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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justiz- und Maßregelvollzug, zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen und zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes
- Sachsen -

Vom 22. August 2019
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 16.09.2019 S. 663)



Fn. 1

Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsJVollzDSG - Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes

Das Sächsische Strafvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 77 bis 79 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 77 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

§ 78 Lichtbildausweise

§ 79 Videoüberwachung

" § 77 (weggefallen)

§ 78 (weggefallen)

§ 79 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 81 Auslesen von Datenspeichern " § 81 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 84a

§ 84a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung

wird gestrichen.

d) Die Angabe zu Teil 17

Teil 17
Aktenführung und Datenschutz

wird gestrichen.

e) Die Angaben zu den §§ 96 bis 104

§ 96 Verarbeitung

§ 97 Datenerhebung

§ 98 Schutz besonderer Daten

§ 99 Zentrale Vollzugsdatei, Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

§ 100 Akten

§ 101 Berichtigung, Löschung und Sperrung

§ 102 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht

§ 103 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

§ 104 Anwendbarkeit des Sächsischen Datenschutzgesetzes

werden gestrichen.

f) Die Angabe zu Teil 18 wird die Angabe zu Teil 17.

g) Die Angabe zu § 105 wird die Angabe zu § 96.

h) Die Angabe zu Teil 19 wird die Angabe zu Teil 18.

i) Die Angaben zu den §§ 106 bis 113 werden die Angaben zu den §§ 97 bis 104.

j) Die Angabe zu Teil 20 wird die Angabe zu Teil 19.

k) Die Angaben zu den §§ 114 bis 116 werden die Angaben zu den §§ 105 bis 107.

l) Die Angabe zu Teil 21 wird die Angabe zu Teil 20.

m) Die Angaben zu den §§ 117 und 118 werden die Angaben zu den §§ 108 und 109.

n) Die Angabe zu Teil 22 wird die Angabe zu Teil 21.

o) Die Angaben zu den §§ 119 bis 121 werden die Angaben zu den §§ 110 bis 112.

2. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Bewährungshilfe" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Führungsaufsichtsstellen" die Wörter "sowie aus Sicherheitsanfragen und Fallkonferenzen" eingefügt.

3. Dem § 68 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 83 Absatz 5 sowie in den §§ 84 und 85 Absatz 3 Anwendung."

4. Die §§ 77 bis 79

§ 77 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis des Gefangenen zulässig:

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
  4. Messungen.

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