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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007

(ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 1, ber. L 220 vom 21.08.2010 S. 76)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in den Jahren 2003 und 2004 beschlossenen Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sahen die Vorlage von Berichten vor, mit denen ihre Wirksamkeit und insbesondere ihre Auswirkungen im Hinblick auf die gesetzten Ziele beurteilt und ihre Einflüsse auf die betreffenden Märkte analysiert werden sollen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 20. November 2007 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Vorbereitung auf den ,GGa Gesundheitscheck "" vorgelegt. Diese Mitteilung und die Beratungen über ihre wichtigsten Inhalte im Europäischen Parlament, im Rat, im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie zahlreiche Beiträge aus öffentlichen Anhörungen sollten berücksichtigt werden.

(2) Die Bestimmungen der GAP über die öffentliche Intervention sollten durch eine breitere, möglichst weitgehende harmonisierte Anwendung des Ausschreibungsverfahrens vereinfacht und angeglichen werden. Insbesondere kann in Bezug auf die Einhaltung von Höchstmengen und Mengenbegrenzungen für Getreide, Butter und Magermilchpulver ein rasches Handeln erforderlich sein. Im Hinblick darauf und angesichts der Tatsache, dass für die Beendigung der Ankäufe zu festen Preisen, für die Annahme von Verteilungskoeffizienten und für die Umstellung auf das Ausschreibungsverfahren bei Weichweizen keine Ermessensbefugnis auszuüben ist, sollte die Kommission diesbezüglich ohne die Unterstützung des Ausschusses handeln dürfen.

(3) Die Regelung für die Intervention bei Getreide sollte angepasst werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 735/2007 4, die die Interventionsregelung für Mais reformiert hat, durch den Rat hat die Kommission eine Überprüfung der Interventionsregelung für Getreide auf der Grundlage einer Analyse zugesagt, der zufolge bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen bei Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sollten die Interventionen für anderes Futtergetreide ausgesetzt werden. Dies würde Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt erlauben. Die günstigen Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen. Dies bedeutet, dass Interventionskäufe derzeit überflüssig sind, da die Marktpreise deutlich über dem Interventionspreis liegen. Daher sind Interventionskäufe bei Hartweizen derzeit nicht notwendig und die Interventionsmengen sollten auf Null gesetzt werden. Da die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein und nicht mehr preisbildend wirken sollte, sind die unterschiedlichen Erntezeiten in den Mitgliedstaaten, mit denen die Wirtschaftsjahre beginnen, nicht länger relevant, da die Preise nicht mehr den Interventionsniveaus mit monatlichen Zuschlägen entsprechen. Im Interesse der Vereinfachung sollten daher die Interventionszeiträume für Getreide innerhalb der Gemeinschaft harmonisiert werden.

(4) Seit der GAP-Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt und mit Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Daher sind Interventionskäufe bei Reis derzeit nicht notwendig und die Interventionsmengen sollten auf Null gesetzt werden.

(5) Erzeugung und Verbrauch von Schweinefleisch werden mittelfristig voraussichtlich weiter steigen, allerdings aufgrund des Wettbewerbs durch Geflügelfleisch und höherer Futtermittelpreise langsamer als in den letzten zehn Jahren. Die Marktpreise für Schweinefleisch dürften deutlich über dem Interventionsniveau bleiben. Die Intervention bei Schweinefleisch ist seit vielen Jahren nicht mehr zur Anwendung gekommen und angesichts der Marktlage und ihrer erwarteten Entwicklung sollte die Möglichkeit von Interventionskäufen daher abgeschafft werden.

(6) Da aufgrund der derzeitigen Marktlage und -aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass die Intervention bei Schweinefleisch, Hartweizen und Reis im Jahr 2009 zum Einsatz kommt, sollte die Intervention bei diesen Erzeugnissen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 geändert oder abgeschafft werden. Bei anderen Getreidearten sollten die Änderungen erst ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 gelten, damit die Betriebsinhaber sich anpassen können.

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