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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes *
Vom 6. Oktober 2011
(BGBl I Nr. 51 vom 13.Otkboer 2011 S. 1986)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 45 folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 3a Bewirtschaftung von Meeresgewässern
§ 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer
§ 45b Zustand der Meeresgewässer
§ 45c Anfangsbewertung
§ 45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer
§ 45e Festlegung von Zielen
§ 45f Überwachungsprogramme
§ 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
§ 45h Maßnahmenprogramme
§ 45i Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 45j Überprüfung und Aktualisierung
§ 45k Koordinierung
§ 45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels".
2. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt."
3. Nach § 3 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes; ".
4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "44" durch die Angabe "44, 45a" ersetzt.
b) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Gewässerbewirtschaftung" die Wörter "und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer" eingefügt.
5. In § 23 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen."
6. In § 24 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen."
7. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:
"Abschnitt 3a
Bewirtschaftung von Meeresgewässern
§ 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer
(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass
(2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere
(3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.
§ 45b Zustand der Meeresgewässer
(1) Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand der Umwelt in Meeresgewässern unter Berücksichtigung
(2) Guter Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand der Umwelt in Meeresgewässern, die unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten ökologisch vielfältig, dynamisch, nicht verschmutzt, ges- und und produktiv sind und die nachhaltig genutzt werden, wobei
(Stand: 26.09.2019)
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