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Regelwerk, EU 2007, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L. 314 vom 01.12.2007 S. 9,
Beschl. 1313/2013/EU- ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 924 Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Beschl. 1313/2013/EU

Neufassung -Ersetzt Entsch. 2001/792 EG, Euratom

Archiv: 2001

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen 3)(nachstehend "Verfahren" genannt) muss in wesentlichen Punkten geändert werden, um die Reaktion der Europäischen Union auf Notfälle kohärenter und effizienter zu gestalten. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Entscheidung.

(2) In den vergangenen Jahren war ein deutlicher Anstieg der Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen sowie von Menschen verursachter Katastrophen zu verzeichnen, welche den Verlust von Menschenleben und den Verlust von Sachwerten, einschließlich Kulturgütern, die Zerstörung wirtschaftlicher und sozialer Infrastrukturen sowie Umweltschäden zur Folge hatten.

(3) Die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Umsetzung der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen 4 haben zum Schutz von Menschen, Umwelt und Sachwerten beigetragen. Das von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 98/685/EG des Rates 5 gebilligte Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) hat zur weiteren Verbesserung der Verhütung und Bewältigung von Industrieunfällen beigetragen.

(4) Der allgemeine Zweck des Verfahrens besteht darin, bei schweren Notfällen auf ein entsprechendes Ersuchen hin Unterstützung bereitzustellen und eine bessere Koordinierung der Hilfseinsätze der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu unterstützen, wobei die besonderen Erfordernisse der abgelegenen Gebiete, der Regionen in äußerster Randlage und sonstiger Regionen oder Inseln der Gemeinschaft berücksichtigt werden. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Länder, die für Hilfe im Katastrophenfall auf das Verfahren zurückgegriffen haben, erheblich gestiegen. Das Verfahren sollte gestärkt werden, um eine effizientere und deutlichere Demonstration europäischer Solidarität sicherzustellen und die Entwicklung einer europäischen Krisenreaktionsfähigkeit auf der Grundlage der Katastrophenschutzmodule der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, wie es vom Europäischen Rat vom 16. und 17. Juni 2005 sowie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 13. Januar 2005 zur Tsunami Katastrophe gefordert wurde.

(5) Das Verfahren würde den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren internationalen Verpflichtungen gebührend Rechnung tragen. Diese Entscheidung sollte daher die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die sich auf die in dieser Entscheidung behandelten Bereiche beziehen, nicht beeinträchtigen.

(6) Das Verfahren sollte die Reaktion auf alle Arten von schweren Notfällen, die sich inner- oder außerhalb der Gemeinschaft ereignen, einschließlich Natur- und von Menschen verursachter Katastrophen, Terroranschlägen und Technologiekatastrophen, Strahlen- und Umweltunfällen, einschließlich unfallbedingter Meeresverschmutzung, erleichtern. Katastrophenhilfe kann in all diesen Notfällen zur Ergänzung der einschlägigen Fähigkeiten des betroffenen Landes angefordert werden.

(7) Prävention ist für den Schutz von Natur-, Technologie und Umweltkatastrophen von großer Bedeutung; daher müssen Überlegungen über entsprechende weitere Maß- nahmen angestellt werden. Durch einen Beitrag zur Weiterentwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen sollte die Gemeinschaft die Mitgliedstaaten bei der Minimierung der Reaktionszeit im Fall von Katastrophen und für die Warnung der EU-Bürger unterstützen. Diese Systeme sollten bestehende Informationsquellen berücksichtigen und darauf aufbauen.

(8) Auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft müssen Vorkehrungen getroffen werden mit dem Ziel, im Notfall Einsatzteams rasch zu mobilisieren und mit der gebotenen Flexibilität zu koordinieren, wie auch durch ein Ausbildungsprogramm gegebenenfalls bei Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams, Einsatzteams und sonstigen Ressourcen die wirksame Reaktionsfähigkeit sowie Komplementarität zu gewährleisten.

(9) Zu den weiteren Vorkehrungen zählt die Sammlung von Informationen über die erforderlichen medizinischen Ressourcen und die Förderung der Nutzung neuer Technologien. Diese Informationen betreffen medizinische Ressourcen, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung stellen könnten, nachdem ein Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens ergangen ist. Nach Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist kein Mitgliedstaat zu verpflichten, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

(10) Die Entwicklung zusätzlicher Module für Katastrophenschutzeinsätze, die Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und die auf eine umfassende Interoperabilität abzielen, sollte als Beitrag zur Entwicklung einer Krisenreaktionsfähigkeit auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes in Betracht gezogen werden. Die Module werden auf Ebene der Mitgliedstaaten organisiert und unterstehen deren Leitung und Kommando.

