VO (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO über die einheitliche GMO) (6)

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Teil VI :
Hopfen

1. Bei Hopfen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

2. Die Vorschriften über die Vermarktung und den Handel mit Drittländern gelten auch für folgende Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
1302 13 00 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

Teil VII :
Olivenöl und Tafeloliven

Bei Olivenöl und Tafeloliven bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1510 00 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509
b) 0709 90 31 Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt
0709 90 39 andere Oliven, frisch oder gekühlt
0710 80 10 Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0711 20 Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
ex 0712 90 90 Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
2001 90 65 Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2004 90 30 Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2005 70 Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
c) 1522 00 31
1522 00 39
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist
2306 90 11
2306 90 19
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

Teil VIII :
Flachs und Hanf

Bei Flachs und Hanf bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
5301 Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Teil IX :
Obst und Gemüse

Bei Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt
0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt
0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt
0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60
ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 90 20
0803 00 11 Mehlbananen, frisch
ex 0803 00 90 Mehlbananen, getrocknet
0804 20 10 Feigen, frisch
0804 30 00 Ananas
0804 40 00 Avocadofrüchte
0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0806 10 10 Tafeltrauben, frisch
0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0810 Andere Früchte, frisch
0813 50 31
0813 50 39
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802
0910 20 Safran
ex 0910 99 Thymian, frisch oder gekühlt
ex 1211 90 85 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt
1212 99 30 Johannisbrot

Teil X :
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) ex 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0710 80 59
ex 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30
ex 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition ex 0712 90 05, Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90
0804 20 90 Feigen, getrocknet
0806 20 Weintrauben, getrocknete
ex 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95
ex 0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen, vorläufig haltbar gemacht, der Unterposition ex 0812 90 98
ex 0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39
0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt
0904 20 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
b) ex 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
ex 1302 20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
ex 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen
  • Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20
  • Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30
  • Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40
  • Palmherzen der Unterposition 2001 90 60
  • Oliven der Unterposition 2001 90 65
  • Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 99
2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2003 Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91
ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 99 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10
ex 2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99
ex 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen
  • homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10
  • Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, und -pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39, ex 2007 99 57 und ex 2007 99 98
ex 2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen
  • Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10
  • Palmherzen der Unterposition 2008 91 00
  • Mais der Unterposition 2008 99 85
  • Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91
  • Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99
  • Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 92 59, ex 2008 92 78, ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98
  • anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 68 und ex 2008 99 99
ex 2009 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition 2009 80

Teil XI :
Bananen

Bei Bananen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Codes Warenbezeichnung
0803 00 19 Bananen, frisch, ohne Mehlbananen
ex 0803 00 90 Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen
ex 0812 90 98 Bananen, vorläufig haltbar gemacht
ex 0813 50 99 Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen
1106 30 10 Mehl, Grieß und Pulver von Bananen
ex 2006 00 99 Bananen, mit Zucker haltbar gemacht
ex 2007 10 99 Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen
ex 2007 99 39
ex 2007 99 57
ex 2007 99 98
Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen
ex 2008 92 59
ex 2008 92 78
ex 2008 92 93
ex 2008 92 98
Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol
ex 2008 99 49
ex 2008 99 67
ex 2008 99 99
Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2009 80 35
ex 2009 80 38
ex 2009 80 79
ex 2009 80 86
ex 2009 80 89
ex 2009 80 99
Bananensaft

Teil XII :
Wein

Bei Wein bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 2009 61
2009 69
Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
2204 30 92
2204 30 94
2204 30 96
2204 30 98
anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stummgemachter Most
b) ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Positionen 2204 30 92, 2204 30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98
c) 0806 10 90 Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben
2209 00 11
2209 00 19
Weinessig
d) 2206 00 10 Tresterwein
2307 00 11
2307 00 19
Weintrub
2308 00 11
2308 00 19
Traubentrester

Teil XIII :
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Bei lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels bezieht sich diese Verordnung auf alle unter Kapitel 6 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Erzeugnisse.

Teil XIV :
Rohtabak

Bei Rohtabak bezieht sich diese Verordnung auf unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle der Position 2401 der Kombinierten Nomenklatur.

