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Regelwerk

Änderungstext

Hochwasserschutzgesetz II
Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes

Vom 30. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.07.2017 S. 2193)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

(gültig ab 05.01.2018)

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 13 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission

§ 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister".

b) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:

" § 71 Enteignungsrechtliche Regelungen".

c) Nach § 71 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 71a Vorzeitige Besitzeinweisung".

d) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

" § 77 Rückhalteflächen, Bevorratung".

e) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

" § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete".

f) Nach § 78 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

§ 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten

§ 78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten

§ 78d Hochwasserentstehungsgebiete".

g) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht".

h) Nach § 99 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 99a Vorkaufsrecht".

i) Nach § 104 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser".

2. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen."

3. § 71 wird wie folgt gefasst:

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§ 71 Enteignungsrechtliche Vorwirkung

Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

" § 71 Enteignungsrechtliche Regelungen

(1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

(2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder."

4. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

" § 71a Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn

  1. der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das für das Vorhaben benötigt wird, sich weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem Träger des Vorhabens zu überlassen,
  2. der sofortige Beginn von Bauarbeiten aus Gründen eines wirksamen Küsten- oder Hochwasserschutzes geboten ist und
  3. der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar ist.

(2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasserstraßengesetzes gilt entsprechend.

(3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt."

5. § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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