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SächsBeWoG - Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 12. Juli 2012
(GVBl. Nr. 12 vom 11.08.2012 S. 397; 26.04.2018 S. 198 18; 06.06.2019 S. 466 19; 20.03.2024 S. 325aufgehoben)
Der Sächsische Landtag hat am 13. Juni 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, in Übereinstimmung mit der "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen" und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419,1420)
(2) Die Selbständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
(1) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sind keine stationären Einrichtungen im Sinne des Satzes 1. Für stationäre Einrichtungen gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Bestimmungen des Teils 2. Auf stationäre Einrichtungen oder Teile von stationären Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen, sowie auf stationäre Hospize finden § 7 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 8 keine Anwendung.
Nehmen die Einrichtungen nach Satz 4 in der Regel mindestens sechs Bewohner auf, findet § 8 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Bewohnerfürsprecher bestellt werden muss. Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.
(2) Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, wer die Wohngemeinschaften initiiert und begleitet und ob sie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind.
Für ambulante betreute Wohngemeinschaften gelten nur die Bestimmungen der Teile 3, 4 und 5, mit Ausnahme des § 18, wenn
Andernfalls finden auf ambulant betreute Wohngemeinschaften die Bestimmungen des Teils 2 Anwendung.
(3) Betreute Wohngruppen im Sinne dieses Gesetzes sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung, deren Hauptziele die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner, die Gewährung ihrer Selbstbestimmung sowie die Unterstützung ihrer Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft ist und in denen eine individuelle Betreuung gewährleistet ist. Für Betreute Wohngruppen gelten die Bestimmungen des Teils 2 nicht, wenn sie
(4) Dieses Gesetz ist nicht auf Betreutes Wohnen anzuwenden, wenn die Mieter oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung von bestimmten Anbietern abzunehmen, und die darüber hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen von den Bewohnern frei wählbar sind. Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Vermieter oder Verkäufer von abgeschlossenen Wohnungen durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellen, dass den Mietern oder Käufern neben der Überlassung des Wohnraums allgemeine Unterstützungsleistungen angeboten werden.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für die Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie für Heime nach § 13 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist.
(6) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Wohnformen, in denen verheiratete, verwandte oder in einer Partnerschaft lebende Personen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
Teil 2 19
Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen
Abschnitt 1
Anforderungen an Träger und Leitung
§ 3 Qualitätsanforderungen an den Betrieb
(1) Eine stationäre Einrichtung muss unter der Verantwortung eines Trägers stehen. Der Träger muss die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb einer stationären Einrichtung besitzen.
(2) Der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung haben sicherzustellen, dass
(3) Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass
(1) Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere enthalten:
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Prüfung der zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder bei Einrichtungen der Behindertenhilfe die Fachbereichsleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die1 Mitteilung vor Aufnahme des Betriebs unverzüglich nachzuholen.
(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen.
(4) Wer beabsichtigt, den Betrieb einer stationären Einrichtung ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich, im Fall der vollständigen oder teilweisen Betriebseinstellung spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Einstellung, anzuzeigen, soweit der Zeitpunkt der tatsächlichen Einstellung dem Träger einer Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes bekannt ist oder bekannt sein muss. Mit der Anzeige sind Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohner nach der Betriebseinstellung und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern zu verbinden.
§ 5 Transparenz und Informationspflichten
Der Träger ist verpflichtet,
§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann. Es müssen insbesondere ersichtlich sein:
(2) Betreibt der Träger mehr als eine stationäre Einrichtung, sind fürjede Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen anzufertigen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 verwendet werden. Dem Träger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung - PBV) vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041, 1045), in der jeweils geltenden Fassung, geforderten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen.
(3) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer stationären Einrichtung fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers einer stationären Einrichtung nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII bleiben unberührt.
§ 7 Leistungen an Träger und Beschäftigte
(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in der stationären Einrichtung Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zu einem Zinssatz, der dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz entspricht, zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes ist dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Dies gilt auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.