Teil XV :
Rindfleisch

Bei Rindfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 0102 90 05 bis
0102 90 79
Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0202 Fleisch von Rindern, gefroren
0206 10 95 Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt
0206 29 91 Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren
0210 20 Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 99 51 Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 99 90 Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen
1602 50 10 Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen
1602 90 61 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen
b) 0102 10 Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere
0206 10 91
0206 10 99
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen
0206 21 00
0206 22 00
0206 29 99
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen
0210 99 59 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch
ex 1502 00 90 Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503
1602 50 31 bis
1602 50 80
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen
1602 90 69 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

Teil XVI :
Milch und Milcherzeugnisse

Bei Milch und Milcherzeugnissen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
b) 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
c) 0403 10 11
bis 0403 10 39
0403 90 11
bis 0403 90 69
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
d) 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen
e) ex 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT
f) 0406 Käse und Quark/topfen
g) 1702 19 00 Laktose und Laktosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und einem Gehalt an Laktose, berechnet als wasserfreie Laktose in der Trockenmasse, von weniger als 99 GHT
h) 2106 90 51 Laktosesirup, aromatisiert oder gefärbt
i) ex 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
  • Futter und Zubereitungen, die Erzeugnisse enthalten, auf die diese Verordnung unmittelbar oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 anwendbar ist, ausgenommen Futter und Zubereitungen, die unter Teil I dieses Anhangs fallen

Teil XVII :
Schweinefleisch

Bei Schweinefleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) ex 0103 Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere
b) ex 0203 Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0209 00 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
ex 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
1501 00 11
1501 00 19
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz)
c) 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse
1602 10 00 Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut
1602 20 90 Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, außer Gänsen und Enten
1602 41 10
1602 42 10
1602 49 11 bis
1602 49 50
Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend
1602 90 10 Zubereitungen aus Blut aller Tierarten
1602 90 51 Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend
1902 20 30 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

Teil XVIII :
Schaf- und Ziegenfleisch

Bei Schaf- und Ziegenfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 0104 10 30 Lämmer (bis zu einem Jahr alt)
0104 10 80 Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer
0104 20 90 Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
0210 99 21 Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 99 29 Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
b) 0104 10 10 Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere
0104 20 10 Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere
0206 80 99 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt
0206 90 99 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren
0210 99 60 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
ex 1502 00 90 Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503
c) 1602 90 72 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart;
1602 90 74 Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen
d) 1602 90 76
1602 90 78
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, andere als nicht gegartes Fleisch oder nicht gegarte Schlachtnebenerzeugnisse oder Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen

Teil XIX :
Eier

Bei Eiern bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 0407 00 11
0407 00 19
0407 00 30
Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht
b) 0408 11 80
0408 19 81
0408 19 89
0408 91 80
0408 99 80
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

Teil XX :
Geflügelfleisch

Bei Geflügelfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend
b) ex 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des Buchstaben c
c) 0207 13 91 Geflügellebern, frisch, gekühlt oder gefroren
0207 14 91  
0207 26 91  
0207 27 91  
0207 34  
0207 35 91  
0207 36 81  
0207 36 85  
0207 36 89  
0210 99 71 Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 99 79  
d) 0209 00 90 Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
e) 1501 00 90 Geflügelfett
f) 1602 20 11 Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht
1602 20 19  
1602 31 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105, anders zubereitet oder haltbar gemacht
1602 32  
1602 39  