(11) Bei schweren Notfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden Notfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können oder die zu Hilfeersuchen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten führen können, müssen entsprechende Mitteilungen gegebenenfalls über ein funktionsfähiges und zuverlässiges gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle weitergeleitet werden.

(12) Durch das Verfahren sollte es ermöglicht werden, Hilfseinsätze so zu organisieren und zu koordinieren, dass ein besserer Schutz vor allem der Menschen, aber auch der Umwelt und von Sachwerten, einschließlich von Kulturgütern, gewährleistet wird und dadurch Verluste von Menschenleben, Verletzungen sowie materielle, wirtschaftliche und ökologische Schäden möglichst gering zu halten und zur Erreichung der Ziele des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität beizutragen. Die verstärkte Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen sollte auf einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für den Katastrophenschutz basieren, die aus einem Beobachtungs- und Informationszentrum und einem von der Kommission und den Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten betriebenen gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle besteht. Es sollte auch einen Rahmen dafür bieten, validierte Notfalldaten zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzugeben und die bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen auszutauschen.

(13) Die Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Auskunft über die Verfügbarkeit der von dem betroffenen Land erbetenen Katastrophenhilfe, einschließlich der Verfügbarkeit militärischer Mittel und Fähigkeiten, zu geben.

(14) Die Verfügbarkeit angemessener Beförderungsmittel muss im Hinblick auf die Entwicklung einer Krisenreaktionsfähigkeit auf Gemeinschaftsebene verbessert werden. Die Gemeinschaft sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, indem sie das Zusammenlegen der Transportressourcen der Mitgliedstaaten erleichtert und gegebenenfalls zur Finanzierung zusätzlicher Beförderungsmittel beiträgt.

(15) Bei Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Gemeinschaft sollte das Verfahren die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen erleichtern und unterstützen. Die Hilfseinsätze außerhalb der Gemeinschaft können entweder eigenständig oder als Bei- trag zu einem Einsatz unter Leitung einer internationalen Organisation durchgeführt werden; hierfür sollte die Gemeinschaft ihre Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen ausbauen.

(16) Die Vereinten Nationen haben, sofern sie vertreten sind, eine allgemeine Koordinierungsfunktion bei Katastrophenschutzeinsätzen in Drittländern. Die im Rahmen des Verfahrens geleistete Katastrophenschutzhilfe sollte mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Akteuren koordiniert werden, um den Nutzen der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Die verbesserte Koordinierung der Katastrophenhilfe durch das Verfahren ist Voraussetzung für die Unterstützung der Gesamtkoordination und die Gewährleistung eines umfassenden europäischen Beitrags zu den Katastrophenschutzmaßnahmen insgesamt. In schweren Notfällen, bei denen Hilfe sowohl im Rahmen des Verfahrens als auch der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe 6) geleistet wird, sollte die Kommission die Effizienz, Kohärenz und Komplementarität der Gesamtreaktion der Gemeinschaft sicherstellen.

(17) Das Verfahren könnte außerdem ein Instrument zur Erleichterung und Unterstützung der Krisenbewältigung im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 29. September 2003 zur Anwendung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz bei der Krisenbewältigung im Sinne des Titels V des Vertrags über die Europäische Union sein. Diese Entscheidung lässt die Zuständigkeit und die Rolle des Vorsitzes bei der Krisenbewältigung im Rahmen des genannten Titels unberührt.

(18) Das Verfahren könnte bezüglich Katastrophenschutzmaßnahmen auch zur Unterstützung der konsularischen Hilfe für EU-Bürger bei schweren Notfällen in Drittländern angewendet werden, sofern die konsularischen Stellen der Mitgliedstaaten darum ersuchen.

(19) Wird der Einsatz militärischer Mittel und Fähigkeiten für angemessen erachtet, so werden bei der Zusammenarbeit mit dem Militär die vom Rat oder seinen zuständigen Gremien festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien für die Bereitstellung militärischer Mittel und Fähigkeiten für den Schutz der Zivilbevölkerung im Rahmen des Verfahrens befolgt.

