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EU 2006

Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(ABl. Nr. L 200 vom 22.07.2006 S. 11)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 202 dritter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat den Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 2 erlassen. Mit diesem Beschluss wurde eine begrenzte Zahl von Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse vorgesehen.

(2) Dieser Beschluss sollte geändert werden, um eine neue Modalität für die Ausübung von Durchführungsbefugnissen aufzunehmen, nämlich das Regelungsverfahren mit Kontrolle, das es dem Gesetzgeber gestattet, die Annahme eines Entwurfs von Maßnahmen mit der Begründung abzulehnen, dass der Entwurf über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht oder mit dem Ziel und dem Inhalt dieses Rechtsakts nicht vereinbar ist oder aber gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit verstößt.

(3) Auf das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts zurückgegriffen werden, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen.

(4) In diesem Rahmen sollte auch eine bessere Unterrichtung des Europäischen Parlaments über die Arbeiten der Ausschüsse sichergestellt werden

- beschliesst:

Artikel 1

Der Beschluss 1999/468/EG wird wie folgt geändert:

1. In Erwägungsgrund 5 wird im letzten Teilsatz vor dem Wort "allerdings" Folgendes eingefügt:

"mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle".

2. Nach Erwägungsgrund 7 wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:

"( 7a) Auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Rechtsakts zurückgegriffen werden, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen. Dieses Verfahren soll es den beiden an der Rechtsetzung beteiligten Organen ermöglichen, vor der Annahme solcher Maßnahmen eine Kontrolle durchzuführen. Die wesentlichen Elemente eines Rechtsakts dürfen nur durch den Gesetzgeber auf der Grundlage des Vertrags geändert werden."

3. Erwägungsgrund 10 erhält folgende Fassung:

"(10) Mit diesem Beschluss wird drittens bezweckt, die Unterrichtung des Europäischen Parlaments dadurch zu verbessern, dass die Kommission das Europäische Parlament regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse unterrichtet, dass sie dem Europäischen Parlament Unterlagen zur Tätigkeit der Ausschüsse übermittelt und dass sie das Europäische Parlament unterrichtet, wenn sie dem Rat Maßnahmen oder Entwürfe von zu ergreifenden Maßnahmen übermittelt; besondere Beachtung gebührt dabei der Unterrichtung des Europäischen Parlaments über die Arbeit der Ausschüsse im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, damit gewährleistet ist, dass das Europäische Parlament seine Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist treffen kann."

4. In Artikel 1 Absatz 2 wird die Angabe "5 und 6" durch die Angabe "5, 5a und 6" ersetzt.

5. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet des Absatzes 2 werden bei der Wahl der Verfahrensmodalitäten für die Annahme der Durchführungsmaßnahmen folgende Kriterien zugrundegelegt:".

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(2) Ist in einem nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakt vorgesehen, dass Maßnahmen von allgemeiner Tragweite angenommen werden, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieses Rechtsakts bewirken, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, so werden diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

6. In Artikel 4 Absatz 2 sowie in Artikel 5 Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absätze 2 und 4" ersetzt.

7. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel eingefügt:

" Artikel 5a Regelungsverfahren mit Kontrolle

(1) Die Kommission wird von einem Regelungskontrollausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

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