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Änderungstext
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
- Sachsen -
Vom 14. Dezember 2010
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 30.12.2010 S. 414)
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Sächsische Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SächsJStVollzG) vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 68 folgende Angabe eingefügt: " § 68a Videoüberwachung".
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Anstalt arbeitet mit Dritten, insbesondere mit der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht, zusammen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist. | "(2) Die Anstalt arbeitet mit Dritten, insbesondere mit der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht, dem Jugendamt einschließlich der Jugendgerichtshilfe, den Schulen und beruflichen Bildungsträgern, zusammen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist." |
3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Den Personensorgeberechtigten, dem Vollstreckungsleiter und dem Jugendamt wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt. | "(2) Den Personensorgeberechtigten, dem Vollstreckungsleiter, dem Jugendamt und dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt." |
4. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Fällen" die Wörter "mit Zustimmung des Gefangenen" eingefügt.
5. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Erhält der Entlassene Leistungen nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422, 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird von einer Beteiligung des Entlassenen an den Kosten der Unterbringung abgesehen."
6. Dem § 31 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Einem Gefangenen kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden. Dazu kann der Gefangene Eigengeld verwenden. Dritten kann gestattet werden, zum Zwecke des Einkaufes nach Satz 1 Geld auf das Hausgeldkonto des Gefangenen einzuzahlen."
7. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter "erster Hilfe" durch die Wörter "Erster Hilfe" ersetzt.
8. § 49 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. | "Eine inhaltliche Überprüfung der mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig." |
9. § 50 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besuche von Verteidigern und Beiständen nach § 69 JGG werden nicht überwacht. | "Besuche von Verteidigern und Beiständen nach § 69 JGG sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht überwacht." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "des Europäischen Komitees" durch die Wörter "des Europäischen Ausschusses" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "Datenschutzbeauftragten des Bundes und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte" ersetzt.
10. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder Beistand nach § 69 JGG wird nicht überwacht. | "Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger, Beistand nach § 69 JGG oder von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht überwacht." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "das Europäische Komitee" durch die Wörter "den Europäischen Ausschuss" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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