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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der sächsischen Vollzugsgesetze
- Sachsen -

Vom 29. Januar 2024
(SächsGVBl. Nr. 2 vom 16.02.2024 S. 52)


Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes

Das Sächsische Strafvollzugsgesetz vom 16. März 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen " § 10 Trennungsgrundsätze".

b) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 63a Schwangerschaft, Mutterschaft, Geburt".

c) Die Angabe zu § 101 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 101 Seelsorger " § 101 Seelsorgerinnen und Seelsorger".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort "Ehrenamtliche" die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Geschlecht," die Wörter "sexuelle Identität," eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Behandlungsmaßnahmen orientieren sich auch an dem geschlechtsspezifischen Bedarf."

3. § 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Soweit erforderlich, wird ein Dolmetscher hinzugezogen. "Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. "Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden, die oder der für sie bislang zuständig war."

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Teilnahme" die Wörter "der Verteidigerin oder" eingefügt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in Satz 4 geändert)

b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "einer Mitarbeiterin oder" eingefügt.

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen

Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.

" § 10 Trennungsgrundsätze

(1) Gefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung und gemeinsamer Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.

(2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, abgewichen werden."

6. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "eine Gefangene oder" eingefügt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht. "(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug oder im Vollzug in freien Formen untergebracht."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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