(20) Der Einsatz militärischer Mittel und Fähigkeiten sollte ferner den Grundsätzen der einschlägigen Richtlinien der Vereinten Nationen entsprechen.

(21) Die Beteiligung von Beitrittsländern und die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern sowie mit internationalen und regionalen Organisationen sollten möglich sein.

(22) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 7 erlassen werden.

(23) Das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Katastrophenschutzeinsätzen in schweren Notfällen oder unmittelbar drohenden schweren Notfällen, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und kann daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme, unter Berücksichtigung der sich aus dem Verfahren ergebenden Vorteile, nämlich der Verringerung des Verlusts von Menschenleben und der Schadensbegrenzung, besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.

Sind die Katastrophenschutzfähigkeiten eines betroffenen Mitgliedstaats durch einen schweren Notfall überlastet, so sollte dieser Mitgliedstaat zur Ergänzung seiner eigenen Katastrophenschutzressourcen auf das Verfahren zurückgreifen können. Die Gemeinschaft kann daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24) Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind Befugnisse für den Erlass dieser Entscheidung lediglich in Artikel 308 bzw. Artikel 203 vorgesehen -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Mit dieser Entscheidung wird ein Gemeinschaftsverfahren (nachstehend "Verfahren" genannt) zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Katastrophenschutzeinsätzen in schweren Notfällen oder unmittelbar drohenden schweren Notfällen eingeführt.

(2) Der durch das Verfahren gewährleistete Schutz betrifft vor allem die Menschen, aber auch die Umwelt und Sachwerte einschließlich Kulturgütern bei Natur- und von Menschen verursachten Katastrophen, Terroranschlägen und Technologiekatastrophen, Strahlen- und Umweltunfällen, einschließlich der unfallbedingten Meeresverschmutzung, die sich innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft ereignen, unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der abgelegenen Gebiete, der Regionen in äußerster Randlage und sonstiger Regionen oder Inseln der Gemeinschaft.

Das Verfahren berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Atomgemeinschaft oder der geltenden internationalen Übereinkünfte ergeben.

Artikel 2

Das Verfahren umfasst eine Reihe von Komponenten und Maßnahmen, zu denen insbesondere Folgende gehören:

  1. Ermittlung der in den Mitgliedstaaten für Hilfseinsätze bei Notfällen verfügbaren Einsatzteams und sonstigen Unterstützung;
  2. Entwicklung und Durchführung eines Ausbildungsprogramms für die Einsatzteams und für sonstiges Unterstützungspersonal sowie für die Experten der für die Evaluierung und/oder Koordinierung zuständigen Teams (nachstehend "Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams" genannt);
  3. Workshops, Seminare und Pilotprojekte zu wichtigen Einsatzaspekten;
  4. Aufstellung und Entsendung der Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams;
  5. Schaffung und Verwaltung eines rund um die Uhr erreichbaren und unmittelbar reaktionsfähigen Beobachtungs- und Informationszentrums (MIC), das den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke des Verfahrens zur Verfügung steht;
  6. Einrichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle (CECIS), das eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem MIC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ermöglicht;
  7. Beiträge zur Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten treffen könnten, um eine rasche Reaktion der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu ermöglichen, so- wie Beiträge zur Einrichtung solcher Systeme durch Studien und Evaluierungen zur Notwendigkeit und Realisierbarkeit dieser Systeme und durch Maßnahmen, durch die darauf hingewirkt wird, diese Systeme untereinander und mit dem MIC und dem CECIS zu vernetzen. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden Informations-, Beobachtungs- und Detektionssysteme und bauen auf ihnen auf;
  8. Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungs- und Transportmitteln durch
    1. Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstung und Transportmittel, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstung oder Transportmittel zu erleichtern;
    2. Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von und dem Zugang zu Transportmitteln, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können;
    3. Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können;
  9. Ergänzung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportmittel durch Finanzierung zusätzlicher Transport- mittel, die erforderlich sind, um eine rasche Reaktion bei schweren Notfällen zu gewährleisten;
  10. bezüglich Katastrophenschutzmaßnahmen Unterstützung der konsularischen Hilfe für EU-Bürger bei schweren Not- fällen in Drittländern, sofern die konsularischen Stellen der Mitgliedstaaten darum ersuchen;
  11. weitere in Artikel 4 der Entscheidung 2007/162/EG , Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz 8 genannte Unterstützungs- und Ergänzungsmaßnahmen, die im Rahmen des Verfahrens erforderlich sind.

