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Änderungstext
Gesetz zur Einführung eines Sächsischen Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften aus Anlass geänderten Bundesrechts
Vom 11. Juni 2010
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2010 S. 154)
Der Sächsische Landtag hat am 28. April 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SächsHintG - Sächsisches Hinterlegungsgesetz
Gesetz über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.
(3) Hinterlegungskasse ist die Landesjustizkasse Chemnitz.
(4) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.
§ 2 Übertragung der Aufgaben
Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2476) geändert worden ist, sind auf diese Geschäfte nicht anzuwenden.
§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet das gemeinsame nächsthöhere Gericht. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
(2) Ist der Mietzins bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, ist die Sache an die Hinterlegungsstelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
§ 4 Einsichtsrecht
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.
§ 5 Überprüfung von Entscheidungen
(1) Die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen unterliegen der Beschwerde. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, statthaft.
(3) Ist durch die Beschwerdeentscheidung ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen den Freistaat Sachsen nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.
Abschnitt 2
Annahme
§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände
Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.
§ 7 Annahme zur Hinterlegung
Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Annahmeanordnung ergeht
§ 8 Antrag des Hinterlegers
(1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist zweifach einzureichen. Der Antrag soll enthalten:
(Stand: 29.03.2021)
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