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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe

(ABl. Nr. L 346 vom 30.12.2010 S. 11)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die besonderen Vorschriften für die Beihilfe, die Deutschland gemäß Artikel 182 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ( Verordnung über die einheitliche GMO) 3 im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols ("das Monopol") gewähren kann, laufen am 31. Dezember 2010 aus.

(2) Dem Bericht zufolge, den die Kommission gemäß Artikel 184 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgelegt hat, ist die Bedeutung des Monopols in den letzten Jahren zurückgegangen. Zwischen 2001 und 2008 sind rund 70 landwirtschaftliche Verschlussbrennereien aus dem Monopol ausgeschieden. Die vom Monopol vermarkteten Mengen waren seit 2003 rückläufig und die Finanzmittel sind von 110 Mio. EUR im Jahre 2003 auf 80 Mio. EUR im Jahre 2008 gesunken. Einige Brennereien haben somit bereits Anstrengungen unternommen, um ihren Übergang zum freien Markt vorzubereiten, indem sie Genossenschaften geschaffen haben, in Ausrüstungen mit geringerem Energieverbrauch investiert haben, um die Produktionskosten zu senken, und ihren Alkohol in zunehmendem Maße direkt vermarkten. Es ist jedoch mehr Zeit erforderlich, um diesen Anpassungsprozess zu erleichtern und den Brennereien das Überleben auf dem freien Markt zu ermöglichen. Eine Verlängerung um einige weitere Jahre wird als erforderlich angesehen, um den Prozess der Abschaffung des Monopols und der Beihilfe zu vollenden und deren endgültiges Auslaufen zu ermöglichen.

(3) In einigen Teilen Deutschlands sind Alkoholbrennereien herkömmlicherweise mit kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben verbunden und spielen eine wichtige Rolle bei der anhaltenden Tätigkeit dieser Betriebe, so dass die Landwirte ein zusätzliches Einkommen erhalten und die Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten gesichert werden. Landwirtschaftliche Verschlussbrennereien, die hauptsächlich Getreide und Kartoffeln verarbeiten, sollten daher weiterhin bis zum 31. Dezember 2013 eine Beihilfe über das Monopol erhalten können. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten alle landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien Zugang zum freien Markt gefunden haben. Diese Frist fällt auch mit dem Beginn des neuen Programmplanungszeitraums für die ländliche Entwicklung 2014-2020 zusammen, so dass Deutschland die Möglichkeit hat, Teile der für das Monopol genutzten Finanzmittel in sein Programm für ländliche Entwicklung zu übertragen.

(4) Die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien tragen insbesondere zum Erhalt traditioneller Landschaften und der Artenvielfalt bei, indem sie die Obstgärten bewahren, aus denen die Brennereien ihren Rohstoff beziehen. Deshalb und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Erzeugung örtlich begrenzt und sehr gering ist, sollten diese Brennereien während eines letzten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin die im Rahmen des Monopols gewährte Beihilfe erhalten können. Zu diesem Zeitpunkt soll das Monopol abgeschafft werden. Um zu gewährleisten, dass diese Beihilfe tatsächlich ausläuft, sollte Deutschland ab 2013 jedes Jahr einen jährlichen Plan zum Auslaufen der Regelung vorlegen.

(5) Die Erzeugung von Ethylalkohol im Rahmen des Monopols ist begrenzt und entspricht derzeit weniger als 10 % der Gesamterzeugung an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in Deutschland. Da insbesondere alle Verschlussbrennereien bis zum 31. Dezember 2013 Zugang zum freien Markt gefunden haben werden, wird dieser Prozentsatz nach diesem Zeitpunkt erheblich fallen.

(6) Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe kontinuierlich gewährt wird, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 182 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält folgende Fassung:

"(4) Die abweichende Regelung in Artikel 180 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung findet Anwendung auf von Deutschland im bestehenden innerstaatlichen Rahmen des deutschen Branntweinmonopols ('das Monopol") gewährte Beihilfezahlungen für Erzeugnisse, die nach der Weiterverarbeitung von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermarktet werden. Die genannte abweichende Regelung findet nur bis zum 31. Dezember 2017 Anwendung, gilt unbeschadet der Anwendung von Artikel 108 Absatz 1 und Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV und nur bei Erfüllung der folgenden Bestimmungen:

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