Artikel 3

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck:

  1. "schwerer Notfall" jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Vermögenswerte hat oder haben kann und Anlass zu einem Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens geben kann;
  2. "Reaktion" jede Maßnahme, die im Rahmen des Verfahrens während eines schweren Notfalls oder anschließend zur Bewältigung seiner unmittelbaren Auswirkungen getroffen wird;
  3. "Vorsorge" eine Handlungsbereitschaft und -fähigkeit in personeller und materieller Hinsicht aufgrund vorsorglicher Maßnahmen, die eine wirksame und rasche Reaktion auf Notfälle ermöglicht;
  4. "Frühwarnung" die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen, die ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken ermöglicht und die Bereitschaft zur wirksamen Reaktion sicherstellt;
  5. "Modul" eine unabhängige und autonome vorab festgelegte aufgaben- und bedarfsorientierte Zusammenfassung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder ein mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten als Kombination aus personellen und materiellen Mitteln, das gekennzeichnet ist durch seine Fähigkeit zum Einsatz oder zur Aufgabenerfüllung.

Kapitel II
Vorsorge

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab die Einsatzteams oder Module in ihren zuständigen Diensten, insbesondere in ihren Katastrophenschutzdiensten oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze verfügbar sein oder sehr kurzfristig zusammengestellt und binnen zwölf Stunden nach dem Hilfeersuchen entsandt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung des Teams oder des Moduls an den jeweiligen Notfall und seine besonderen Erfordernisse anzupassen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen Experten, die bei Notfällen in einem Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteam an Ort und Stelle eingesetzt werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten auf freiwilliger Basis an der Entwicklung von Modulen inbesondere zur Deckung des vorrangigen Einsatz- oder Unterstützungsbedarfs im Rahmen des Verfahrens, die:

  1. aus Ressourcen aus einem oder mehreren Staaten, die an dem Verfahren teilnehmen, bestehen;
  2. in der Lage sind, Aufgaben in den Reaktionsgebieten wahrzunehmen;
  3. in der Lage sind, ihre Aufgaben im Einklang mit anerkannten internationalen Leitlinien wahrzunehmen, und daher
    1. sehr kurzfristig nach Eingang eines Hilfeersuchens eingesetzt werden können,
    2. für einen bestimmten Zeitraum unabhängig und autonom arbeiten können, wenn die Umstände vor Ort dies erfordern;
  4. die Interoperabilität mit anderen Modulen gewährleisten;
  5. zur Erfüllung der Interoperabilitätsanforderungen nach den Buchstaben a und d ausgebildet und geübt sind;
  6. unter die Aufsicht einer Person gestellt sind, die für ihren Einsatz verantwortlich ist;
  7. in der Lage sind, Unterstützung für andere EU-Stellen und/ oder internationale Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen, zu leisten.

(4) Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, gegebenenfalls sonstige, in den zuständigen Diensten möglicherweise verfügbare Unterstützung, z.B. Fachpersonal und spezielle Ausrüstung für besondere Notfälle, bereitzustellen sowie etwaige Ressourcen von Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen heranzuziehen.

(5) Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen Informationen über einschlägige militärische Mittel und Fähigkeiten übermitteln, die als Teil der Katastrophenhilfe im Rahmen des Verfahrens eingesetzt werden könnten, wie z.B. Transport, logistische oder medizinische Unterstützung, falls es keine anderen Möglichkeiten der Unterstützung gibt.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln binnen sechs Monaten nach Annahme dieser Entscheidung die entsprechenden allgemeinen Informationen über die Teams, Experten, Module und sonstige Unterstützung gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels und teilen etwaige Aktualisierungen unverzüglich mit, sowie über die medizinischen Ressourcen gemäß Artikel 5 Nummer 6.

(7) Die Mitgliedstaaten treffen, falls sie dies beantragen, mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um die rasche Beförderung der von ihnen angebotenen Katastrophenhilfe sicherzustellen.

(8) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Kontaktstellen und unterrichten die Kommission darüber.

