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Regelwerk; Sanktionen

SächsJVollzDSG - Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug

- Sachsen -

Vom 22. August 2019
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 16.09.2019 S. 663; 15.12.2022 S. 626 22; 29.01.2024 S. 52 24)



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im Vollzug von

  1. Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und Jugendarrest sowie
  2. Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie einstweiliger Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung.

Es gilt außerdem für den Datenaustausch zwischen Justizvollzugsbehörden und Sicherheitsbehörden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 24

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff

  1. Gefangene: Personen im Vollzug nach § 1 Satz 1;
  2. vollzugliche Zwecke:
    1. die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen,
    2. die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen zu schützen,
    3. die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt aufrechtzuerhalten,
    4. ein Entweichen oder die Befreiung von Gefangenen zu verhindern,
    5. eine Nichtrückkehr von Gefangenen und den Missbrauch von Lockerungen durch Gefangene zu vermeiden,
    6. die Versorgung der Gefangenen zu ermöglichen,
    7. die wissenschaftliche Begleitung und Erforschung der Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzugs sowie die wissenschaftliche Forschung im Justizvollzug zu ermöglichen sowie
    8. die Mitwirkung der Justizvollzugsbehörden an den ihnen durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben zu gewährleisten;

    an die Stelle der in den Buchstaben a und b bestimmten Zwecke tritt für den Vollzug der Untersuchungshaft der Zweck, durch die sichere Unterbringung der Gefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten; an die Stelle der in den Buchstaben a und b bestimmten Zwecke tritt im Falle der Haftarten nach den § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 der Strafprozessordnung der jeweils damit verfolgte Zweck;

  3. personenbezogene Daten: alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann;
  4. Verarbeitung: jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie
    1. das Erheben, das Erfassen, die Speicherung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, das Löschen, die Einschränkung oder die Vernichtung,
    2. die Organisation, das Ordnen, die Anpassung, die Verknüpfung oder sonstige Verwendung (Nutzung);
  5. Einschränkung der Verarbeitung: die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
  6. Profiling: jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte der Arbeitsleistung, wirtschaftlichen Lage, Gesundheit, persönlichen Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, des Verhaltens, des Aufenthaltsortes oder Ortswechsels dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
  7. Pseudonymisierung: die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, wenn diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugeordnet werden können;
  8. Anonymisierung: das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können;
  9. Dateisystem: jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral, nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

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