Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Biotechnologie

TierZG - Tierzuchtgesetz

Vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 64 vom 27.12.2006 S. 3294; 20.08.2008 S.1749 08; 09.12.2010 S. 1934 10; 06.12.2011 S. 2515 11; 22.12.2011 S. 3044 11a; 31.08.2015 S. 1474 15; 29.03.2017 S. 626 17; 18.01.2019 S. 18aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7824-8



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 1998

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von

  1. Rindern und Büffeln, für Büffel jedoch nur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
  2. Schweinen,
  3. Schafen,
  4. Ziegen sowie
  5. Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen (Equiden).

(2) Im züchterischen Bereich ist die Erzeugung der in Absatz 1 bezeichneten Tiere, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, dass

  1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit erhalten und verbessert wird,
  2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
  3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
  4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen 10

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Zuchtorganisation:
    eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;
  2. Züchtervereinigung:
    ein körperschaftlicher Zusammenschluss von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt;
  3. Zuchtunternehmen:
    ein Betrieb oder ein vertraglicher Verbund von Betrieben, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt;
  4. Zuchtbuch:
    ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;
  5. Zuchtregister:
    ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft;
  6. Räumlicher Tätigkeitsbereich:
    Gebiet, in dem eine Zuchtorganisation ihr Zuchtprogramm durchführt und in dem im Falle einer Züchtervereinigung deren Mitglieder ihren Betriebssitz haben;
  7. Leistungsprüfung:
    ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei die Leistung auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen umfasst; im Falle eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest);
  8. Zuchtwertschätzung:
    ein statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit (Zuchtwert) auf der Grundlage von Ergebnissen der Leistungsprüfungen, auch unter Berücksichtigung der Verwandtschaft;
  9. Prüfeinsatz:
    Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen eines männlichen Zuchttieres, welches selbst noch nicht die Anforderung an die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels künstlicher Besamung zum Zwecke der anschließenden Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für das Spendertier, im Falle eines registrierten männlichen Zuchttieres zur Bewertung der Verkaufserzeugnisse, im Rahmen des Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation;
  10. Monitoring:
    die regelmäßige Ermittlung von Kennzahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopulationen zur Beschreibung der genetischen Variabilität innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt von Rassen;
  11. Zuchttier:
    1. ein Tier, das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),
    2. ein Tier, das selbst in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder
    3. ein Tier, das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier);
  12. Zuchtbescheinigung:
    eine Urkunde, die mindestens Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres enthält und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann;
  13. Herkunftsbescheinigung:
    eine Urkunde, die mindestens Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchttieren in der Kreuzungszucht enthält und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann;
  14. Besamungsstation:
    eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
  15. Samendepot:
    eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
  16. Embryo-Entnahmeeinheit:
    eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;
  17. Mitgliedstaat:
    Staat, der der Europäischen Union angehört;
  18. Vertragsstaat:
    Staat, der
    1. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wirkung auf die Tierzucht ist oder
    2. über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Union zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt

    und nicht der Europäischen Union angehört;

  19. Drittland:
    Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist.

Abschnitt 2
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung

§ 3 Anerkennung 10

(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt sind.

(2) Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, soweit

  1. eine hinreichend große Zuchtpopulation, um
    1. ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder
    2. die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten, oder
  2. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen

noch nicht in vollem Umfang vorhanden sind und die Voraussetzungen nach Absatz 1 im Übrigen vorliegen.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Anerkennung einer Züchtervereinigung versagen, soweit im Inland für die betroffene Rasse bereits eine oder mehrere Züchtervereinigungen anerkannt sind, und die Anerkennung einer weiteren Züchtervereinigung für diese Rasse

  1. im Falle einer vom Aussterben bedrohten Rasse das Erhaltungszuchtprogramm oder
  2. im Falle einer einheimischen Rasse im Sinne des Absatzes 4 die langfristige Durchführung eines nachhaltigen Zuchtprogramms

gefährden würde.