Artikel 5

Die Kommission übernimmt folgende Aufgaben:

  1. Einrichtung und Verwaltung des MIC;
  2. Einrichtung und Verwaltung des CECIS;
  3. Beiträge zur Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen gemäß Artikel 2 Nummer 7;
  4. sie sorgt dafür, dass schnellstmöglich kleine Expertenteams zusammengestellt und entsandt werden können, deren Mitglieder den Auftrag haben,
    1. den Katastrophenhilfebedarf des hilfeersuchenden Mitgliedstaats angesichts der in den Mitgliedstaaten und im Rahmen des Verfahrens verfügbaren Hilfe zu beurteilen,
    2. bei Bedarf die Koordinierung der Katastrophenschutzeinsätze vor Ort zu fördern und, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, die Verbindung mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes herzustellen;
  5. sie erstellt ein Ausbildungsprogramm zur Verbesserung der Koordinierung der Katastrophenschutzeinsätze, indem sie für die Kompatibilität und Komplementarität der Einsatzteams und der Module im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 oder gegebenenfalls sonstiger Unterstützung im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 und eine Verbesserung der Kompetenz der mit der Evaluierung betrauten Experten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sorgt. Das Programm schließt gemeinsame Kurse und Übungen sowie ein Austauschsystem ein, in dessen Rahmen Einzelpersonen in andere Mitgliedstaaten entsandt werden können;
  6. bei schweren Notfällen Zusammenstellung der Angaben über die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung einer Serum- und Impfstoffproduktion oder anderer erforderlicher medizinischer Ressourcen sowie über die entsprechenden Reserven, die bereitgestellt werden könnten;
  7. Erstellung eines Programms zur Auswertung der bei den Einsätzen im Rahmen des Verfahrens gesammelten Erfahrungen und Verbreitung der entsprechenden Erkenntnisse über das Informationssystem;
  8. Empfehlung und Förderung der Einführung und des Einsatzes neuer Technologien für das Verfahren;
  9. Ergreifen der in Artikel 2 Nummern 8 und 9 genannten Maßnahmen;
  10. Schaffung der Fähigkeit für die grundlegende logistische Unterstützung der Evaluierungs- und/oder Koordinierungsexperten;
  11. Ergreifen sonstiger im Rahmen des Verfahrens erforderlicher Unterstützungs- und Ergänzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom.

Kapitel III
Reaktion

Artikel 6

(1) Bei schweren Notfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden schweren Notfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können, unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist, unverzüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten, auf die der Notfall möglicherweise Auswirkungen hat.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung bereits in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft oder bestehender internationaler Vereinbarungen geregelt ist.

(2) Bei schweren Notfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden schweren Notfällen, die zu Hilfeersuchen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten führen können, unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist, unverzüglich die Kommission, wenn mit einem möglichen Hilfeersuchen über das MIC zu rechnen ist, damit diese gegebenenfalls die übrigen Mitgliedstaaten unterrichten und ihre zuständigen Dienststellen mobilisieren kann.

(3) Diese Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt gegebenenfalls über CECIS.

Artikel 7

(1) Bei einem schweren Notfall in der Gemeinschaft kann ein Mitgliedstaat ein Hilfeersuchen an das MIC oder unmittelbar an die anderen Mitgliedstaaten richten. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein.

(2) Im Fall eines Hilfeersuchens über das MIC muss die Kommission nach Eingang des Ersuchens je nach Lage unverzüglich

  1. das Ersuchen an die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten;
  2. die Bereitstellung von Teams, Experten, Modulen und sonstiger Unterstützung erleichtern;
  3. gesicherte Informationen über die Notfalllage sammeln und an die Mitgliedstaaten weiterleiten.

(3) Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Staat dies entweder über das MIC oder auf direktem Wege mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten kann. Unterrichtet ein Mitgliedstaat den hilfeersuchenden Mitgliedstaat unmittelbar, so teilt er dies auch dem MIC mit. Das MIC hält die Mitgliedstaaten auf dem Laufenden.

(4) Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ist für die Leitung der Hilfseinsätze zuständig. Die Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaats legen die Leitlinien fest und stecken erforderlichen- falls den Rahmen der den Einsatzteams oder Modulen übertragenen Aufgaben ab. Die Einzelheiten der Ausführung dieser Aufgaben bleiben dem vom hilfeleistenden Mitgliedstaat benannten Verantwortlichen überlassen.

