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Regelwerk

Änderungstext

KitaFinHÄndG - Kitafinanzhilfenänderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 25. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 36 vom 28.06.2021 S. 2020)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2022" ersetzt.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "30. Juni 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" und die Angabe "31. Oktober 2021" durch die Angabe "31. Oktober 2022" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2022" ersetzt.

3. In § 29 Absatz 2 wird die Angabe "30. Juni 2022" durch die Angabe "30. Juni 2023" und die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022" durch die Wörter "31. Dezember 2021, 31. Dezember 2022 und 31. Dezember 2023" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022" durch die Wörter "31. Dezember 2021, 31. Dezember 2022 und 31. Dezember 2023" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2024" durch die Angabe "30. Juni 2025" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "30. Juni 2022" durch die Angabe "30. Juni 2023" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "für Zeiträume, in denen" durch das Wort ", wenn" und wird das Wort "werden" durch das Wort "wurden" ersetzt.

2. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

" § 6c Unterhaltspflichten

Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzuschlag nicht berührt."

3. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:

" § 6d Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie für Familien mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe

(1) Personen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das sie für den Monat August 2021 Kindergeld nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder andere Leistungen im Sinne von § 4 beziehen, wenn

  1. sie für dieses Kind für den Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a beziehen,
  2. sie und dieses Kind oder nur dieses Kind zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder im Sinne der §§ 5 und 6 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes sind und die Wohngeldbewilligung den Monat August 2021 umfasst oder
  3. dieses Kind für den Monat August 2021 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bezieht.

Eines gesonderten Antrags bedarf es in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 bedarf es eines Antrags; § 9 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 Satz 1 ist unpfändbar. § 6c gilt entsprechend."

4. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 6c lässt Unterhaltsleistungen, die vor dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind, unberührt."

Artikel 3
Änderung des Pflegezeitgesetzes

§ 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2021" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe "30. Juni 2021" durch die Wörter "Ablauf des 31. Dezember 2021" ersetzt und wird die Angabe "und 2" gestrichen.

3. In Absatz 4 Satz 1, den Absätzen 5 und 7 wird jeweils die Angabe "30. Juni 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2021" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Familienpflegezeitgesetzes

Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe "30. Juni 2021" durch die Wörter "zum Ablauf des 31. Dezember 2021" ersetzt.

2.

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