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Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms

(ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2009 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1 in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates 2 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor erfolgte eine umfassende Reform dieses Sektors mit dem Ziel, dessen Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung zu fördern und ihn stärker mit den anderen Bereichen der reformierten gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Einklang zu bringen. Eines der Hauptziele der reformierten gemeinsamen Marktorganisation besteht darin, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren.

(2) Es ist wünschenswert, den geringen Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden, anzugehen und den Obst- und Gemüseanteil in der Ernährung der Kinder nachhaltig zu erhöhen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulobstprogramms mit dem Ziel, Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen abzugeben, sollten junge Verbraucher veranlasst werden, Geschmack an Obst und Gemüse zu finden, und dadurch sollte in der Zukunft der Verbrauch dieser Erzeugnisse gesteigert werden. Das Schulobstprogramm würde damit den Zielen der GAP dienen, unter anderem der Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, der Stabilisierung der Märkte und der Sicherstellung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Versorgung.

(3) Gemäß Artikel 35 Buchstabe b des Vertrags können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Maßnahmen, wie beispielsweise das Schulobstprogramm, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse vorgesehen werden.

(4) Des Weiteren muss gemäß Artikel 152 Absatz 1 des Vertrags bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die eindeutigen gesundheitlichen Vorteile eines Schulobstprogramms belegen, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die bei der Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden sollte.

(5) Daher ist eine Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten gesunden Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung zu kofinanzieren.

(6) Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft sollte unbeschadet nationaler Schulobstprogramme, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen, gelten, damit deren positive Auswirkungen erhalten bleiben. Das Programm sollte die Vielfalt der Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten respektieren. Daher könnten zu den Bildungseinrichtungen, die das Schulobstprogramm in Anspruch nehmen können, auch Kindergärten, andere vorschulische Einrichtungen, Grund- und Sekundarschulen zählen.

(7) Mitgliedstaaten, die an dem Schulobstprogramm teilnehmen möchten, sollten dazu in der Lage sein, zusätzlich zur Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Bereitstellung der gesunden Erzeugnisse und für bestimmte damit zusammenhängende Kosten zu gewähren. Um das Programm effizient zu gestalten, werden flankierende Maßnahmen erforderlich sein; für deren Finanzierung sollten die Mitgliedstaaten deshalb eine nationale Beihilfe gewähren können. In Anbetracht von Haushaltszwängen sollten die Mitgliedstaaten ihren finanziellen Beitrag zum Schulobstprogramm durch Beiträge des privaten Sektors ersetzen können.

(8) Um die ordnungsgemäße Durchführung des Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die dieses Programm anwenden wollen, auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie ausarbeiten.

(9) Das Programm sollte sich nicht auf ungesunde Erzeugnisse erstrecken, die beispielsweise einen hohen Fettanteil oder einen hohen Prozentsatz beigefügten Zuckers aufweisen. Die Kommission sollte deshalb eine Liste mit Erzeugnissen oder Zutaten erstellen, die von dem Schulobstprogramm auszuschließen sind. In den Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten bei ihrer Produktauswahl sollte ansonsten nicht unnötigerweise eingegriffen werden. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Erzeugnisse sollten sich die Mitgliedstaaten somit auf objektive Kriterien stützen können, darunter jahreszeitliches Angebot, Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen. In diesem Zusammenhang können sie Erzeugnissen gemeinschaftlichen Ursprungs den Vorzug geben. Um der Klarheit willen sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie ihre Strategie ausarbeiten, eine Liste der für ihr Programm in Betracht kommenden Erzeugnisse erstellen.

(10) Im Interesse einer verantwortungsvollen Verwaltung und ordnungsgemäßen Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, jedes Jahr Gemeinschaftsbeihilfe beantragen. Anhand dieser Anträge der Mitgliedstaaten sollte die Kommission dann im Rahmen der entsprechenden verfügbaren Haushaltsmittel über die endgültigen Zuweisungen entscheiden.

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