(4) Einheimisch ist eine Rasse, für die auf Grund in Deutschland vorhandener Tierbestände erstmals ein Zuchtbuch begründet worden ist und seitdem oder, sofern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in Deutschland geführt wird. Eine Rasse kann ferner von der zuständigen Behörde als einheimisch anerkannt werden, soweit das Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet worden ist, aber für diese Rasse

  1. nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein Zuchtprogramm durchgeführt wird oder
  2. mindestens seit 1949 auf Grund dort vorhandener Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt

und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchgeführt wird.

§ 4 Verfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:

  1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform der Zuchtorganisation sowie die Namen und die Anschrift der zur Vertretung befugten Personen;
  2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
  3. das Zuchtziel und im Falle der Reinzucht den Namen der Rasse, im Falle der Kreuzungszucht die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses;
  4. Angaben zum Zuchtprogramm, das die Zuchtorganisation selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Zuchtorganisationen durchführt;
  5. im Falle einer Beauftragung den Namen und die Anschrift der Stellen, die von der Zuchtorganisation mit der Durchführung der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung oder des Prüfeinsatzes beauftragt sind;
  6. den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich;
  7. bei einer Züchtervereinigung zusätzlich
    1. Nachweise über die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag (Rechtsgrundlage), aus denen auch der räumliche und sachliche Tätigkeitsbereich ersichtlich ist,
    2. die Zuchtbuchordnung, die im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen nach Anlage 2 Spalten 2 und 3 zu erfüllen hat, oder die Zuchtregisterordnung, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat;
  8. bei einer Zuchtorganisation, die ein Zuchtregister führt, zusätzlich
    1. die Zuchtregisterordnung, die im Hinblick auf die Züchtung von hybriden Schweinen die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat,
    2. den Namen, die Anschrift und Angaben über den Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.

Aus den Angaben nach Satz 1 Nr. 4 müssen die Zuchtmethode, der Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung sowie des Prüfeinsatzes, sofern dieser im Zuchtprogramm vorgesehen ist, und gegebenenfalls die abgeschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen ersichtlich sein.

(2) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

(3) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der Zuchtorganisation zuständige Behörde.

(4) Bevor die zuständige Behörde eine Zuchtorganisation, die ihre Tätigkeit auch auf das Gebiet eines an-

deren Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates bezieht, anerkennt oder deswegen eine bestehende Anerkennung erweitert, unterrichtet sie die für das jeweilige Gebiet des anderen Landes oder, unter Beachtung des § 23 Abs. 4, des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zuständige Behörde durch Übersendung der Antragsunterlagen über den Antrag. Die unterrichtete Behörde kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Unterrichtung der anerkennenden Behörde Bemerkungen zu dem Antrag auf Anerkennung zukommen lassen. Die anerkennende Behörde teilt den unterrichteten Behörden ihre endgültige Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit.

(5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 1 im Antrag gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Maßnahmen, die zu Änderungen hinsichtlich der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a führen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde. Soweit sich der räumliche Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation auch auf das Gebiet eines anderen Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates erstreckt, gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 5 Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und besondere Regelungen 10 15

(1) Die Anerkennung endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung festgesetzt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erforderlich ist, Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für die gleiche, vom Aussterben bedrohte einheimische Rasse im Sinne des § 3 Abs. 4 führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. Erstreckt sich der räumliche Tätigkeitsbereich der betroffenen Zuchtorganisationen auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(3) Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung einer Zuchtorganisation, soweit die in § 3 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen von dieser Zuchtorganisation nicht mehr auf Dauer erfüllt werden. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.

(4) Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben und die nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht anerkannt sind, bedürfen nicht der Anerkennung im Inland. Sie können im Inland tätig werden, wenn sie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ihre Tätigkeit unter Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches angezeigt haben. Vor einer Anzeige nach Satz 2 dürfen sie im Hinblick auf ein im Inland gehaltenes Tier weder eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vornehmen noch eine Zuchtbescheinigung oder eine Herkunftsbescheinigung ausstellen. Das Bundesministerium unterrichtet die für den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich zuständige Behörde.

(5) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Fälle, in denen die Anerkennung abgelehnt worden ist, bei Equiden nur die Fälle, in denen die Ablehnung der Anerkennung angefochten worden ist, zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission sowie der anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten mit.

(6) Nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannte Zuchtorganisationen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zuchtprogramms und ihrer Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung zu beachten, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 Buchstabe a Gegenstand der Anerkennung sind.

