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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes
- Sachsen -

Vom 6. Juni 2019
(SächsGVBl. Nr.11 vom 05.07.2019 S. 466)



Der Sächsische Landtag hat am 23. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes

Das Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das durch Artikel 43 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " Teil 2" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen" eingefügt.

b) Die Angaben zu den Teilen 3 und 4 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
Teil 3
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Zuständigkeit

§ 19 Rechtsverordnung

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 20 Einschränkung von Grundrechten

§ 21 Übergangsvorschriften

§ 22 Ersetzung von Bundesrecht

§ 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

"Teil 3
Besondere Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen

§ 17 Qualitätsanforderungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften

§ 18 Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen

§ 19 Externe Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen

§ 20 Interne Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Rechtsverordnung

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Zuständigkeit

§ 23 Rechtsverordnung

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 24 Einschränkung von Grundrechten

§ 25 Übergangsvorschriften

§ 26 Ersetzung von Bundesrecht

§ 27 Inkrafttreten und Außerkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "stationärer Einrichtungen" die Wörter "und sonstiger Wohnformen" eingefügt.

bb) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "stationären Einrichtungen" die Wörter "und sonstigen Wohnformen" eingefügt.

cc) In Nummer 9 werden nach den Wörtern "stationären Einrichtung" die Wörter "und sonstigen Wohnformen" eingefügt.

b) Absatz 3

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dient dem Zweck nach Absatz 1 und ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.

wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für stationäre Einrichtungen im Freistaat Sachsen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind sowie entgeltlich betrieben werden.

" § 2 Anwendungsbereich

(1) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die

  1. dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
  2. in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und
  3. entgeltlich betrieben werden.

Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sind keine stationären Einrichtungen im Sinne des Satzes 1. Für stationäre Einrichtungen gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Bestimmungen des Teils 2. Auf stationäre Einrichtungen oder Teile von stationären Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen, sowie auf stationäre Hospize finden § 7 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 8 keine Anwendung.

Nehmen die Einrichtungen nach Satz 4 in der Regel mindestens sechs Bewohner auf, findet § 8 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Bewohnerfürsprecher bestellt werden muss. Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(2) Auf Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege findet dieses Gesetz keine Anwendung. (2) Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, wer die Wohngemeinschaften initiiert und begleitet und ob sie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind.

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