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Regelwerk, Gesundheitswesen

SächsPsychKG - Sächsisches Psychisch-Kranken-Gesetz
Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten

- Sachsen -

Vom 10. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 30.10.2007 S. 422; 08.12.2008 S. 940 08; 11.06.2010 S. 154 10;14.12.2010 S. 414 10a; 07.08.2014 S. 446 14; 22.08.2019 S. 663 19)




Siehe Fn *
(Entscheidung BVerfG vom 12.03.2013 siehe =>)

Überschrift geändert 19

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich 10a 14 19

(1) Dieses Gesetz regelt

  1. Hilfen für psychisch kranke Menschen und von psychischer Krankheit bedrohte Menschen,
  2. die Anordnung von Maßnahmen für psychisch kranke Menschen,
  3. die Unterbringung von psychisch kranken Menschen,
  4. den Vollzug
    1. der Maßregeln nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, und § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805, 1806) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,
    2. der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410, 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    3. der Sicherungsunterbringung nach § 463 in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung,
    4. der Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 der Strafprozessordnung.

(2) Psychisch kranke Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, bei denen eine Suchtkrankheit vorliegt.

§ 2 Psychiatrische Krankenhäuser, Aufnahme- und Behandlungspflicht 14

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind psychiatrische Krankenhäuser und psychiatrische Abteilungen an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern (Krankenhäuser).

(2) Krankenhäuser sind verpflichtet, die einer psychiatrischen Krankenhausbehandlung bedürfenden Patienten aus einem festgelegten Einzugsgebiet, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem die stationäre Behandlungsbedürftigkeit eingetreten ist, aufzunehmen und zu behandeln. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Satz 1 hat eine Person dort, wo sie sich unter den Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 ist auch der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung bei Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen aufgrund strafrechtlicher Entscheidung.

(3) Die Einzugsgebiete der Krankenhäuser legt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz in einem Einzugsgebietsplan durch Rechtsverordnung fest, wobei es das Einvernehmen mit den Krankenhausträgern anstrebt. Es kann in begründeten Fällen Krankenhäuser zeitlich befristet von der Vollversorgungsverpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 entbinden und sich daraus ergebende ergänzende Versorgungsverpflichtungen für andere Krankenhäuser festlegen.

§ 3 Besuchskommissionen 14 19

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