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Regelwerk

Handelsklassengesetz

Vom 23.11.1972
(BGBl. I vom 23.11.1972 S. 2001; 02.03.1974 S. 469; 26.02.1993 S. 278; 02.08.1994 S. 2018; 25.06.2001 S. 1215; 29.10.2001 S. 2785; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407; 09.12.2010 S. 1934; 25.07.2013 S. 2722 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 16.01.2016 S. 52 16; 20.12.2022 S. 2752 22)
Gl.-Nr.: 7849-2



§ 1 15 16

(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei sowie zur Förderung der Marktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen einführen.

(2) Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die in der Landwirtschaft einschließlich des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der gewerblichen Tierhaltung und der Imkerei und die in der Fischerei gewonnenen Erzeugnisse, ferner die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Lebensmittel; ausgenommen sind die den Vorschriften des Weingesetzes unterliegenden Erzeugnisse.

§ 2 13 16

(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 sind die Merkmale zu bestimmen, welche die Erzeugnisse mindestens aufweisen müssen, wenn diese nach gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Als Merkmale können insbesondere bestimmt werden:

Qualität,
Herkunft,
Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und Behandlung Angebotszustand,
Reinheit und Zusammensetzung,
Sortierung und
Beständigkeit bestimmter Eigenschaften.

(2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner vorgeschrieben werden:

  1. Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufmachung, Ausformung, Verpackung, Mengen- und Gewichtseinheiten für Erzeugnisse, die nach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden;
  2. daß bestimmte Erzeugnisse nur nach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen;
  3. daß in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, die Handelsklasse anzugeben ist, unter der die Erzeugnisse jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind;
  4. daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften nach Nummer 2 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Handelsklasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen;
  5. daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die gesetzlichen Handelsklassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften nach Nummer 2 oder entsprechende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassen sind, ihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen zugrunde zu legen haben;
  6. welche Verfahren
    1. bei der Einreihung der Erzeugnisse in die gesetzlichen Handelsklassen und
    2. bei der Nachprüfung der Einreihung zu beachten sind.

(3) Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 sollen nur insoweit erlassen werden, als nicht entsprechende lebensmittelrechtliche Vorschriften oder Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestehen, die auch den Zielen des § 1 Abs. 1 gerecht werden.

§ 3

In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner bestimmt werden, daß Erzeugnisse den nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 vorgeschriebenen Anforderungen auch bei dem Verbringen in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechen müssen. Hierbei kann das Verbringen aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 238 S. 1 -) oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, auf die erste und zweite Handelsklasse beschränkt werden, wenn dies im gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist.

§ 4

Bevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen werden, soll das Bundesministerium die beteiligten Wirtschaftskreise und die Verbraucher anhören. Es kann zu diesem Zweck Ausschüsse aus Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher bilden und Sachverständige hinzuziehen.

§ 5 15 16

(1) Die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Überwachung beim Verbringen in das Inland oder aus dem Inland kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

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