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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

Vom 28. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 43 vom 05.08.2011 S. 1690)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NABEG - Übertragungsnetz
Netzausbaubeschleunigungsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 32 werden nach dem Wort "Hochspannungsverbundnetz" die Wörter "einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen" eingefügt.

2. In § 12e Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach §§ 43 bis 43d" durch die Wörter "die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz" ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Die Netzanbindungen sind in der Regel als Sammelanbindung auszuführen, die entsprechend der am Markt verfügbaren Kapazität die Anbindung von möglichst vielen Offshore-Anlagen ermöglicht, die über eine Genehmigung oder eine Zusicherung der zuständigen Genehmigungsbehörde verfügen und in einem räumlichen Zusammenhang stehen, der die gemeinsame Anbindung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erlaubt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie erstellt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern jährlich einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Offshore-Anlagen identifiziert werden, die für eine Sammelanbindung nach Satz 2 geeignet sind. Der Offshore-Netzplan enthält auch die Festlegung der notwendigen Trassen für die Anbindungsleitungen, Standorte für die Konverterplattformen und grenzüberschreitende Stromleitungen sowie Darstellungen zu möglichen Verbindungen untereinander, die zur Gewährleistung der Systemsicherheit beitragen können und mit einem effizienten Netzausbau vereinbar sind."

b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Der Offshore-Netzplan entfaltet keine Außenwirkungen und ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Kriterien, die für die Errichtung von Netzanbindungen nach Absatz 2a Satz 1 und 2 erforderlich sind, die eine Realisierungswahrscheinlichkeit der Errichtung von Offshore-Anlagen ermitteln und eine diskriminierungsfreie Vergabe von Anbindungskapazitäten an Offshore-Anlagen ermöglichen."

4. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere die Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren integriert und durch Planfeststellung zugelassen werden."

b) Nach dem neuen Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes wird folgender Satz angefügt:

"Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, planfestgestellt werden; dies gilt auch bei Abschnittsbildung, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht."

5. § 43a Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze 1 bis 3 ersetzt:

alt neu
 Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. "Die Anhörungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den Vorhabenträgern und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
  1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
  2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
  3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
  4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.

Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

6. Nach § 43e werden folgende §§ 43f bis 43h eingefügt:

" § 43f Unwesentliche Änderungen

Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn

  1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

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