(4) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern der stationären Einrichtung ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus den zwischen dem Träger und den Bewohnern geschlossenen Verträgen versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
§ 8 Mitwirkung der Bewohner
(1) Die Bewohnervertretung wirkt in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung mit. Die Bewohnervertretung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Einvernehmen mit dem Träger der stationären Einrichtung kann ein Angehörigen- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Leitung und die Bewohnervertretung bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
(2) Die Bewohnervertretung soll mindestens einmal im Jahr die Bewohner zu einer Versammlung einladen, zu der jeder Bewohner eine Vertrauensperson beiziehen kann.
(3) Für die Zeit, in der eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden kann, werden ihre Aufgaben durch einen oder mehrere ehrenamtliche Bewohnerfürsprecherwahrgenommen.
(4) Der Träger einer stationären Einrichtung ist verpflichtet, die Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecher rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über die Pflegesatzvereinbarungen anzuhören und ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit geplanter Entgelterhöhungen zu erläutern. Außerdem ist der Träger verpflichtet, der Bewohnervertretung oder den Bewohnerfürsprechern Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme gehört zu den Unterlagen, die der Träger rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen den als Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien vorzulegen hat. Die Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecher der stationären Einrichtung sollen auf Verlangen vom Träger zu den Verhandlungen über die Pflegesatzvereinbarungen hinzugezogen werden. Sie sind über den Inhalt der Verhandlungen, soweit im Rahmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Abschnitt 2
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 9 Qualitätssicherung
(1) Die zuständige Behörde überwacht die stationären Einrichtungen durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Die Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Die zuständige Behörde überprüft die stationären Einrichtungen daraufhin, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach diesem Gesetz erfüllen. Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Die Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 hat der Träger grundsätzlich am Ort der stationären Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der stationären Einrichtung beauftragten Personen sind befugt,
Der Träger und die Leitung haben diese Maßnahmen zu dulden. Es steht derzuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohner nicht speichern oder an Dritte übermitteln.
(3) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Satz 5 dienen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Die auskunftspflichtige Person und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(4) Die zuständige Behörde nimmt in jeder stationären Einrichtung im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Die nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden sind anlassbezogen mit einzubeziehen. Die zuständige Behörde kann Prüfungen in größeren Abständen als nach Satz 1 vornehmen, soweit eine stationäre Einrichtung durch den MDK oder durch von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige geprüft worden ist oder ihr durch geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger darüber Kenntnisse vorliegen, dass die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind. Für diesen Fall ist eine Abstimmung mit den Pflegekassen, dem MDK und den von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen erforderlich.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist.
(7) Findet eine Prüfung ausnahmsweise angemeldet statt, so kann die Einrichtung die Liga der Freien Wohlfahrtsverbände in Sachsen, die kommunalen Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehört, in angemessener Weise hinzuziehen. Dies gilt auch für unangemeldete Prüfungen, soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht verzögert wird.
(8) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3055) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würde.
§ 10 Aufklärung und Beratung bei Mängeln
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Qualitätsanforderungen an den Betrieb im Sinne von § 3 nicht erfüllt sind.
(2) Sind in einer stationären Einrichtung Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes festgestellt worden (Mängel), soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 4 vor der Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung Mängel festgestellt werden. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Ist den Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrags mit dem Träger nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
(4) An einer Beratung nach Absatz 2 soll der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehen, beteiligt werden. Er ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte und Vergütungen haben kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den § § 72, 75 Abs. 1 oder § 85 SGB XI oder § 39a SGB V bestehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohner.
§ 11 Anordnungen bei Mängeln
(1) Werden festgestellte Mängel nach einer Beratung gemäß § 10 Abs. 2 nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder einer Gefährdung des Wohls der Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach § 4 vor Aufnahme des Betriebs festgestellt werden.
(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Folge haben können, ist über die Anordnung Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen, herzustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Anordnungen zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohner erforderlich sind. Der Träger der Sozialhilfe ist in diesem Fall von der Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Träger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.
