Regelwerk

Änderungstext

Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt *

Vom 6. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 64 vom 13.12.2011 S. 2557)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 326 das Wort "gefährlichen" gestrichen.

2. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " (§ 330d Nr. 4, 5)" durch die Wörter " (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)" ersetzt.

b) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird nach dem Wort "Menschen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "schädigen" die Wörter "oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen" eingefügt.

3. § 325 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "grober" gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort "Täter" werden die Wörter "in den Fällen der Absätze 1 und 2" eingefügt.

d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter "im Sinne des Absatzes 2" werden durch die Wörter "im Sinne der Absätze 2 und 3" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Wörter "Die Absätze 1 bis 3 gelten" werden durch die Wörter "Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt" ersetzt.

4. § 326 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "gefährlichen" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "fruchtschädigend" durch das Wort "fortpflanzungsgefährdend" ersetzt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter "behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt" durch die Wörter "sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. "(2) Ebenso wird bestraft, wer
  1. Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, L 318 vom 28.11.2008 S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. Nr. L 119 vom 13.05.2010 S. 1) geändert worden ist, in nicht unerheblicher Menge, sofern es sich um ein illegales Verbringen von Abfällen im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder
  2. sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt."

5. Dem § 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen."

6. § 328 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "grob pflichtwidrig" gestrichen und nach dem Wort "anderen" die Wörter "oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden" eingefügt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden vor dem Wort "aufbewahrt" das Wort "herstellt" und ein Komma eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "grober" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes" durch die Wörter "gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. Nr. L 235 vom 05.09.2009 S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

cc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "ihm nicht gehörende Tiere" durch die Wörter "Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden" ersetzt.

7.

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