(5) Bittet der hilfeersuchende Mitgliedstaat die Einsatzteams, den Einsatz in seinem Namen zu leiten, bemühen sich die von den Mitgliedstaaten und von der Gemeinschaft entsandten Teams, ihre Einsätze untereinander zu koordinieren.

(6) Werden Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams entsandt, so erleichtern sie die Koordinierung zwischen den Einsatzteams und stellen die Verbindung mit den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats her.

Artikel 8

(1) Bei schweren Notfällen außerhalb der Gemeinschaft kann Artikel 7 auf Ersuchen auch bei Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden.

Solche Einsätze können entweder als eigenständiger Hilfseinsatz oder als Beitrag zu einem Einsatz unter Leitung einer internationalen Organisation erfolgen.

Die in diesem Artikel enthaltenen Koordinierungsregelungen gelten nur für die Hilfe, die im Rahmen des Verfahrens geleistet wird.

Die nach diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen lassen die nach Titel V des Vertrags über die Europäische Union ergriffenen Maßnahmen unberührt.

(2) Wird Katastrophenhilfe gemäß Absatz 1 als Reaktion auf ein über das MIC verbreitetes Hilfeersuchen geleistet, so gewährleistet der Mitgliedstaat, der im Rat der Europäischen Union den Vorsitz innehat (nachstehend "Vorsitz" genannt), die Gesamtkoordinierung der Katastrophenschutzeinsätze unter Beachtung der operativen Koordinierungsrolle der Kommission gemäß Absatz 4.

(3) Bezüglich der politischen und strategischen Koordinierung nimmt der Vorsitz insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. er bewertet, ob der etwaige Einsatz des Verfahrens als Mittel zur Erleichterung und Unterstützung der Krisenbewältigung zweckmäßig ist;
  2. falls er dies für erforderlich hält, nimmt er Beziehungen zu dem betroffenen Drittland auf politischer Ebene auf und hält bezüglich des globalen politischen und strategischen Rahmens für den Hilfseinsatz Verbindung zu diesem Land in allen Phasen des Notfalls.

Der Vorsitz kann gegebenenfalls einen anderen Mitgliedstaat auffordern, die Verantwortung für diese politische und strategische Koordinierung ganz oder teilweise zu übernehmen oder die Kommission auffordern, diese Koordinierung zu unterstützen.

(4) Die operative Koordinierung wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitz im Rahmen der politischen und strategischen Koordinierung nach Absatz 3 wahrgenommen. Die operative Koordinierung umfasst erforderlichenfalls folgende Tätigkeiten:

  1. Führen eines ständigen Dialogs mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, um im Rahmen des Verfahrens einen wirksamen und kohärenten europäischen Katastrophenschutzbeitrag zu den globalen Hilfsmaßnahmen zu leisten, wozu insbesondere Folgendes gehört:
    1. unverzügliche Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die vollständigen Hilfeersuchen,
    2. Entsendung von Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams vor Ort, die eine Bewertung der Situation und des Bedarfs vornehmen und/oder die operative Koordinierung vor Ort der im Rahmen des Verfahrens geleisteten Hilfe erleichtern,
    3. Erstellung von Bedarfsanalysen in Zusammenarbeit mit den Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams und anderen Akteuren, einschließlich anderer Dienststellen der EU,
    4. Austausch einschlägiger Bewertungen und Analysen mit allen relevanten Akteuren,
    5. Bereitstellung einer Übersicht über die von den Mitgliedstaaten und anderen Quellen angebotene Hilfe,
    6. Beratung bezüglich der Art der erforderlichen Hilfe, um zu gewährleisten, dass die geleistete Katastrophenhilfe den Bedarfsanalysen entspricht,
    7. Unterstützung bei der Überwindung etwaiger praktischer Schwierigkeiten bei der Hilfeleistung in Bereichen wie Transit und Zoll;
  2. Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Drittland zu technischen Details wie genauer Hilfsbedarf, Annahme von Angeboten und praktische Vorkehrungen für die Annahme und Verteilung der Hilfe vor Ort;
  3. Kontaktaufnahme oder Zusammenarbeit mit dem Büro für die Koordinierung der humanitären Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN-OCHA), falls dieses vor Ort vertreten ist, und mit anderen einschlägigen Akteuren, die zu den globalen Hilfeleistungen beitragen, um für größtmögliche Synergien zu sorgen, Komplementarität anzustreben und Überschneidungen und Lücken zu vermeiden;
  4. Kontaktaufnahme mit allen einschlägigen Akteuren, insbesondere in der Schlussphase des Hilfseinsatzes im Rahmen des Verfahrens, um eine reibungslose Übergabe zu erleichtern.

