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Änderungstext
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
Vom 13. Mai 2019
(BGBl. I Nr. 19 vom 16.05.2019 S. 706; 21.12.2020 S. 3138 20; 16.07.2021 S. 3026 21)
DIP-ID: 19-2403005 (Erläuterung/Begründung)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 20
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 12d werden nach dem Wort "Übertragungsnetzbetreiber" die Wörter "und Monitoring durch die Regulierungsbehörde" eingefügt.
b) In der Angabe zu § 13a werden die Wörter "Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung" durch die Wörter "Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich" ersetzt.
c) In der Angabe zu § 43f werden die Wörter "Unwesentliche Änderungen" durch die Wörter "Änderungen im Anzeigeverfahren" ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 43h werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 43i Überwachung
§ 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten".
e) Nach der Angabe zu § 44b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns".
f) In der Angabe zu § 54a wird die Angabe "Nr. 994/2010" durch die Angabe "2017/1938" ersetzt.
2. Nach § 3 Nummer 24c wird folgende Nummer 24d eingefügt:
"24d. landseitige Stromversorgung die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,".
3. 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können."
bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Die Verpflichtung gilt auch" durch die Wörter "Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "die §§ 11, 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter " § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.
4. Nach § 12 Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b und 3c eingefügt:
"(3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,
(3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Absatz 3b Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
6. § 12b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
bb) In Satz 4 Nummer 7 werden nach den Wörtern "Weitertransport des auf See erzeugten Stroms" die Wörter "oder für eine Anbindung von Testfeldern im Sinne des § 3 Nummer 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Testfeld-Anbindungsleitungen)" eingefügt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Elektrizitätsverteilernetzen" durch das Wort "Elektrizitätsversorgungsnetzen" ersetzt und werden nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.
7. § 12c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Übertragungsnetzbetreiber" durch die Wörter "Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung" ersetzt.
(Stand: 03.08.2022)
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