(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit der betroffenen Pflegekasse und sonstigen Sozialversicherungsträgern herzustellen. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 12 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger die weitere Beschäftigung der Leitung, eines Beschäftigten oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 für die Leitung der stationären Einrichtung ausgesprochen und der Träger eine neue geeignete Leitung nicht unverzüglich eingesetzt, kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der stationären Einrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn die Maßnahmen nach den § § 9 bis 11 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebs der stationären Einrichtung vorliegen. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung der stationären Einrichtung bestimmt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 13 Untersagung
(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.
(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer stationären Einrichtung untersagen, wenn der Träger der stationären Einrichtung
(3) Die Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung kann vorläufig untersagt werden, wenn der Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder 2 beseitigt werden kann.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
§ 14 Informationspflicht der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde informiert und berät
(2) Die zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Bewohner und der Bewohnervertretung über die Wahl, die Befugnisse und die Möglichkeiten der Bewohnervertretung, um die Interessen der Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung zur Geltung zu bringen.
(3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit zu berichten. Ein zusammenfassender Tätigkeitsbericht ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 15 Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelung
(1) Die zuständige Behörde kann eine stationäre Einrichtung auf Antrag des Trägers von den Vorgaben des § 8, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 19 befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint und hierdurch der Zweck dieses Gesetzes nach § 1 nicht gefährdet wird.
(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch Bescheid und ist zunächst auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. Sofern der Zweck des § 1 nicht gefährdet ist, kann die zuständige Behörde die stationäre Einrichtung dauerhaft von den in Absatz 1 genannten Vorgaben befreien.
(3) Die Träger sind verpflichtet, die Erprobungen gutachterlich auswerten zu lassen. Der von einem Gutachter zu erstellende Bericht über die Ergebnisse ist von dem Träger in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 16 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaft
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Pflegekassen, deren Landesverbände, der MDK und die zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der engen Zusammenarbeit informieren sich die in Satz 1 genannten Beteiligten gegenseitig und vereinbaren Verfahren zur inhaltlichen und zeitlichen Koordination der Prüftätigkeiten, zur Anerkennung der Prüfergebnisse sowie zur Abstimmung von Prüfinhalten.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und den MDK übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach diesem Gesetz und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Der Bewohner ist im Voraus über die Weitergabe seiner Daten zu informieren.
(4) Zur Durchführung des Absatzes 1 wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde. Die Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.
(5) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 4 arbeitet neben den in Absatz 1 genannten Behörden und Institutionen mit den Trägern der Einrichtungen sowie deren Vereinigungen, mit den Bewohnervertretungen oder den Gremien, die nach § 8 Abs. 3 an deren Stelle treten und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden und den Besuchskommissionen nach § 12 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz - SächsIntegrG) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 3 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten ( SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 432) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusammen.
(6) Ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Vertrag oder eine Vereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für eine zugelassene stationäre Einrichtung geltendem Recht widerspricht, teilt sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mit.
Teil 3 19 19
Besondere Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen
§ 17 Qualitätsanforderungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften 19 19
Der ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst und der Träger haben sicherzustellen, dass ihre Betreuungs- und Pflegeleistungen, insbesondere im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen (Ergebnisqualität). Die §§ 5 und 7 gelten entsprechend.
§ 18 Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen 19 19
Der Träger von Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung hat zu gewährleisten, dass
§ 19 Externe Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen 19 19
(1) Die Gründung einer Betreuten Wohngruppe im Sinne des § 2 Absatz 3 ist der zuständigen Behörde binnen eines Monats nach Gründung anzuzeigen. Gleiches gilt für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Anzeige durch den Träger oder den ambulanten Betreuungs- oder Pflegedienst verbunden mit der Angabe der Pflegegrade der jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohner zum Zeitpunkt der Gründung vorzunehmen ist; anzuzeigen sind weiter:
(2) Die Qualität der Betreuung und Pflege in den Wohnformen im Sinne des § 2 Absatz 2 soll insbesondere unter Berücksichtigung durchgeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet, in Wohnformen im Sinne des § 2 Absatz 3 anlassbezogen überprüft werden. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde oder sind die von ihr beauftragten Personen befugt,
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Der Träger, der ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst und die Bewohner haben die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(3) Zur Durchsetzung der Qualitätsanforderungen der §§ 17 und 18 gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 mit der Maßgabe entsprechend, dass die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung sowie Anordnungen sowohl gegenüber dem Träger als auch gegenüber den in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder Betreuten Wohngruppe tätigen Betreuungs- oder Pflegediensten ergehen können.
