VO (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO über die einheitliche GMO) (6)
zurück |
Teil VI :
Hopfen
1. Bei Hopfen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung |
1210 | Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |
2. Die Vorschriften über die Vermarktung und den Handel mit Drittländern gelten auch für folgende Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung |
1302 13 00 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen |
Teil VII :
Olivenöl und Tafeloliven
Bei Olivenöl und Tafeloliven bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | 1509 | Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1510 00 | Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 | |
b) | 0709 90 31 | Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt |
0709 90 39 | andere Oliven, frisch oder gekühlt | |
0710 80 10 | Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | |
0711 20 | Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet | |
ex 0712 90 90 | Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet | |
2001 90 65 | Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | |
ex 2004 90 30 | Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren | |
2005 70 | Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren | |
c) | 1522 00 31 1522 00 39 |
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist |
2306 90 11 2306 90 19 |
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl |
Teil VIII :
Flachs und Hanf
Bei Flachs und Hanf bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung |
5301 | Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
5302 | Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
Teil IX :
Obst und Gemüse
Bei Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung |
0702 00 00 | Tomaten, frisch oder gekühlt |
0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt |
0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt |
0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt |
0707 00 | Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |
0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
ex 0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60 |
ex 0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 90 20 |
0803 00 11 | Mehlbananen, frisch |
ex 0803 00 90 | Mehlbananen, getrocknet |
0804 20 10 | Feigen, frisch |
0804 30 00 | Ananas |
0804 40 00 | Avocadofrüchte |
0804 50 00 | Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte |
0805 | Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
0806 10 10 | Tafeltrauben, frisch |
0807 | Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch |
0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch |
0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch |
0810 | Andere Früchte, frisch |
0813 50 31 0813 50 39 |
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 |
0910 20 | Safran |
ex 0910 99 | Thymian, frisch oder gekühlt |
ex 1211 90 85 | Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt |
1212 99 30 | Johannisbrot |
Teil X :
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | ex 0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0710 80 59 |
ex 0711 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30 | |
ex 0712 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition ex 0712 90 05, Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90 | |
0804 20 90 | Feigen, getrocknet | |
0806 20 | Weintrauben, getrocknete | |
ex 0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95 | |
ex 0812 | Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen, vorläufig haltbar gemacht, der Unterposition ex 0812 90 98 | |
ex 0813 | Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39 | |
0814 00 00 | Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt | |
0904 20 10 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | |
b) | ex 0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
ex 1302 20 | Pektinstoffe, Pektinate und Pektate | |
ex 2001 | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen
|
|
2002 | Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | |
2003 | Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | |
ex 2004 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91 | |
ex 2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 99 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10 | |
ex 2006 00 | Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99 | |
ex 2007 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen
|
|
ex 2008 | Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen
|
|
ex 2009 | Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition 2009 80 |
Teil XI :
Bananen
Bei Bananen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Codes | Warenbezeichnung |
0803 00 19 | Bananen, frisch, ohne Mehlbananen |
ex 0803 00 90 | Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen |
ex 0812 90 98 | Bananen, vorläufig haltbar gemacht |
ex 0813 50 99 | Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen |
1106 30 10 | Mehl, Grieß und Pulver von Bananen |
ex 2006 00 99 | Bananen, mit Zucker haltbar gemacht |
ex 2007 10 99 | Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen |
ex 2007 99 39 ex 2007 99 57 ex 2007 99 98 |
Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen |
ex 2008 92 59 ex 2008 92 78 ex 2008 92 93 ex 2008 92 98 |
Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol |
ex 2008 99 49 ex 2008 99 67 ex 2008 99 99 |
Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
ex 2009 80 35 ex 2009 80 38 ex 2009 80 79 ex 2009 80 86 ex 2009 80 89 ex 2009 80 99 |
Bananensaft |
Teil XII :
Wein
Bei Wein bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | 2009 61 2009 69 |
Traubensaft (einschließlich Traubenmost) |
2204 30 92 2204 30 94 2204 30 96 2204 30 98 |
anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stummgemachter Most | |
b) | ex 2204 | Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Positionen 2204 30 92, 2204 30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98 |
c) | 0806 10 90 | Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben |
2209 00 11 2209 00 19 |
Weinessig | |
d) | 2206 00 10 | Tresterwein |
2307 00 11 2307 00 19 |
Weintrub | |
2308 00 11 2308 00 19 |
Traubentrester |
Teil XIII :
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Bei lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels bezieht sich diese Verordnung auf alle unter Kapitel 6 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Erzeugnisse.
