurden, nicht berührt.

(9) Damit der Übergang von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht das laufende Weinwirtschaftsjahr 2008/09 beeinträchtigt, sollte diese Verordnung ab dem 1. August 2009 Anwendung finden

- hat foldende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

2. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

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