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Regelwerk, EU-chronologisch (2008)

Entscheidung 2008/73/EG, Euratom der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission in Bezug auf die Durchführungsvorschriften der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6464)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2008 S. 23)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2004/277/EG , Euratom der Kommission vom 29. Dezember 2003 mit Bestimmungen zur Durchführung der Entscheidung 2001/792/EG , Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen 2 sollte durch die Aufnahme von Durchführungsvorschriften zum europäischen Katastrophenschutz geändert werden. Diese Vorschriften sollten die wichtigsten Merkmale von Katastrophenschutzmodulen wie Aufgaben, Kapazitäten, ihre Untereinheiten und Einsatzdauer umfassen und das geeignete Maß ihrer Autarkie und Interoperabilität festlegen.

(2) Die Katastrophenschutzmodule, die auf freiwilliger Basis aus nationalen Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zusammengestellt sind, bilden einen Beitrag zum Krisenreaktionsinstrument für den Katastrophenschutz, wie es vom Europäischen Rat in den Schlussfolgerungen der Tagung vom 16. und 17. Juni 2005 sowie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 13. Januar 2005 zur Tsunami-Katastrophe gefordert wurde. Damit Katastrophenschutzmodule ihren Beitrag zur Hilfe in Katastrophenfällen leisten können, sollten sie bestimmten allgemeinen Anforderungen genügen.

(3) Die Teams für die technische Unterstützung werden vor Ort benötigt, um gemeinschaftliche Evaluierungs- und/ oder Koordinierungsteams im Bereich der Einrichtung und Unterhaltung von Büros, der Telekommunikation, der Versorgung und des Transports zu unterstützen. Dazu ist es erforderlich, allgemeine Anforderungen festzulegen, die an die Teams für die technische Unterstützung gestellt werden. Diese Teams können ferner zur Erfüllung der Anforderungen an die Autarkie der Katastrophenschutzmodule beitragen. Vorkehrungen zur Eingliederung von Teams für die technische Unterstützung in Katastrophenschutzmodule sollten vor Übermittlung allgemeiner Informationen über die Teams an die Kommission getroffen werden.

(4) Die Katastrophenschutzmodule sollten in der Lage sein, über einen gegebenen Zeitraum autark zu operieren. Daher ist es notwendig, allgemeine Anforderung an ihre Autarkie und gegebenenfalls spezifische Anforderungen festzulegen, je nach Funktion der Einsatzart oder der Art der betreffenden Einheit. Dabei sollte die übliche Praxis der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen berücksichtigt werden, beispielsweise hinsichtlich einer verlängerten Dauer der Autarkie von USAR-Teams (Suchen und Retten in Städten) oder einer Aufgabenteilung zwischen dem Hilfe anbietenden und dem um Hilfe ersuchenden Land zur Unterstützung von Einsätzen mit Luftfahrzeugen.

(5) Auf der Ebene der Gemeinschaft wie der Teilnehmerstaaten sind Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilität von Katastrophenschutzmodulen erforderlich, insbesondere im Hinblick auf Ausbildung und Übungen.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Katastrophenschutz

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/277/EG, Euratom wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 werden folgende Begriffsbestimmungen angefügt:

"c) 'Einsatzteams': die personellen und materiellen Ressourcen einschließlich der von den Mitgliedstaaten für Katastrophenschutzeinsätze gebildeten Katastrophenschutzmodule (gemäß den Artikeln 3a, 3b und 3c);

d) 'Teams für die technische Unterstützung': die von den Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Unterstützungsaufgaben gebildeten personellen und materiellen Ressourcen."

2. Die folgenden Artikel 3a, 3b und 3c werden eingefügt:

" Artikel 3a

(1) Vorbehaltlich der Entwicklung zusätzlicher Module erfüllen die Katastrophenschutzmodule die in Anhang II genannten allgemeinen Anforderungen.

(2) Die Teams für die technische Unterstützung erfüllen die in Anhang III genannten Mindestanforderungen.

(3) Die Katastrophenschutzmodule und die Teams für die technische Unterstützung können aus Ressourcen bestehen, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(4) Besteht ein Katastrophenschutzmodul oder ein Team für die technische Unterstützung aus mehreren Untereinheiten, so kann sein jeweiliger Einsatz auf die dafür notwendigen Untereinheiten beschränkt werden.

Artikel 3b

(1) Die folgenden Elemente der Autarkie gelten für die einzelnen Katastrophenschutzmodule gemäß Anhang II:

  1. geeigneter Schutz vor der jeweiligen Witterung;

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