Teil XIV :
Rohtabak
Bei Rohtabak bezieht sich diese Verordnung auf unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle der Position 2401 der Kombinierten Nomenklatur.
Teil XV :
Rindfleisch
Bei Rindfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | 0102 90 05 bis 0102 90 79 |
Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere |
0201 | Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt | |
0202 | Fleisch von Rindern, gefroren | |
0206 10 95 | Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt | |
0206 29 91 | Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren | |
0210 20 | Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
0210 99 51 | Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
0210 99 90 | Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen | |
1602 50 10 | Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen | |
1602 90 61 | Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen | |
b) | 0102 10 | Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere |
0206 10 91 0206 10 99 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen | |
0206 21 00 0206 22 00 0206 29 99 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen | |
0210 99 59 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch | |
ex 1502 00 90 | Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503 | |
1602 50 31 bis 1602 50 80 |
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen | |
1602 90 69 | Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
Teil XVI :
Milch und Milcherzeugnisse
Bei Milch und Milcherzeugnissen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | 0401 | Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln |
b) | 0402 | Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
c) | 0403 10 11 bis 0403 10 39 0403 90 11 bis 0403 90 69 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
d) | 0404 | Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
e) | ex 0405 | Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT |
f) | 0406 | Käse und Quark/topfen |
g) | 1702 19 00 | Laktose und Laktosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und einem Gehalt an Laktose, berechnet als wasserfreie Laktose in der Trockenmasse, von weniger als 99 GHT |
h) | 2106 90 51 | Laktosesirup, aromatisiert oder gefärbt |
i) | ex 2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
|
Teil XVII :
Schweinefleisch
Bei Schweinefleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | ex 0103 | Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere |
b) | ex 0203 | Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
ex 0206 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren | |
ex 0209 00 | Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
ex 0210 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
1501 00 11 1501 00 19 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) | |
c) | 1601 00 | Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
1602 10 00 | Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut | |
1602 20 90 | Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, außer Gänsen und Enten | |
1602 41 10 1602 42 10 1602 49 11 bis 1602 49 50 |
Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend | |
1602 90 10 | Zubereitungen aus Blut aller Tierarten | |
1602 90 51 | Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend | |
1902 20 30 | Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend |
Teil XVIII :
Schaf- und Ziegenfleisch
Bei Schaf- und Ziegenfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | 0104 10 30 | Lämmer (bis zu einem Jahr alt) |
0104 10 80 | Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer | |
0104 20 90 | Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere | |
0204 | Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren | |
0210 99 21 | Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
0210 99 29 | Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
b) | 0104 10 10 | Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere |
0104 20 10 | Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere | |
0206 80 99 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt | |
0206 90 99 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren | |
0210 99 60 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
ex 1502 00 90 | Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 | |
c) | 1602 90 72 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; |
1602 90 74 | Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen | |
d) | 1602 90 76 1602 90 78 |
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, andere als nicht gegartes Fleisch oder nicht gegarte Schlachtnebenerzeugnisse oder Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen |
Teil XIX :
Eier
Bei Eiern bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | 0407 00 11 0407 00 19 0407 00 30 |
Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht |
b) | 0408 11 80 0408 19 81 0408 19 89 0408 91 80 0408 99 80 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht |
Teil XX :
Geflügelfleisch
Bei Geflügelfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | 0105 | Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend |
b) | ex 0207 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des Buchstaben c |
c) | 0207 13 91 | Geflügellebern, frisch, gekühlt oder gefroren |
0207 14 91 | ||
0207 26 91 | ||
0207 27 91 | ||
0207 34 | ||
0207 35 91 | ||
0207 36 81 | ||
0207 36 85 | ||