Teil XXI :
Sonstige Erzeugnisse
08b

KN-Code Warenbezeichnung
ex 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
0101 10 - reinrassige Zuchttiere:
0101 10 10 - - Pferde a
0101 10 90 - - andere
0101 90 - andere:
  - - Pferde:
0101 90 19 - - - andere als zum Schlachten
0101 90 30 - - Esel
0101 90 90 - - Maultiere und Maulesel
ex 0102 Rinder, lebend:
ex 0102 90 - andere als reinrassige Zuchttiere:
0102 90 90 - - andere als Hausrinder
ex 0103 Schweine, lebend:
0103 10 00 - reinrassige Zuchttiere b
  - andere:
ex 0103 91 - - mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:
0103 91 90 - - - andere als Hausschweine
ex 0103 92 - - mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr
0103 92 90 - - andere als Hausschweine
0106 00 Andere Tiere, lebend
ex 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
  - frisch oder gekühlt:
ex 0203 11 - - ganze oder halbe Tierkörper:
0203 11 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex 0203 12 - - Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
0203 12 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex 0203 19 - - anderes:
0203 19 90 - - - anderes als von Hausschweinen
  - - gefroren:
ex 0203 21 - - ganze oder halbe Tierkörper:
0203 21 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex 0203 22 - - Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
0203 22 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex 0203 29 - - anderes:
0203 29 90 - - - anderes als von Hausschweinen
ex 0205 00 Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 0206 10 - von Rindern, frisch oder gekühlt
0206 10 10 - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c
  - von Rindern, gefroren:
ex 0206 22 00 - - Lebern:
  - - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c
ex 0206 29 - - andere:
0206 29 10 - - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c
ex 0206 30 00 - von Schweinen, frisch oder gekühlt:
  - - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c
  - - andere:
  - - - andere als von Hausschweinen
  - von Schweinen, gefroren:
ex 0206 41 00 - - Lebern:
  - - - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c
  - - - andere
  - - - - andere als von Hausschweinen
ex 0206 49 - - andere:
ex 0206 49 20 - - - von Hausschweinen:
  - - - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c
0206 49 80 - - - andere:
ex 0206 80 - andere, frisch oder gekühlt:
0206 80 10 - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c
  - - andere:
0206 80 91 - - - von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln
ex 0206 90 - andere, gefroren:
0206 90 10 - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c
  - - andere:
0206 90 91 - - - von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln
0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:
  - Fleisch von Schweinen:
ex 0210 11 - - Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
0210 11 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex 0210 12 - - Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:
0210 12 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex 0210 19 - - anderes:
0210 19 90 - - - anderes als von Hausschweinen
  - andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:
0210 91 00 - - von Primaten
0210 92 00 - - von Walen, Delfinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)
0210 93 00 - - von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)
ex 0210 99 andere:
  - - - Fleisch:
0210 99 31 - - - - von Rentieren
0210 99 39 - - - - anderes
  - - - Schlachtnebenerzeugnisse:
  - - - - andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen:
0210 99 80 - - - - - andere als Geflügellebern
ex 0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:
0407 00 90 - andere als von Hausgeflügel
ex 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
  - Eigelb:
ex 0408 11 - - getrocknet:
0408 11 20 - - - ungenießbar oder ungenießbar gemacht d
ex 0408 19 - - anderes:
0408 19 20 - - - ungenießbar oder ungenießbar gemacht d
  - andere:
ex 0408 91 - - getrocknet:
0408 91 20 - - - ungenießbar oder ungenießbar gemacht d
ex 0408 99 - - andere:
0408 99 20 - - - ungenießbar oder ungenießbar gemacht d
0410 00 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
0504 00 00 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:
0511 10 00 - Rindersperma
  - andere:
0511 91 - - Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3
ex 0511 99 - - andere:
0511 99 31
und
-gestrichen-
0511 99 39
0511 99 85
-gestrichen-
ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
ex 0709 60 - Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta:
  - - andere:
0709 60 91 - - - der Gattung Capsicum, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinenc
0709 60 95 - - - zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden c
0709 60 99 - - - andere
ex 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
ex 0710 80 - anderes Gemüse:
  - - Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta":
0710 80 59 - - - andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
ex 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
ex 071190 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse:
  - - Gemüse:
0711 90 10 - - - Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
ex 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
ex 0713 10 - Erbsen (Pisum sativum):
0713 10 90 - - andere als zur Aussaat
ex 0713 20 00: - Kichererbsen
  - - andere als zur Aussaat
  - Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):
ex 0713 31 00 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:
  - - - andere als zur Aussaat
ex 0713 32 00 - - Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):
  - - - andere als zur Aussaat
ex 0713 33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):
0713 33 90 - - - andere als zur Aussaat
ex 0713 39 00 - - andere:
  - - - andere als zur Aussaat
ex 0713 40 00 - Linsen:
  - - - andere als zur Aussaat
ex 0713 50 00 - Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):
  - - andere als zur Aussaat
ex 0713 90 00 - andere:
  - - andere als zur Aussaat
0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:
ex 0802 90 - andere:
ex 0802 90 20 - - Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse
ex 0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:
0804 10 00 - Datteln
0902 Tee, auch aromatisiert
ex 0904 Pfeffer der Gattung "Piper"; Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10
0905 00 00 Vanille
0906 Zimt und Zimtblüten
0907 00 00 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
0908 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
ex 0910 Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian und Safran
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:
1106 10 00 - von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713
ex 1106 30 - von Erzeugnissen des Kapitels 8:
1106 30 90 - - von anderen als Bananen
ex 1108 Stärke; Inulin:
1108 20 00 - Inulin
1201 00 90 Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1202 10 90 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat
1202 20 00 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet
1203 00 00 Kopra
1204 00 90 Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1205 10 90 und
ex 1205 90 00
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1206 00 91 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1206 00 99  
1207 20 90 Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 40 90 Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 50 90 Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 91 90 Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 99 91 Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
ex 1207 99 97 Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1208 Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl
1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 85 aufgeführten Erzeugnisse
ex 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1212 20 00 - Algen der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin oder zur menschlichen Ernährung verwendeten Art
  - andere
ex 1212 99 - andere als Zuckerrohr:
1212 99 41
und
1212 99 49
- - - Johannisbrotkerne
ex 1212 99 70 - - - andere, ausgenommen Zichorienwurzeln
1213 00 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets
ex 1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:
ex 1214 10 00 - Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen
ex 1214 90 - andere:
1214 90 10 - - Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken
ex 1214 90 90 - - andere, ausgenommen:
  - Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten
  - Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen
ex 1502 00 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:
ex 1502 00 10 - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfettc
1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1514 Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
ex 1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der Unterposition ex 1515 90 11) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet (ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der Unterposition 1516 20 10)
ex 1517 Margarine, genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen der Unterpositionen 1517 10 10, 1517 90 10 und 1517 90 93
1518 00 31
1518 00 39
Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln c
1522 00 91 Öldrass und Soapstock, aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist
1522 00 99 andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist
ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:
  - von Schweinen:
ex 1602 41 - - Schinken und Teile davon:
1602 41 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex 1602 42 - - Schultern und Teile davon:
1602 42 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex 1602 49 - - andere, einschließlich Mischungen:
1602 49 90 - - - andere als von Hausschweinen
ex 1602 90 - andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:
  - - andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:
1602 90 31 - - - von Wild oder Kaninchen
1602 90 41 - - - von Rentieren
  - - - andere:
  - - - - andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthalten:
  - - - - - andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthalten:
1602 90 98 - - - - - - andere als von Schafen oder Ziegen
1603 00 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
1801 00 00 Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet
1802 00 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
ex 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
ex 2001 90 - andere:
2001 90 20 - - Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack
ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
ex 2005 99 - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
2005 99 10 - - Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack
ex 2206 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2206 00 31 bis
2206 00 89
- andere als Tresterwein
ex 2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:
2301 10 00 - Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln
ex 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:
2302 50 00 - von Hülsenfrüchten
2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
ex 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als Waren der Positionen 2304 und 2305, mit Ausnahme der KN-Unterposititonen 2306 90 05 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen) und 2396 90 11 und 2306 90 19 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl)
ex 2307 00 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh:
2307 00 90 - Weinstein, roh
ex 2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2308 00 90 - - andere als Traubentrester, Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)
ex 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
ex 2309 10 - Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
2309 10 90 - - andere als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend
ex 2309 90 andere:
2309 90 10 - - Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren
  - - andere, einschließlich Vormischungen:
ex 2309 90 91 bis
2309 90 99
- - - andere als solche, die Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthalten, ausgenommen
  - aus Luzerne- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate
  - ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der im ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse
( a) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.07.1994 S. 66); Entscheidung 93/623/EG der Kommission (ABl. L 298 vom 03.12.1993, S. 45)).