(5) Die Kommission kann gegebenenfalls von Fall zu Fall zusätzliche operative Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorsitz wahrnehmen.

(6) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitz die Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii benennen. Die Teams setzen sich aus Experten und einem Teamleiter zusammen, die von den Mitgliedstaaten im Einzelfall zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission wählt die Experten und den Leiter dieses Teams auf der Grundlage ihrer Befähigungen und Erfahrung aus, unter anderem anhand des Niveaus der im Hinblick auf das Verfahren absolvierten Ausbildung, der bisherigen Erfahrung mit Missionen im Rahmen des Verfahrens und anderer internationaler Hilfseinsätze. Die Auswahl erfolgt ferner auf der Grundlage anderer Kriterien, einschließlich Sprachkenntnisse, damit sichergestellt ist, dass das Team als Ganzes über die erforderlichen Fähigkeiten für die konkrete Situation verfügt.

Das MIC hält enge Kontakte zu den Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams und bietet ihnen Unterstützung und Beratung.

(7) Der Vorsitz und die Kommission gewährleisten eine enge Zusammenarbeit und führen in allen Phasen des Notfalls einen ständigen Dialog bezüglich des Einsatzes.

Die operative Koordinierung wird umfassend in die Gesamtkoordinierung des UN-OCHa integriert, falls dieses vor Ort vertreten ist; dabei wird dessen leitende Rolle beachtet.

Die Koordinierung im Rahmen des Verfahrens berührt weder die bilateralen Kontakte zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und dem betroffenen Land noch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen. Diese bilateralen Kontakte können auch dazu genutzt werden, einen Beitrag zur Koordinierung im Rahmen des Verfahrens zu leisten.

Es wird eine Synergie und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union oder der Gemeinschaft angestrebt. Insbesondere gewährleistet die Kommission die Komplementarität und die Kohärenz der Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens und der nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen.

(8) Die Koordinierungsrolle des Vorsitzes und der Kommission gemäß diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und andere Unterstützung, einschließlich militärischer Mittel und Fähigkeiten. Insbesondere hat die Koordinierung durch den Vorsitz und die Kommission nicht die Erteilung von Befehlen an die Teams, Module und andere Unterstützung der Mitgliedstaaten zur Folge, die gemäß der Koordinierung auf Ebene der Zentrale und vor Ort freiwillig eingesetzt werden.

(9) Um die in den Absätzen 1 bis 8 genannte Koordinierung zu ermöglichen und einen umfassenden Beitrag zu den globalen Hilfsmaßnahmen sicherzustellen,

  1. halten alle Mitgliedstaaten, die Katastrophenhilfe nach Absatz 1 als Reaktion auf ein über das MIC verbreitetes Hilfeersuchen leisten, das MIC umfassend über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden,
  2. unterhalten die Teams und Module der Mitgliedstaaten vor Ort, die im Rahmen des Verfahrens an dem Einsatz teilnehmen, enge Kontakte zu den Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams des MIC vor Ort.

Artikel 9

Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens geleistete Katastrophenhilfe durch das Ergreifen der Maßnahmen nach Artikel 2 Nummern 8 und 9 unterstützen und ergänzen.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 10

Das Verfahren steht den Bewerberländern offen.

Weitere Drittländer sowie internationale oder regionale Organisationen können an den Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen zwischen diesen Drittländern oder Organisationen und der Gemeinschaft teilnehmen.

Artikel 11

Zum Zwecke der Durchführung dieser Entscheidung benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und unterrichten die Kommission darüber.

Bei schweren Notfällen außerhalb der Gemeinschaft sollte der etwaige Einsatz militärischer Mittel und Fähigkeiten, die zur Unterstützung des Katastrophenschutzes zur Verfügung stehen, mit den Grundsätzen der einschlägigen Richtlinien der Vereinten Nationen im Einklang stehen.

