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SächsPflSchGDVO - Sächsische Pflanzenschutzgesetzdurchführungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
- Sachsen -
Vom 11. Juli 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 31.07.2009 S. 423; 28.07.2014 S. 457aufgehoben)
zur Nachfolgeregelung SächsPflSchVO
Abschnitt 1
Anzeigepflichten
§ 1 Anzeige nach § 9 PflSchG (Anwendung, Beratung)
(1) Die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder einer Beratungstätigkeit nach § 9 Satz 1 PflSchG muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:
(2) Änderungen der angezeigten Verhältnisse hat der Anzeigepflichtige unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
§ 2 Anzeige nach § 21a PflSchG (Inverkehrbringen, Einfuhr)
(1) Die Anzeige des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln nach § 21a Abs. 1 Satz 1 PflSchG muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:
Bei der Abgabe nach § 22 Abs. 2 PflSchG ist darüber hinaus der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 PflSchG in Verbindung mit den § § 1 bis 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung beizubringen.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Sachkundenachweis
§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Bei der zuständigen Behörde wird mindestens ein Ausschuss zur Abnahme der Prüfung zum Nachweis der Sachkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 gebildet (Prüfungsausschuss). Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei, höchstens aber fünf Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll der zuständigen Behörde oder der obersten Landwirtschaftsbehörde angehören. Mindestens zwei Mitglieder müssen über einen Sachkundenachweis im Sinne der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung verfügen. Darüber hinaus soll mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses einen Land- oder forstwirtschaftlichen Beruf ausüben und in Ausübung dieses Berufs regelmäßig Pflanzenschutzmittel anwenden.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die zuständige Behörde setzt zur Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie sonstiger Auslagen und des Zeitaufwands einen Pauschalbetrag fest.
§ 4 Zulassung zur Prüfung
Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungstermin. Der Termin zur Anmeldung sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung sind rechtzeitig bekannt zu geben. Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.
§ 5 Form und Inhalt der Prüfung
(1) Im fachtheoretischen Teil soll die schriftliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung mindestens dreißig und nicht länger als sechzig Minuten und die mündliche Prüfung nicht länger als fünfzehn Minuten dauern. Die Prüfung im fachpraktischen Teil soll mindestens fünfzehn und nicht länger als dreißig Minuten dauern.
(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt im Antwort-Wahl-Verfahren, wobei bei einzelnen Fragen auch mehr als eine richtige Antwort möglich sein kann, worauf gegebenenfalls vor Beginn der Prüfung hinzuweisen ist. Für jede richtige Antwort wird ein Punkt vergeben.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 neben dem Antwort-Wahl-Verfahren Fragen zur eigenständigen Beantwortung oder Aufsatzthemen als Prüfungsaufgaben vorsehen. Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über die Gewichtung der unterschiedlichen Prüfungsteile aufzuklären.
(4) Der Prüfungsausschuss wählt die Prüfungsaufgaben aus den Gebieten nach § 2 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung aus.
(5) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 6 Bewertung der Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und das Gesamtergebnis fest.
(2) Im schriftlichen Teil sind ausreichende Leistungen erbracht, wenn mindestens die Hälfte der Höchstpunktzahl erreicht wird. Im mündlichen fachtheoretischen und im fachpraktischen Teil ist die Leistung ausreichend, wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass die Leistung mindestens durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
(3) Die schriftlichen Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre, die Prüfungsniederschrift ist zehn Jahre von der zuständigen Behörde aufzubewahren.
§ 7 Prüfungsgebühren
Es werden folgende Prüfungsgebühren erhoben:
Abschnitt 3
Kontrollwerkstätten zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
§ 8 Anerkennung der Kontrollwerkstätten
(1) Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 7 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzen-Schutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2933) geändert worden ist, wird durch amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten durchgeführt. Eine Werkstatt wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als amtliche Kontrollwerkstatt anerkannt, wenn sie
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Diese können Vorgaben zur Dokumentation durchgeführter Kontrollen, Aufbewahrung von Kontrollberichten und zur Information der zuständigen Behörden über durchgeführte Kontrollen enthalten.
(2) Fachlich geeignet ist Kontrollpersonal, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung besitzt. Das Kontrollpersonal der amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten hat nach Aufforderung durch die zuständige Behörde an angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(3) Die betrieblichen Ausrüstungen nach Absatz 1 Nr. 2 müssen dem Stand der Technik, und insbesondere etwaigen technischen Vorgaben des Julius-Kühn-Instituts oder einer anderen Einrichtung, der die Aufgaben nach § 33 PflSchG oder § 4 Pflanzenschutzmittelverordnung übertragen werden, entsprechen. Die Messgenauigkeit der Prüfeinrichtungen muss periodisch im Abstand von höchstens zwei Jahren geprüft und bestätigt werden. Das Protokoll der Prüfung ist der zuständigen Behörde bis spätestens zum Ende des Monats, in dem die Prüfung durchgeführt wurde, zu übersenden.
(4) Kontrollwerkstätten, die in anderen Ländern amtlich anerkannt sind, gelten auch im Freistaat Sachsen als anerkannt. Sie haben ihre Tätigkeit in Sachsen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 9 Bekanntgabe
Die zuständige Behörde veröffentlicht die Namen der Kontrollwerkstätten erstmals im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt. Veränderungen werden jährlich bekannt gegeben.
§ 10 Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
(1) Die Anerkennung als amtlich anerkannte Kontrollwerkstatt ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht nur kurzfristig nicht mehr vorliegen. Sie kann widerrufen werden, wenn sonstige Verpflichtungen oder Nebenbestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht eingehalten oder Anforderungen nach § 7 Abs. 4 und 5 Pflanzenschutzmittelverordnung nicht beachtet werden.
(2) Haben die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung als Kontrollwerkstatt zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht vorgelegen, kann die Anerkennung zurückgenommen werden.
Abschnitt 4
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft
§ 11 Anzeige der Ausbringung
(1) Die Ausbringung ist in der Regel mindestens fünf Werktage vor dem Beginn der Behandlung bei der zuständigen Behörde durch den Anwender anzuzeigen. § 1 gilt entsprechend.
(2) Mit der Anzeige nach Absatz 1 ist eine Arbeitsflugkarte in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen. Diese muss beinhalten:
§ 12 Pflichten des Anwenders
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen aus der Luft nur ausgebracht werden, wenn
(2) Bei Abdrift oder Betriebsstörungen hat der Anwender die zuständige Behörde und soweit möglich, die Betroffenen unverzüglich zu unterrichten.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
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