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Regelwerk, Naturschutz

BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Vom 29. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2542; 28.07.2011 S. 1690 11; 06.10.2011 S. 1986 11a; 06.12.2011 S. 2557 11b; 06.02.2012 S. 148 12; 21.01.2013 S. 95 13; 06.06.2013 S. 1482 13a; 07.08.2013 S. 3154 13b, 13c; 31.08.2015 S. 1474 15;18.07.2016 S. 1666 16; 04.08.2016 S. 1972 16a; 13.10.2016 S. 2258 16b; 29.05.2017 S. 1298 17; 30.06.2017 S. 2193 17a; 17.07.2017 S. 3202 17b; 08.09.2017 S. 3370 17c; 15.09.2017 S. 3434 17; 13.05.2019 S. 706 19; 04.03.2020 S. 440 20; 19.06.2020 S. 1328 20; 25.02.2021 S. 306 21; 25.06.2021 S. 2020 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b i.K.; 18.08.2021 S. 3908 21c i.K.; 20.07.2022 S. 1362, ber. 1436 22; 08.12.2022 S. 2240 22a; 08.05.2024 Nr. 153 24; 03.07.2024 Nr. 225 24a; 23.10.2024 Nr. 323 24b)
Gl.-Nr.: 791-9



Siehe Fn. *
Archiv: 1998 2002

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 21c

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

  1. die biologische Vielfalt,
  2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
  3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

  1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
  2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
  3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

  1. die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
  2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
  3. Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
  4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,

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