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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2020 S. 3138)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
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EEG 2017 | "EEG 2021". |
2. Die Inhaltsübersicht wird angepasst.
3. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
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(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch zu steigern auf
Dieser Ausbau soll stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgen. (3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen. |
"(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr 2030 zu steigern.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es ferner, dass vor dem Jahr 2050 der gesamte Strom, der im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral erzeugt wird. (4) Der für die Erreichung der Ziele nach den Absätzen 2 und 3 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgen." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe "39j" durch die Angabe "39n" ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a."ausgeförderte Anlagen" Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten,".
c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:
"4a."Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments" Ausschreibungen, bei denen Gebote für Freiflächenanlagen und für Solaranlagen abgegeben werden können, die auf, an oder in baulichen Anlagen errichtet werden sollen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind,
4b."Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments" Ausschreibungen, bei denen Gebote für Solaranlagen abgegeben werden können, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen,".
d) In Nummer 18 wird die Angabe "Dezember 2011" durch die Angabe "November 2018" ersetzt.
e) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:
"29a."hocheffiziente KWK-Anlage" eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,".
f) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
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34. "Monatsmarktwert" der nach Anlage 1 rückwirkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone für Deutschland in Cent pro Kilowattstunde, | "34. "Marktwert" der für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für den Strom aus einer Anlagenach Anlage 1 Nummer 2 maßgebliche Wert:
soweit der Marktwert maßgeblich ist für Strom, der in einer Veräußerungsform einer Einspeisevergütung veräußert wird, ist "Marktwert" der Wert, der maßgeblich wäre, wenn dieser Strom direkt vermarktet würde," |
(Stand: 10.11.2021)
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