§ 6 Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung

(1) Jeder Züchter, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist, hat im sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung das Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Die Rechte und Pflichten auf Grund der Mitgliedschaft bestimmen sich im Übrigen nach den für die jeweilige Zuchtorganisation geltenden Vorschriften.

(2) Jedes Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, ist auf Antrag des Mitglieds einer Züchtervereinigung, das Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einzutragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 besteht im Falle der Zucht des englischen Vollblutes und des Trabers kein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Jeder Züchter muss jedoch mindestens die Möglichkeit haben, ein von ihm gezüchtetes Pferd in das Zuchtbuch eintragen und darin vermerken und an den Leistungsprüfungen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen von der Züchtervereinigung zu erhalten.

§ 7 Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung 10 17

(1) Die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung für die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere werden von den anerkannten Zuchtorganisationen nach den Anforderungen und Grundsätzen der in Anlage 3 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt.

(2) Für die Verwendung der Daten und Ergebnisse der im Rahmen des Zuchtprogramms vorgesehenen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung durch die Zuchtorganisationen sind die Vorschriften über die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt. Zur Information der Abnehmer von Zuchtprodukten sind die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung aus dem Prüfeinsatz von den Zuchtorganisationen zu veröffentlichen. Dabei kann auch der Name der Besitzer der Prüftiere veröffentlicht werden, soweit dies zum Zwecke des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und private Belange nicht entgegenstehen. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gewähren die zuständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der Grundsätze des Diskriminierungsverbots Zugang zu den Daten und Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung.

(3) Soweit Tierhalter auf Grund von Rechtsvorschriften, auch unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, zu Angaben über Kennzeichnungsnummer, Geburtsdatum, Abgangsdatum und -art, Betriebswechsel, Abstammung und Rassezugehörigkeit von Tieren gegenüber den für die Erfassung der Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Stellen verpflichtet sind, haben diese Behörden oder Stellen den Zuchtorganisationen auf Anfrage die Angaben mitzuteilen, die zum Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung erforderlich sind, soweit der Tierhalter seine Einwilligung in die Übermittlung der Angaben an die Zuchtorganisationen schriftlich oder elektronisch  gegenüber den Behörden oder Stellen erklärt hat. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Mitteilung an die für die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen.

(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

  1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht durchgeführt worden sind,
  2. in einem Drittland gleich, soweit diese
    1. sich auf Zuchttiere beziehen, für die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a für eine Einfuhr vorliegen, oder
    2. den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft entsprechen.

§ 8 Ermächtigungen 10

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Anforderungen an
    1. Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen und die von diesen mit der Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauftragten,
    2. den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, wobei auch die Anwendung bestimmter Grundsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben werden kann,
    3. die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen,
    4. Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung und Überprüfung der Abstammung von Zuchttieren,
    5. den Mindestumfang der Zuchtpopulation,
    6. Zuchtprogramme im Hinblick auf die Erhaltung genetischer Vielfalt

    vorzuschreiben,

  2. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
    1. Leistungsmerkmale vorzuschreiben, die bei den Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung mindestens zu berücksichtigen sind,
    2. Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung und deren Qualitätssicherung vorzuschreiben,
    3. Grundsätze für Form und Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben,
  3. zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der Prämien vorzuschreiben sowie Regelungen über die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen, zu treffen,
  4. Anforderungen an Verfahren und Merkmale zur Sicherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen vorzuschreiben,
  5. in entsprechender Anwendung der Nummern 1 und 2 Anforderungen und Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung zu regeln, soweit solche Grundsätze nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzbarer Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung abweichend von § 7 Abs. 1 von den zuständigen Behörden durchgeführt werden,
  2. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann bestimmt werden, dass

  1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung Dritten übertragen wird oder
  2. Dritte beauftragt werden können, daran mitzuwirken,

soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.

Abschnitt 3
Erhaltung der genetischen Vielfalt

§ 9 Monitoring 10

(1) Zur Erreichung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung des Monitoring kann die zuständige Behörde verlangen, dass Zuchtorganisationen oder deren Mitglieder die in einer auf Grund des § 10 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewertung der genetischen Vielfalt mitteilen.

