Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften

Vom 21. Januar 2013
(BGBl. I Nr. 3 vom 28.01.2013 S. 95)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes 1

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 32 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe c nach den Wörtern "Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung" die Angabe "(UVP)" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter ", Rechte Einzelner begründen" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 " durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 " jeweils durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet,
  1. soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, verstößt und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den von der Vereinigung nach ihrer Satzung zu fördernden Zielen gehören,
  2. in Bezug auf Bebauungspläne, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und Rechte Einzelner begründen, verstoßen und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den von der Vereinigung nach ihrer Satzung zu fördernden Zielen gehören.
"Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet,
  1. soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind,
  2. bei Rechtsbehelfen in Bezug auf Bebauungspläne, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen,

und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt."

b) In Absatz 3 wird das Wort "entsprechend" durch das Wort "auch" ersetzt.

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Maßgaben zur Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden.

(2) Soweit der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung umweltrechtlicher Vorschriften eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, ist eine behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob

  1. der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde,
  2. die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden,
  3. das anzuwendende Recht verkannt wurde,
  4. sachfremde Erwägungen vorliegen.

(3) § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für gerichtliche Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nummer 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "vor dem 28. Februar 2010 erteilt" durch die Wörter "vor dem 1. März 2010 erteilt" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "1. März 2010" durch die Angabe "28. Februar 2010" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

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