(4) Ambulanten Betreuungs- oder Pflegediensten, die in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in einer Betreuten Wohngruppe tätig sind, kann diese Tätigkeit untersagt werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen der §§ 17 oder 18 nicht genügen und Anordnungen nicht ausreichen. Dem Träger einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder einer Betreuten Wohngruppe kann der Betrieb dieser Wohnform untersagt werden, wenn die Qualitätsanforderungen der §§ 17 oder 18 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Die Bewohner sind vor der Untersagung zu hören. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die §§ 14 und 16 gelten entsprechend.
(5) Wird die ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht durch einen Träger gegründet oder begleitet und ist somit selbstverantwortet, ist die Anzeige nach Absatz 1 binnen sechs Monaten nach Gründung von den Bewohnerinnen und Bewohnern zu erstatten; die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 sowie die der Pflegegrade ist nicht erforderlich. Die Prüfung durch die Behörde nach Absatz 2 soll in diesen Fällen anlassbezogen stattfinden und sich auf Beratungen beschränken, soweit nicht Gefahr für Leib und Leben eines Bewohners droht oder die ambulant betreute Wohngemeinschaft einen Träger erhält.
(6) Träger ist, wer die wesentlichen Organisations- und Verwaltungsleistungen in der Betreuten Wohngruppe oder der ambulant betreuten Wohngemeinschaft erbringt; das können auch die Anbieter von Pflege- und Betreuungsleistungen oder Vermieter sein.
§ 20 Interne Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften 19 19
Um die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne des § 2 Absatz 2 zu gewährleisten, ist in ambulant betreuten Wohngemeinschaften in der Regel ein Gremium einzurichten, das diese interne Qualitätssicherungsfunktion ausübt und die Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt; dies gilt nicht für selbstverantwortete Wohngemeinschaften nach § 19 Absatz 5. In diesem Gremium sind alle Bewohner und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, der Betreuer oder ein Bevollmächtigter vertreten. Die Vermieter, der Träger sowie die Pflege- oder Betreuungsdienste sind nicht Mitglied dieses Gremiums.
Teil 4 19 19
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Rechtsverordnung
§ 21 Ordnungswidrigkeiten 19 19
(1) Mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnung ist die Landesdirektion Sachsen. Ab dem 1. Januar 2013 ist zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnung der Kommunale Sozialverband Sachsen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167,171), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 394), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 81 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes Regelungen zu erlassen
§ 24 Einschränkung von Grundrechten 19
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2587) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.
(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 23 gilt die Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896) weiter.
(2) Wohnformen, auf die dieses Gesetz am 6. Juli 2019 nicht anzuwenden war und nunmehr allein deshalb als stationäre Einrichtungen anzusehen sind, weil in ihnen mehr als zwölf Bewohner wohnen oder sich mehr als eine weitere ambulante betreute Wohngemeinschaft desselben Trägers in unmittelbarer räumlicher Nähe befindet, gelten für die Dauer von zehn Jahren als ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 2 Absatz 2.
(3) Auf am 6. Juli 2019 bestehende Betreute Wohngruppen im Sinne des § 2 Absatz 3 findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit es nicht bereits zu diesem Zeitpunkt nach § 2 Absatz 6 dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) anwendbar war.
(4) Betreute Wohngruppen nach § 2 Absatz 3, auf die dieses Gesetz am 5. Juli 2019 nicht anzuwenden war, unterfallen diesem Gesetz nicht, soweit die Voraussetzungen der Nichtanwendung dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) bestehen bleiben.
§ 26 Ersetzung von Bundesrecht 19
Dieses Gesetz ersetzt das Heimgesetz (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319, 2325).
§ 27 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 19
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit nach dem Heimgesetz vom 5. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 394), geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 424), außer Kraft.
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(Stand: 27.11.2024)
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