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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes *

Vom 6. Oktober 2011
(BGBl I Nr. 51 vom 13.Otkboer 2011 S. 1986)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 45 folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 3a Bewirtschaftung von Meeresgewässern

§ 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer

§ 45b Zustand der Meeresgewässer

§ 45c Anfangsbewertung

§ 45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer

§ 45e Festlegung von Zielen

§ 45f Überwachungsprogramme

§ 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

§ 45h Maßnahmenprogramme

§ 45i Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 45j Überprüfung und Aktualisierung

§ 45k Koordinierung

§ 45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels".

2. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt."

3. Nach § 3 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Meeresgewässer

die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes; ".

4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "44" durch die Angabe "44, 45a" ersetzt.

b) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Gewässerbewirtschaftung" die Wörter "und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer" eingefügt.

5. In § 23 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen."

6. In § 24 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen."

7. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

"Abschnitt 3a
Bewirtschaftung von Meeresgewässern

§ 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer

(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass

  1. eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und
  2. ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erreicht wird.

(2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere

  1. Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen,
  2. vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen und Energie, einschließlich Lärm, in die Meeresgewässer schrittweise zu vermeiden und zu vermindern mit dem Ziel, signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und die zulässige Nutzung des Meeres auszuschließen und
  3. bestehende und künftige Möglichkeiten der nachhaltigen Meeresnutzung zu erhalten oder zu schaffen.

(3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.

§ 45b Zustand der Meeresgewässer

(1) Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand der Umwelt in Meeresgewässern unter Berücksichtigung

  1. von Struktur, Funktion und Prozessen der einzelnen Meeresökosysteme,
  2. der natürlichen physiografischen, geografischen, biologischen, geologischen und klimatischen Faktoren sowie
  3. der physikalischen, akustischen und chemischen Bedingungen, einschließlich der Bedingungen, die als Folge menschlichen Handelns in dem betreffenden Gebiet und außerhalb davon entstehen.

(2) Guter Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand der Umwelt in Meeresgewässern, die unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten ökologisch vielfältig, dynamisch, nicht verschmutzt, ges- und und produktiv sind und die nachhaltig genutzt werden, wobei

  1. die einzelnen Meeresökosysteme ohne Einschränkungen funktionieren und widerstandsfähig gegen vom Menschen verursachte Umweltveränderungen sind und sich die unterschiedlichen biologischen Komponenten der Meeresökosysteme im Gleichgewicht befinden,

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