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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Anpassung von Vorschriften mit Bezug zur Justiz
- Sachsen -
Vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. Nr. 33 vom 22.12.2022 S. 626)
Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts
Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "(BGB)" gestrichen.
2. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "Förderung sowie" gestrichen.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Festsetzung der den Betreuungsvereinen zustehenden Vergütung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist,".
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
e) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154)."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 1908f Abs. 1 BGB" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Betreuungsvereine sollen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten im Sinne von § 1816 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen." |
4. Die §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 11 ersetzt:
alt | neu |
" § 4 Vergütungsanspruch
(1) Die nach § 3 Satz 1 anerkannten Betreuungsvereine können für die Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben eine Vergütung aus der Staatskasse nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen. (2) Eine weitere Vergütung im Sinne von Absatz 1 können die nach § 3 Satz 1 anerkannten Betreuungsvereine auch für eine im Freistaat Sachsen belegene Zweigstelle verlangen, sofern regional ein besonderer Bedarf besteht, weil in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk weder ein anderer Betreuungsverein noch eine andere Zweigstelle ihren Sitz hat. Die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend. Den besonderen regionalen Bedarf stellt die überörtliche Betreuungsbehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens fest. Die Feststellung gilt für jeweils drei Jahre. § 5 Allgemeine Vergütungsvoraussetzungen Ein Vergütungsanspruch besteht nur, wenn der Betreuungsverein
§ 6 Höhe der Vergütung (1) Die Vergütung setzt sich aus einer Grund- und einer Leistungsvergütung zusammen und ist auf 22.000 Euro je Abrechnungszeitraum begrenzt. (2) Die Grundvergütung wird in jedem Abrechnungszeitraum einmalig als Pauschale gewährt. Die Leistungsvergütung wird für die in der Anlage bestimmten Leistungen der Betreuungsvereine gewährt. Die Höhe der Grund- und Leistungsvergütung bestimmt sich nach der Anlage. § 7 Abrechnungszeitraum, Erlöschen des Anspruchs Die Vergütung kann jährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember jeweils für die vergangenen sechs Monate geltend gemacht werden. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Stichtages bei der überörtlichen Betreuungsbehörde geltend gemacht wird. § 8 Bewilligungsverfahren (1) Die überörtliche Betreuungsbehörde setzt die Höhe der Vergütung auf Antrag des Betreuungsvereins fest. (2) Der Antrag bedarf der Textform. Der Betreuungsverein hat die den Vergütungsanspruch begründenden Umstände innerhalb der in § 7 Satz 2 genannten Frist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. § 9 Gebühren für Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung |
(Stand: 05.03.2024)
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