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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
- Sachsen -

Vom 14. Dezember 2010
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 30.12.2010 S. 414)



Artikel 1
( wie eingefügt)

Artikel 2
( wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Sächsische Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SächsJStVollzG) vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 68 folgende Angabe eingefügt: " § 68a Videoüberwachung".

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die Anstalt arbeitet mit Dritten, insbesondere mit der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht, zusammen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist. "(2) Die Anstalt arbeitet mit Dritten, insbesondere mit der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht, dem Jugendamt einschließlich der Jugendgerichtshilfe, den Schulen und beruflichen Bildungsträgern, zusammen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist."

3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Den Personensorgeberechtigten, dem Vollstreckungsleiter und dem Jugendamt wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt. "(2) Den Personensorgeberechtigten, dem Vollstreckungsleiter, dem Jugendamt und dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt."

4. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Fällen" die Wörter "mit Zustimmung des Gefangenen" eingefügt.

5. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Erhält der Entlassene Leistungen nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422, 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird von einer Beteiligung des Entlassenen an den Kosten der Unterbringung abgesehen."

6. Dem § 31 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Einem Gefangenen kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden. Dazu kann der Gefangene Eigengeld verwenden. Dritten kann gestattet werden, zum Zwecke des Einkaufes nach Satz 1 Geld auf das Hausgeldkonto des Gefangenen einzuzahlen."

7. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter "erster Hilfe" durch die Wörter "Erster Hilfe" ersetzt.

8. § 49 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. "Eine inhaltliche Überprüfung der mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig."

9. § 50 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Besuche von Verteidigern und Beiständen nach § 69 JGG werden nicht überwacht. "Besuche von Verteidigern und Beiständen nach § 69 JGG sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht überwacht."

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Europäischen Komitees" durch die Wörter "des Europäischen Ausschusses" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "Datenschutzbeauftragten des Bundes und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte" ersetzt.

10. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder Beistand nach § 69 JGG wird nicht überwacht. "Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger, Beistand nach § 69 JGG oder von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht überwacht."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "das Europäische Komitee" durch die Wörter "den Europäischen Ausschuss" ersetzt.

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