0207 36 89 | ||
0210 99 71 | Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |
0210 99 79 | ||
d) | 0209 00 90 | Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
e) | 1501 00 90 | Geflügelfett |
f) | 1602 20 11 | Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht |
1602 20 19 | ||
1602 31 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105, anders zubereitet oder haltbar gemacht | |
1602 32 | ||
1602 39 |
Teil XXI :
Sonstige Erzeugnisse 08b
KN-Code | Warenbezeichnung |
ex 0101 | Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: |
0101 10 | - reinrassige Zuchttiere: |
0101 10 10 | - - Pferde a |
0101 10 90 | - - andere |
0101 90 | - andere: |
- - Pferde: | |
0101 90 19 | - - - andere als zum Schlachten |
0101 90 30 | - - Esel |
0101 90 90 | - - Maultiere und Maulesel |
ex 0102 | Rinder, lebend: |
ex 0102 90 | - andere als reinrassige Zuchttiere: |
0102 90 90 | - - andere als Hausrinder |
ex 0103 | Schweine, lebend: |
0103 10 00 | - reinrassige Zuchttiere b |
- andere: | |
ex 0103 91 | - - mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: |
0103 91 90 | - - - andere als Hausschweine |
ex 0103 92 | - - mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr |
0103 92 90 | - - andere als Hausschweine |
0106 00 | Andere Tiere, lebend |
ex 0203 | Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: |
- frisch oder gekühlt: | |
ex 0203 11 | - - ganze oder halbe Tierkörper: |
0203 11 90 | - - - andere als von Hausschweinen |
ex 0203 12 | - - Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
0203 12 90 | - - - andere als von Hausschweinen |
ex 0203 19 | - - anderes: |
0203 19 90 | - - - anderes als von Hausschweinen |
- - gefroren: | |
ex 0203 21 | - - ganze oder halbe Tierkörper: |
0203 21 90 | - - - andere als von Hausschweinen |
ex 0203 22 | - - Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
0203 22 90 | - - - andere als von Hausschweinen |
ex 0203 29 | - - anderes: |
0203 29 90 | - - - anderes als von Hausschweinen |
ex 0205 00 | Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
ex 0206 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
ex 0206 10 | - von Rindern, frisch oder gekühlt |
0206 10 10 | - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c |
- von Rindern, gefroren: | |
ex 0206 22 00 | - - Lebern: |
- - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c | |
ex 0206 29 | - - andere: |
0206 29 10 | - - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c |
ex 0206 30 00 | - von Schweinen, frisch oder gekühlt: |
- - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c | |
- - andere: | |
- - - andere als von Hausschweinen | |
- von Schweinen, gefroren: | |
ex 0206 41 00 | - - Lebern: |
- - - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c | |
- - - andere | |
- - - - andere als von Hausschweinen | |
ex 0206 49 | - - andere: |
ex 0206 49 20 | - - - von Hausschweinen: |
- - - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c | |
0206 49 80 | - - - andere: |
ex 0206 80 | - andere, frisch oder gekühlt: |
0206 80 10 | - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c |
- - andere: | |
0206 80 91 | - - - von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln |
ex 0206 90 | - andere, gefroren: |
0206 90 10 | - - zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen c |
- - andere: | |
0206 90 91 | - - - von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln |
0208 | Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |
ex 0210 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
- Fleisch von Schweinen: | |
ex 0210 11 | - - Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: |
0210 11 90 | - - - andere als von Hausschweinen |
ex 0210 12 | - - Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon: |
0210 12 90 | - - - andere als von Hausschweinen |
ex 0210 19 | - - anderes: |
0210 19 90 | - - - anderes als von Hausschweinen |
- andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: | |
0210 91 00 | - - von Primaten |
0210 92 00 | - - von Walen, Delfinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) |
0210 93 00 | - - von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) |
ex 0210 99 | andere: |
- - - Fleisch: | |
0210 99 31 | - - - - von Rentieren |
0210 99 39 | - - - - anderes |
- - - Schlachtnebenerzeugnisse: | |
- - - - andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen: | |
0210 99 80 | - - - - - andere als Geflügellebern |
ex 0407 00 | Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
0407 00 90 | - andere als von Hausgeflügel |
ex 0408 | Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
- Eigelb: |
ex 0408 11 | - - getrocknet: |
0408 11 20 | - - - ungenießbar oder ungenießbar gemacht d |
ex 0408 19 | - - anderes: |
0408 19 20 | - - - ungenießbar oder ungenießbar gemacht d |
- andere: | |
ex 0408 91 | - - getrocknet: |
0408 91 20 | - - - ungenießbar oder ungenießbar gemacht d |
ex 0408 99 | - - andere: |
0408 99 20 | - - - ungenießbar oder ungenießbar gemacht d |
0410 00 00 | Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0504 00 00 | Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
ex 0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
0511 10 00 | - Rindersperma |
- andere: | |
0511 91 | - - Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3 |
ex 0511 99 | - - andere: |
0511 99 31 und |
-gestrichen- |
0511 99 39 0511 99 85 |
-gestrichen- |
ex 0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