(2) Soweit es zur Durchführung des Monitoring nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden sind. Insoweit sind diese Behörden oder Stellen auskunftspflichtig.

(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitoring erhobenen Daten

  1. an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur bundesweiten Bewertung der genetischen Vielfalt sowie
  2. an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union  auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder der Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich ist.

Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitoring.

§ 10 Ermächtigungen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erforderlich ist,

  1. Art und Umfang der nach § 9 Abs. 1 zu erhebenden Angaben über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere sowie zur Ermittlung der populationsgenetischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erforderliche Zuchtbuchdaten und die Form ihrer Übermittlung vorzuschreiben sowie das Verfahren zu regeln,
  2. Grundsätze für die Sammlung, Lagerung und Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und sonstigem genetischem Material von einheimischen Rassen im Sinne des § 3 Abs. 4 zum Zwecke der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschreiben.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 können auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzurechnen ist und als solches verwendet werden darf.

§ 11 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung des Monitoring erforderlichen Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die vom Bundesministerium im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministerium berufen.

Abschnitt 4
Anbieten, Abgabe und Verwendung von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen

§ 12 Zuchttiere 10

Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur

  1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist, dass seine Identität festgestellt werden kann,
  2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft  oder der Europäischen Union erfüllt.

Abweichend von

  1. Satz 1 Nr. 1 genügt im Falle des Angebots oder der Abgabe eines Equiden, dass das Tier so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann,
  2. Satz 1 Nr. 2 muss ein weibliches Zuchttier bei der Abgabe im Inland nicht von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet sein, wenn der Abnehmer auf die Bescheinigung verzichtet hat.

§ 13 Abgabe von Samen 10

(1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von

  1. Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetzes erteilt worden ist,
  2. Besamungsstationen oder Samendepots, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, oder
  3. Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind,

im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen entsprechend.

(2) Der Samen darf nur an

  1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1,
  2. Besamungsstationen und Samendepots nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4

abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen in andere Mitgliedstaaten.

(3) Der Samen muss, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen,

  1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder einem Samendepot gelagert worden sein,
  2. von einem Zuchttier stammen, das im Falle der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere
    1. einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entspricht, oder
    2. zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes bestimmt ist,
  3. so gekennzeichnet sein, dass er einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und
  4. bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für den Samen begleitet sein, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt.

Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen, dass abweichend von Satz 1 Nr. 1 Samen durch einen Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 17 Abs. 7 Satz 2 durchgeführt worden sind.

§ 14 Verwendung des Samens 11

(1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch

  1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte oder
  2. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand.

Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbeständen der Abnehmer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.

(2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchführung von Besamungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben über die Verwendung des Samens unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten. Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müssen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet wird. In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung auszuhändigen oder diese Abschrift sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Aufzeichnungen an eine vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.

§ 15 Abgabe von Eizellen und Embryonen 10

(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von

  1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist,
  2. Einrichtungen, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, oder
  3. Einrichtungen die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,

im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen entsprechend.

(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an

  1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1,
  2. Embryo-Entnahmeeinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4

abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen nach anderen Mitgliedstaaten.

(3) Die Eizellen und Embryonen müssen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen,

  1. durch eine Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen und behandelt worden sein und in einer Embryo-Entnahmeeinheit oder in anderen dafür zugelassenen Einrichtungen gelagert werden,
  2. von Zuchttieren stammen und
  3. so gekennzeichnet sein, dass sie einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss dieses entsprechend gekennzeichnet sein.

(4) Bei der Abgabe müssen die Eizellen und Embryonen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen begleitet sein, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt.

(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen oder behandelt werden.

§ 16 Verwendung von Eizellen und Embryonen 11

(1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über Embryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit übertragen werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertragung von Eizellen und Embryonen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Übertragung der Eizellen und Embryonen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit, zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung der Eizelle oder des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des Empfängertieres enthalten. Diese Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Übertragung der Eizelle oder des Embryos an mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(3) Die Embryo-Entnahmeeinheit händigt dem Halter des Empfängertieres die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung aus.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.05.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion