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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften

Vom 8. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 20 vom 31.12.2008 S. 940)



Der Sächsische Landtag hat am 12. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

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  § 4 (In-Kraft-Treten) " § 4 Verjährung

(1) Die Verjährung von Ansprüchen, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben, unterliegt den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. § 1 bleibt unberührt.

(2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, sofern nichts Abweichendes geregelt ist."

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die durch das Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) im

  1. Sächsischen Gesetz über die Presse (SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940),
  2. Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941),
  3. Sächsischen Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941),
  4. Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), geänderten Vorschriften findet Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Januar 2009 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Dezember 2008 tritt."

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse

§ 11 des Sächsischen Gesetzes über die Presse ( SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2003 (SächsGVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "in" durch die Wörter "- Staats- und Universitätsbibliothek" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 Auf Antrag erstattet die Sächsische Landesbibliothek dem Ablieferungspflichtigen bis zur Hälfte des Ladenpreises, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe insbesondere wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflage im Einzelfall unzumutbar ist. "Auf Antrag erstattet die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden dem Ablieferungspflichtigen einen Betrag bis zur Hälfte des Ladenpreises, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe, insbesondere wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflage, im Einzelfall unzumutbar ist."

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Sächsische Landesbibliothek" die Wörter "- Staats- und Universitätsbibliothek Dresden" eingefügt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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 Der Erstattungsanspruch verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist. "Die Verjährung des Erstattungsanspruchs beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist."

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes

Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz ( SächsNRG) vom 11. November 1997 (SächsGVBl. S. 582) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

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  § 8 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs " § 8 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

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