( b) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1988 S. 36); Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.07.1994 S. 66); Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.08.1996 S. 53)).

( c) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1) sowie die nachfolgenden Änderungen).

( d) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in Abschnitt II Absatz F der Einleitenden Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen.

.

Liste der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Erzeugnisse  Anhang II

Teil I : Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

1. Bei Ethylalkohol bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
ex 2207 10 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind
ex 2207 20 00 Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind
ex 2208 90 91
und
ex 2208 90 99
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EWG-Vertrags aufgeführt sind

2. Teil III Kapitel II Abschnitt I über Einfuhrlizenzen und Teil III Kapitel III Abschnitt I finden auch Anwendung auf in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der KN-Codes 2208, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1 aufweisen.

Teil II : Bienenzuchterzeugnisse

Bei Bienenzuchterzeugnissen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Beschreibung
0409 Natürlicher Honig
ex 0410 00 00 Gelee Royale und Kittharz, genießbar
ex 0511 99 85 Gelee Royale und Kittharz, ungenießbar
ex 1212 99 70 Blütenpollen
ex 1521 90 Bienenwachs

Teil III : Seidenraupen

Bei Seidenraupen bezieht sich diese Verordnung auf Seidenraupen der Unterposition ex 0106 90 00 und Eier des Seidenspinners der KN-Unterposition ex 0511 99 85 der Kombinierten Nomenklatur.

weiter .

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