Artikel 12

Die Kommission legt nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen, insbesondere für folgende Bereiche, fest:

  1. die für Hilfseinsätze verfügbaren Ressourcen gemäß Artikel 4;
  2. das MIC gemäß Artikel 2 Nummer 5;
  3. das CECIS gemäß Artikel 2 Nummer 6;
  4. die Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams gemäß Artikel 2 Nummer 4, einschließlich der Kriterien für die Auswahl der Experten;
  5. das Ausbildungsprogramm gemäß Artikel 2 Nummer 2;
  6. die Module gemäß Artikel 4 Absatz 3;
  7. die Detektions- und Frühwarnsysteme gemäß Artikel 2 Nummer 7;
  8. Informationen über medizinische Ressourcen gemäß Artikel 5 Nummer 6;
  9. die Einsätze innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 sowie die Einsätze außerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 8.

Artikel 13

  1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 13 der Entscheidung 2007/162/EG , Euratom eingesetzten Ausschuss unterstützt.
  2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 14

Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Entscheidung nach ihrer Bekanntgabe alle drei Jahre und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Bewertung.

Den Schlussfolgerungen sind gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 15

Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 16

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

Entsprechungstabelle

Entscheidung des Rates 2001/792/EG , Euratom Diese Entscheidung
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2, Unterabsätze 1 und 2 Artikel 1 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 1 Absatz 2, Unterabsatz 3 Erwägungsgrund 4, Satz 2
Artikel 1 Absatz 3 Einleitungssatz Artikel 2 Einleitungssatz
Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 2 Nummer 1
Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 2 Nummer 2
Artikel 1 Absatz 3 dritter Gedankenstrich Artikel 2 Nummer 3
Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich Artikel 2 Nummer 4
Artikel 1 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich Artikel 2 Nummer 5
Artikel 1 Absatz 3 sechster Gedankenstrich Artikel 2 Nummer 6
- Artikel 2 Nummer 7
- Artikel 2 Nummer 8
- Artikel 2 Nummer 9
- Artikel 2 Nummer 10
Artikel 1 Absatz 3 siebter Gedankenstrich Artikel 2 Nummer 11
- Artikel 3
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 6 Absätze 1 und 2
Artikel 2 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3
Artikel 3 Einleitungssatz -
Artikel 3 Buchstabe a Artikel 4 Absatz 1
Artikel 3 Buchstabe b Artikel 4 Absatz 2
- Artikel 4 Absatz 3
Artikel 3 Buchstabe c Artikel 4 Absatz 6
Artikel 3 Buchstabe d Artikel 4 Absatz 4
- Artikel 4 Absatz 5
- Artikel 4 Absatz 7
Artikel 3 Buchstabe e Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 11
Artikel 4 Einleitungssatz Artikel 5 Einleitungssatz
Artikel 4 Buchstabe a Artikel 5 Nummer 1
Artikel 4 Buchstabe b Artikel 5 Nummer 2
- Artikel 5 Nummer 3
Artikel 4 Buchstabe c Artikel 5 Nummer 4
Artikel 4 Buchstabe d Artikel 5 Nummer 5
Artikel 4 Buchstabe e Artikel 5 Nummer 6
Artikel 4 Buchstabe f Artikel 5 Nummer 7
Artikel 4 Buchstabe g Artikel 5 Nummer 8
Artikel 4 Buchstabe h Artikel 5 Nummer 9
- Artikel 5 Nummer 10
- Artikel 5 Nummer 11
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 7 Absätze 1 und 2
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 4
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 5 Artikel 7 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 8 Absätze 2 bis 9
- Artikel 9
Artikel 7 Artikel 10 Absatz 1
- Artikel 10 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 1 -
Artikel 8 Absatz 2 Einleitungssatz Artikel 12 Einleitungssatz
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 12 Nummer 1
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 12 Nummer 2
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 12 Nummer 3
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 12 Nummer 4
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 12 Nummer 5
- Artikel 12 Nummer 6
- Artikel 12 Nummer 7
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f Artikel 12 Nummer 8
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g Artikel 12 Nummer 9
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2 -
Artikel 9 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 4 -
Artikel 10 Artikel 14
- Artikel 15
Artikel 11 -
Artikel 12 Artikel 16
__________
1) Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2) ABl. C 195 vom 18.08.2006 S. 40.
3) ABl. L 297 vom 15.11.2001 S. 7.
4) ABl. C 198 vom 27.07.1991 S. 1.
5) ABl. L 326 vom 03.12.1998, S. 1.
6) ABl. L 163 vom 02.07.1996 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
7) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).
8) ABl. L 71 vom 10.03.2007 S. 9.

ENDE

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