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Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 15. September 2017
(BGBl. Nr. 64 vom 28.09.2017 S. 3434)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2018)
01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 56 folgende Angabe eingefügt:
" § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen".
(gültig ab 01.04.2018)
1. § 5 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln ist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmittel ist nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen. | "6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1) zu führen." |
2. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a."
(gültig ab 01.04.2018)
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
(gültig ab 01.04.2018)
4. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "Felsbildungen," die Wörter "Höhlen sowie naturnahe Stollen," eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen - und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen."
5. § 39 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder auf den Stock zu setzen" durch die Wörter ", auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "vorzusehen" die Wörter "und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben" eingefügt.
6. § 44 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/ 43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. | "Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
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(Stand: 06.07.2018)
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