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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
Vom 18. Januar 2019
(BGBl. I Nr. 2 vom 24.01.2019 S. 18)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
TierZG - Tierzuchtgesetz
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
§ 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 403 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 6 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 3" durch die Angabe " § 8 Absatz 2" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 " durch die Angabe " § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.
____
1) Dieses Gesetz dient der Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 66) und der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 60), die durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.08.2008 S. 40) geändert worden ist.
2) Notifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID 190264
ENDE |
(Stand: 02.10.2019)
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