ex 0709 60 | - Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: |
- - andere: | |
0709 60 91 | - - - der Gattung Capsicum, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinenc |
0709 60 95 | - - - zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden c |
0709 60 99 | - - - andere |
ex 0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
ex 0710 80 | - anderes Gemüse: |
- - Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta": | |
0710 80 59 | - - - andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
ex 0711 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
ex 071190 | - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse: |
- - Gemüse: | |
0711 90 10 | - - - Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
ex 0713 | Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
ex 0713 10 | - Erbsen (Pisum sativum): |
0713 10 90 | - - andere als zur Aussaat |
ex 0713 20 00: | - Kichererbsen |
- - andere als zur Aussaat | |
- Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): | |
ex 0713 31 00 | - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: |
- - - andere als zur Aussaat | |
ex 0713 32 00 | - - Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): |
- - - andere als zur Aussaat | |
ex 0713 33 | - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): |
0713 33 90 | - - - andere als zur Aussaat |
ex 0713 39 00 | - - andere: |
- - - andere als zur Aussaat | |
ex 0713 40 00 | - Linsen: |
- - - andere als zur Aussaat | |
ex 0713 50 00 | - Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor): |
- - andere als zur Aussaat | |
ex 0713 90 00 | - andere: |
- - andere als zur Aussaat | |
0801 | Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
ex 0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
ex 0802 90 | - andere: |
ex 0802 90 20 | - - Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse |
ex 0804 | Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: |
0804 10 00 | - Datteln |
0902 | Tee, auch aromatisiert |
ex 0904 | Pfeffer der Gattung "Piper"; Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10 |
0905 00 00 | Vanille |
0906 | Zimt und Zimtblüten |
0907 00 00 | Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
0908 | Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
0909 | Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |
ex 0910 | Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian und Safran |
ex 1106 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: |
1106 10 00 | - von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
ex 1106 30 | - von Erzeugnissen des Kapitels 8: |
1106 30 90 | - - von anderen als Bananen |
ex 1108 | Stärke; Inulin: |
1108 20 00 | - Inulin |
1201 00 90 | Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1202 10 90 | Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat |
1202 20 00 | Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet |
1203 00 00 | Kopra |
1204 00 90 | Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1205 10 90 und ex 1205 90 00 |
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1206 00 91 | Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1206 00 99 | |
1207 20 90 | Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 40 90 | Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 50 90 | Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 91 90 | Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1207 99 91 | Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
ex 1207 99 97 | Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat |
1208 | Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl |
1211 | Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 85 aufgeführten Erzeugnisse |
ex 1212 | Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
ex 1212 20 00 | - Algen der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin oder zur menschlichen Ernährung verwendeten Art |
- andere | |
ex 1212 99 | - andere als Zuckerrohr: |
1212 99 41 und 1212 99 49 |
- - - Johannisbrotkerne |
ex 1212 99 70 | - - - andere, ausgenommen Zichorienwurzeln |
1213 00 00 | Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets |
ex 1214 | Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: |
ex 1214 10 00 | - Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen |
ex 1214 90 | - andere: |
1214 90 10 | - - Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken |
ex 1214 90 90 | - - andere, ausgenommen: |
- Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten | |
- Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen | |
ex 1502 00 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: |
ex 1502 00 10 | - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfettc |
1503 00 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1507 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1508 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1511 | Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1513 | Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1514 | Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex 1515 | Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der Unterposition ex 1515 90 11) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex 1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet (ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der Unterposition 1516 20 10) |
ex 1517 | Margarine, genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen der Unterpositionen 1517 10 10, 1517 90 10 und 1517 90 93 |
1518 00 31 1518 00 39 |
Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln c |
1522 00 91 | Öldrass und Soapstock, aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist |
1522 00 99 | andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist |
ex 1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
- von Schweinen: | |
ex 1602 41 | - - Schinken und Teile davon: |
1602 41 90 | - - - andere als von Hausschweinen |
ex 1602 42 | - - Schultern und Teile davon: |
1602 42 90 | - - - andere als von Hausschweinen |
ex 1602 49 | - - andere, einschließlich Mischungen: |
1602 49 90 | - - - andere als von Hausschweinen |
ex 1602 90 | - andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: |
- - andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: | |
1602 90 31 | - - - von Wild oder Kaninchen |
1602 90 41 | - - - von Rentieren |
- - - andere: | |
- - - - andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthalten: | |
- - - - - andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthalten: | |
1602 90 98 | - - - - - - andere als von Schafen oder Ziegen |
1603 00 | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren |
1801 00 00 | Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet |
1802 00 00 | Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
ex 2001 | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
ex 2001 90 | - andere: |
2001 90 20 | - - Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack |
ex 2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
ex 2005 99 | - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
2005 99 10 | - - Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack |
ex 2206 | Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2206 00 31 bis 2206 00 89 |
- andere als Tresterwein |
ex 2301 | Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: |
2301 10 00 | - Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln |
ex 2302 | Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: |
2302 50 00 | - von Hülsenfrüchten |
2304 00 00 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
2305 00 00 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
ex 2306 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als Waren der Positionen 2304 und 2305, mit Ausnahme der KN-Unterposititonen 2306 90 05 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen) und 2396 90 11 und 2306 90 19 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl) |
ex 2307 00 | Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh: |
2307 00 90 | - Weinstein, roh |
ex 2308 00 | Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2308 00 90 | - - andere als Traubentrester, Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) |
ex 2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
ex 2309 10 | - Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
2309 10 90 | - - andere als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend |
ex 2309 90 | andere: |
2309 90 10 | - - Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren |
- - andere, einschließlich Vormischungen: | |
ex 2309 90 91 bis 2309 90 99 |
- - - andere als solche, die Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthalten, ausgenommen |
- aus Luzerne- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate | |
- ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der im ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse | |
( a) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.07.1994 S. 66); Entscheidung 93/623/EG der Kommission (ABl. L 298 vom 03.12.1993, S. 45)).
( b) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1988 S. 36); Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.07.1994 S. 66); Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.08.1996 S. 53)). ( c) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1) sowie die nachfolgenden Änderungen). ( d) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in Abschnitt II Absatz F der Einleitenden Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen. |
Liste der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Erzeugnisse | Anhang II |
Teil I : Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
1. Bei Ethylalkohol bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung |
ex 2207 10 00 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind |
ex 2207 20 00 | Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind |
ex 2208 90 91 und ex 2208 90 99 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EWG-Vertrags aufgeführt sind |
2. Teil III Kapitel II Abschnitt I über Einfuhrlizenzen und Teil III Kapitel III Abschnitt I finden auch Anwendung auf in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der KN-Codes 2208, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1 aufweisen.
Teil II : Bienenzuchterzeugnisse
Bei Bienenzuchterzeugnissen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code | Beschreibung |
0409 | Natürlicher Honig |
ex 0410 00 00 | Gelee Royale und Kittharz, genießbar |
ex 0511 99 85 | Gelee Royale und Kittharz, ungenießbar |
ex 1212 99 70 | Blütenpollen |
ex 1521 90 | Bienenwachs |
Teil III : Seidenraupen
Bei Seidenraupen bezieht sich diese Verordnung auf Seidenraupen der Unterposition ex 0106 90 00 und Eier des Seidenspinners der KN-Unterposition ex 0511 99 85 der Kombinierten Nomenklatur.
weiter . |
(Stand: 31.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion