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Regelwerk, EU 2007, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2007 S. 9;
Beschl. 1313/2013/EU - ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 924 Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2014 gem. des Beschl.'es 1313/2013/EU

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u des EG-Vertrags umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes.

(2) Zu diesem Zweck wurde durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom 2 ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (im Folgenden als "Verfahren" bezeichnet) eingerichtet.

(3) Die Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm für den Katastrophenschutz 3 tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Es ist notwendig, ein Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz (im Folgenden als "Instrument" bezeichnet) zu schaffen, mit dem finanzielle Unterstützung geleistet und somit zur Steigerung der Wirksamkeit der Reaktion auf größere Notfälle, insbesondere im Rahmen der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom, sowie zur Verstärkung der Präventiv- und Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf alle Arten von Notfällen - wie Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachte Katastrophen, Terroranschläge, einschließlich chemischer, biologischer, radiologischer oder nuklearer Terroranschläge, sowie technologische, radiologische oder ökologische Unfälle - beigetragen werden kann.

(5) Zur Gewährleistung der Kontinuität mit der Entscheidung 1999/847/EG sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2007 gelten.

(6) Das Instrument ist ein sichtbares Zeichen der Solidarität Europas gegenüber den von größeren Notfällen betroffenen Ländern und erleichtert die Bereitstellung von Hilfe durch Mobilisierung der Einsatzmittel der Mitgliedstaaten.

(7) Die abgelegenen Gebiete und die Gebiete in äußerster Randlage sowie einige andere Gebiete und Inseln der Gemeinschaft weisen aufgrund ihrer geografischen, geländespezifischen, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale oft besondere Gegebenheiten auf und haben oft besondere Bedürfnisse. Diese wirken sich ungünstig aus, erschweren die Hilfeleistung und die Bereitstellung von Einsatzmitteln, wodurch die Bereitstellung von Hilfe und Hilfsmitteln erschwert wird, und bedingen in einem ernstlich drohenden größeren Notfall einen besonderen Bedarf an Hilfe.

(8) Diese Entscheidung sollte weder die Maßnahmen, die von der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität 4 erfasst werden, noch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, die nach dem Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit erlassen wurden, und auch nicht die Verbraucherschutzmaßnahmen, die gemäß dem Beschluss 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) 5 erlassen wurden, berühren.

(9) Aus Gründen der Kohärenz sollten Aktionen, die unter den Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken" als Teil des generellen Programms "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" für den Zeitraum 2007 bis 2013 6 fallen oder mit der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der Gewährleistung der inneren Sicherheit in Zusammenhang stehen, nicht von der vorliegenden Entscheidung erfasst werden.

(10) Diese Entscheidung sollte nicht für Aktionen gelten, die von der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe 7 erfasst werden.

(11) Da die Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung 8 am 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten ist, sollten mit der vorliegenden Entscheidung auch die Maßnahmen in Reaktion auf unfallbedingte Meeresverschmutzungen im Rahmen des Verfahrens erfasst werden. Die Aspekte der Vorsorge und Prävention sollten durch andere Instrumente wie die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs 9 abgedeckt werden..

(12) Um den wirksamen Einsatz des Instruments sicherzustellen, sollten Aktionen, für die finanzielle Unterstützung gewährt wird, so ausgelegt sein, dass sie einen praktischen und zeitnahen Beitrag zur Prävention und zu Vorsorgemaßnahmen sowie zur Reaktion bei größeren Notfällen leisten können.

(13) Das Verfahren für den Katastrophenschutz sollte durch ein wirksames, integriertes Detektions- und Frühwarnsystem unterstützt werden, das die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft auf eingetretene und auf drohende Katastrophen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten treffen könnten, aufmerksam machen kann. Zwar sollten die Beschlüsse über die Schaffung solcher Systeme im Rahmen anderer spezifischer Instrumente gefasst werden; da jedoch im Rahmen des Verfahrens auf diese Systeme zurückgegriffen werden wird, sollte das Instrument für den Katastrophenschutz zu ihrer Einrichtung beitragen, indem Angaben zum Bedarf gemacht werden und gewährleistet wird, dass diese Systeme untereinander vernetzt und in das Verfahren eingebunden werden. Sobald diese Systeme eingerichtet sind, sollten sie im Rahmen des Verfahrens voll genutzt werden, und es sollte durch alle Mittel, die darüber hinaus im Rahmen der vorliegenden Entscheidung bereitstehen, zur Weiterentwicklung der Systeme beigetragen werden.

(14) Die Kommission sollte angemessene logistische Unterstützung für die von ihr entsandten Evaluierungs- und/oder Koordinierungsexperten bereitstellen.

(15) Es obliegt den Mitgliedstaaten, Ausrüstung und Transportmittel für Maßnahmen des Katastrophenschutzes bereitzustellen, die sie im Rahmen des Verfahrens anbieten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem eine angemessene logistische Unterstützung für die von ihnen entsandten Einsatzteams oder Module bereitstellen.

(16) Die Kommission hat gleichwohl die Aufgabe, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie die gemeinsame Nutzung der Ausrüstungen und Transportmittel der Mitgliedstaaten erleichtert. Ferner könnte die Kommission den Mitgliedstaaten dabei helfen, Transportmittel, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können, zu ermitteln und ihnen den Zugang zu diesen erleichtern. Die Kommission könnte die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungskapazitäten unterstützen, die aus anderen Quellen bereitgestellt werden können.

(17) Die Kommission sollte ferner in der Lage sein, erforderlichenfalls die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportkapazitäten aufzustocken, indem sie zusätzliche Transportmittel finanziert, damit sichergestellt werden kann, dass die Hilfe im Rahmen des Verfahrens für den Katastrophenschutz rechtzeitig bereitgestellt wird und wirksam ist. Diese Finanzierung sollte unter Beachtung bestimmter Kriterien und vorbehaltlich der Rückzahlung eines Teils der gewährten Finanzhilfen erfolgen.

(18) Die Vergabe öffentlicher Beschaffungsaufträge und die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieses Instruments erfolgt gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 10 (im Folgenden als "Haushaltsverordnung" bezeichnet). Aufgrund des besonderen Charakters von Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes sollte vorgesehen werden, dass Zuschüsse auch natürlichen Personen gewährt werden können. Es ist außerdem wichtig, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere die darin verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit eingehalten werden.

(19) Die Beteiligung von Drittländern an diesem Instrument sollte möglich sein.

(20) Kommt das Verfahren für den Katastrophenschutz aufgrund eines Hilfeersuchens außerhalb der Gemeinschaft zur Anwendung und ist es dabei Bestandteil umfassenderer humanitärer Maßnahmen der Gemeinschaft, so ist es besonders wichtig, dass die gemäß dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen und die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind und dass die Maßnahmen aufgrund dieser Entscheidung den humanitären Grundsätzen entsprechen, die in jener genannten Verordnung festgelegt sind, nämlich der Nichtdiskriminierung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen der Opfer durchgeführt werden, wie dies generell für den Katastrophenschutz gilt.

(21) Bei Einsätzen in Drittländern sollte die Koordinierung und Abstimmung mit den Aktionen von internationalen Organisationen und Einrichtungen sichergestellt sein.

(22) Damit die Kommission die Durchführung dieser Entscheidung besser verfolgen kann, sollten auf Initiative der Kommission Mittel zur Finanzierung der Ausgaben für ihre Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung der Durchführung bereitgestellt werden können.

(23) Es sollten geeignete Bestimmungen festgelegt werden, um eine angemessene Überwachung der Durchführung der Maßnahmen, die mit dem Instrument finanziell unterstützt werden, sicherzustellen.

(24) Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 11, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten 12 sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 13 sollten auch geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, sowie gegebenenfalls die notwendigen Schritte unternommen werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(25) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 14 erlassen werden, wobei zwischen Maßnahmen, für die das Verwaltungsverfahren gilt, und Maßnahmen, für die das Verfahren des Regelungsverfahrens gilt, zu unterscheiden ist; letzteres Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung der zu treffenden Maßnahmen in bestimmten Fällen das angemessenere.

(26) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung 15 wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eingesetzt, ohne die Befugnisse der Haushaltsbehörde gemäß der Festlegung im EG-Vertrag zu beeinträchtigen. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass dieser Betrag teilweise aus der Teilrubrik 3B ("Unionsbürgerschaft") und teilweise aus der Rubrik 4 ("Die EU als globaler Partner") des Finanzrahmens 2007-2013 finanziert werden sollte.

(27) Die Durchführung der Entscheidung sollte regelmäßig bewertet werden.

(28) Da die Ziele dieser Entscheidung durch die Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der durch das Instrument zu finanzierenden Aktionen und des sich aus der Durchführung der Entscheidung ergebenden Nutzens, was die Rettung von Menschenleben sowie die Verringerung von Körperverletzungen sowie von ökologischen, wirtschaftlichen und materiellen Schäden betrifft, besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(29) Im EG-Vertrag und im Euratom-Vertrag sind für die Annahme dieser Entscheidung keine anderen Befugnisse als die in den Artikeln 308 bzw. 203 genannten vorgesehen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

(1) Mit dieser Entscheidung wird ein Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz (im Folgenden "Instrument" genannt) geschaffen, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zum Schutz vor allem von Menschen, aber auch der Umwelt und von Vermögenswerten, einschließlich des kulturellen Erbes, im Falle von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen, bei Terroranschlägen und bei technologischen, radiologischen oder ökologischen Unfällen zu unterstützen und zu ergänzen sowie eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten beim Katastrophenschutz zu erleichtern.

Das Instrument deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 ab.

(2) Diese Entscheidung legt die Regeln fest, nach denen finanzielle Unterstützung gewährt werden kann für

  1. Maßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (im Folgenden "Verfahren" genannt),
  2. Maßnahmen zur Verhütung oder Minderung der Auswirkungen eines Notfalls und
  3. Maßnahmen zur Erhöhung der Reaktionsbereitschaft der Gemeinschaft in Notfällen, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der EU-Bürger.

(3) Diese Entscheidung enthält auch besondere Bestimmungen über die Finanzierung von bestimmten Transportmitteln bei größeren Notfällen, um eine schnelle und wirksame Reaktion in solchen Fällen zu erleichtern.

(4) Diese Entscheidung trägt den besonderen Bedürfnissen Rechnung, die die abgelegenen, in äußerster Randlage befindlichen sowie anderen Gebiete oder Inseln der Gemeinschaft in einem Notfall haben.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Entscheidung gilt für Präventiv- und Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf alle Arten von Notfällen innerhalb der Gemeinschaft und in den teilnehmenden Ländern gemäß Artikel 7.

(2) Sie gilt auch für Unterstützungsmaßnahmen innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft zur Reaktion auf die unmittelbaren Folgen eines wie auch immer gearteten größeren Notfalls, einschließlich der Reaktion auf unfallbedingte Meeresverschmutzungen im Rahmen des Verfahrens, sofern ein Hilfeersuchen gemäß dem Verfahren erfolgt.

(3) Diese Entscheidung ist nicht anwendbar auf

  1. Maßnahmen, die von der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 erfasst werden;
  2. Maßnahmen, die von Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit erfasst werden;
  3. Maßnahmen, die von dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG erfasst werden;
  4. Maßnahmen, die von dem Beschluss 2007/124/EG, Euratom erfasst werden;
  5. Maßnahmen, die von der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 erfasst werden, unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Entscheidung;
  6. Maßnahmen, die von der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 erfasst werden.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Notfall" jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Vermögenswerte hat oder haben kann;
  2. "größerer Notfall" jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Vermögenswerte hat oder haben kann und Anlass zu einem Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens geben kann;
  3. "Reaktion" jede Maßnahme, die im Rahmen des Verfahrens während eines größeren Notfalls oder anschließend zur Bewältigung seiner unmittelbaren Auswirkungen getroffen wird;
  4. "Vorsorge" ist eine Handlungsbereitschaft und fähigkeit in personeller und materieller Hinsicht aufgrund vorsorglicher Maßnahmen, die eine wirksame und rasche Reaktion auf Notfälle ermöglicht;
  5. "Prävention" jede Maßnahme, die den Mitgliedstaaten hilft, Risiken vorzubeugen oder die durch Notfälle verursachten Schäden für Menschen, die Umwelt oder Vermögenswerte zu verringern;
  6. "Frühwarnung" die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen, die ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken ermöglicht und die Bereitschaft zur wirksamen Reaktion sicherstellt.

Artikel 4 Förderfähige Maßnahmen und Kriterien

(1) Folgende Maßnahmen in den Bereichen Prävention und Vorsorge kommen für eine finanzielle Unterstützung durch das Instrument in Frage:

  1. Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien mit dem Ziel,
    1. den Austausch von Wissen, vorbildlichen Verfahren und Informationen zu erleichtern und
    2. Prävention, Vorsorge und wirksame Reaktion zu fördern;
  2. Schulungen, Übungen, Workshops, Austausch von Personal und Experten, Aufbau von Netzen, Demonstrationsprojekte und Technologietransfer mit dem Ziel, Prävention, Vorsorge und wirksame Reaktion zu fördern;
  3. Aufklärung, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und damit verbunden Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen mit dem Ziel, die Folgen von Notfällen für die EU-Bürger so gering wie möglich zu halten und den EU-Bürgern zu helfen, sich selbst wirksamer zu schützen;
  4. Aufrechterhaltung der Funktionen des Beobachtungs- und Informationszentrums des Verfahrens (MIC), um bei größeren Notfällen eine rasche Reaktion zu erleichtern;
  5. Informationstätigkeit zur Verbesserung der Außenwirkung der Reaktion der Gemeinschaft;
  6. Beiträge zur Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten treffen könnten, um eine rasche Reaktion der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu ermöglichen, sowie Beiträge zur Einrichtung solcher Systeme durch Studien und Evaluierungen zur Notwendigkeit und Realisierbarkeit dieser Systeme und durch Maßnahmen, durch die darauf hingewirkt wird, diese Systeme untereinander und mit dem MIC und dem in Buchstabe g genannten CECIS zu vernetzen. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden Informations-, Beobachtungs- und Detektionssysteme und bauen auf ihnen auf;
  7. Einrichtung und Instandhaltung eines sicheren gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle (CECIS) und Instrumente, die eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem Beobachtungs- und Informationszentrum und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten sowie den anderen Teilnehmern im Rahmen des Verfahrens ermöglichen;
  8. Überwachungs-, Bewertungs- und Evaluierungstätigkeiten;
  9. Auflage eines Programms zur Auswertung der Erfahrungen aus Einsätzen und Übungen im Rahmen des Verfahrens.

(2) Folgende Maßnahmen im Bereich der Reaktion im Rahmen des Verfahrens kommen für eine finanzielle Unterstützung durch das Instrument in Frage:

  1. Entsendung von Bewertungs- und Koordinierungsexperten mit entsprechender Ausrüstung, insbesondere Kommunikationsmitteln, um die Hilfeleistung und die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren vor Ort zu erleichtern;
  2. Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungs- und Transportmitteln durch
    1. Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstung und Transportmittel, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstung oder Transportmittel zu erleichtern;
    2. Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von und dem Zugang zu Transportmitteln, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können;
    3. Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können;
  3. Ergänzung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportmittel durch Finanzierung zusätzlicher Transportmittel, die erforderlich sind, um eine rasche Reaktion bei unter Artikel 1 fallenden größeren Notfällen zu gewährleisten. Diese Aktionen kommen lediglich dann für eine finanzielle Unterstützung durch das Instrument in Betracht, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
    1. die zusätzlichen Transportmittel sind erforderlich, um die Wirksamkeit der Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens zu gewährleisten;
    2. alle anderen Möglichkeiten, Transportmittel im Rahmen des Verfahrens zu beschaffen, einschließlich der unter Buchstabe b genannten Möglichkeiten, wurden ausgeschöpft;
    3. die zu transportierende Hilfe
      • wurde auf das Hilfeersuchen eines Landes im Rahmen des Verfahrens hin angeboten und angenommen;
      • ist notwendig, um die durch den Notfall entstandenen Existenzbedürfnisse zu befriedigen;
      • ergänzt die Hilfe der Mitgliedstaaten;
      • ergänzt bei Notfällen in Drittländern die humanitären Maßnahmen der Gemeinschaft insgesamt, wenn eine solche vorhanden ist.

(3) ...

  1. Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung für den Transport ihrer Hilfe beantragen, zahlen spätestens 180 Tage nach der Intervention wenigstens 50 % der erhaltenen Gemeinschaftsmittel zurück.
  2. Eine Finanzierung im Rahmen des Instruments lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Vermögenswerten und der Umwelt in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen unberührt und

entbindet die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Pflicht, ihre Katastrophenschutzmechanismen mit ausreichenden Fähigkeiten auszustatten, um sie in die Lage zu versetzen, angemessen auf Katastrophen von einer Größenordnung und Art zu reagieren, mit der nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die gerechtfertigterweise eine Vorbereitung erfolgen kann.

(4) Die Vorschriften zur Durchführung von Absatz 2 Buchstaben b und c und Absatz 3 werden in dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Die Kommission erstattet dem in Artikel 13 genannten Ausschuss regelmäßig Bericht über die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Absatz 3.

Diese Bestimmungen werden erforderlichenfalls in dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren geändert.

Artikel 5 Begünstigte

Finanzielle Unterstützung nach diesem Instrument kann natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden.

Artikel 6 Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsbestimmungen

(1) Die Kommission gewährt die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft nach Maßgabe der Haushaltsordnung.

(2) Die finanzielle Unterstützung durch das Instrument kann in Form von Zuschüssen oder öffentlichen Beschaffungsaufträgen gemäß der Haushaltsordnung gewährt werden.

(3) Im Falle von Zuschüssen verabschiedet die Kommission jährliche Arbeitsprogramme, in denen die Ziele, der Zeitplan für Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, der veranschlagte Betrag, der Finanzierungshöchstsatz und die erwarteten Ergebnisse angegeben sind.

(4) Im Falle öffentlicher Beschaffungsaufträge sind die Aufträge einschließlich aller Rahmenverträge für die Mobilisierung der Mittel, die zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen erforderlich sind, in die jährlichen Arbeitsprogramme aufzunehmen.

(5) Die jährlichen Arbeitsprogramme werden in dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(6) Der Haushalt des Instruments wird von der Kommission nach dem Prinzip der zentralen Mittelverwaltung direkt in den Dienststellen der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Haushaltsordnung vollzogen.

Artikel 7 Beteiligung von Drittländern

Die Bewerberländer können sich an dem Instrument beteiligen.

Andere Drittländer können sich an Maßnahmen im Rahmen des Instruments beteiligen, wenn Abkommen zwischen den betreffenden Drittländern und der Gemeinschaft dies zulassen.

Artikel 8 Komplementarität und Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen

(1) Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung durch das Instrument gewährt wird, erhalten keine Unterstützung durch andere Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft.

Die Kommission stellt sicher, dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung durch das Instrument beantragen, und Begünstigte einer solchen Unterstützung sie über eine finanzielle Unterstützung, die sie aus anderen Quellen, insbesondere aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, erhalten, sowie über laufende Anträge auf Gewährung einer solchen Unterstützung unterrichten.

(2) Es sind Synergieeffekte und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union oder der Gemeinschaft anzustreben. Im Falle einer Reaktion in Drittländern stellt die Kommission sicher, dass die aufgrund des Instruments und die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind.

(3) Trägt die im Rahmen des Verfahrens gewährte Unterstützung zu einer umfassenderen humanitären Reaktion der Gemeinschaft bei, so sind bei den Maßnahmen, die mit dem Instrument finanziell unterstützt werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 genannten humanitären Grundsätze zu beachten.

Artikel 9 Abstimmung mit Maßnahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen

Die Kommission gewährleistet, dass bei Einsätzen in Drittländern die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen mit denen internationaler Organisationen und Einrichtungen, insbesondere derjenigen, die Teil des Systems der Vereinten Nationen sind, koordiniert und abgestimmt werden.

Artikel 10 Technische und administrative Hilfe

(1) Auf Initiative der Kommission können durch das Instrument auch Ausgaben abgedeckt werden, die mit der Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die unmittelbar für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlich ist, im Zusammenhang stehen.

Diese Ausgaben können insbesondere Folgendes abdecken: Studien, Sitzungen, Informationstätigkeiten, Veröffentlichungen, Ausgaben für Netzwerke (und entsprechende Ausrüstung) für den Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, auf die die Kommission bei der Durchführung dieser Entscheidung möglicherweise zurückgreifen muss.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Ausgaben dürfen 4 % der Haushaltsmittel nicht überschreiten.

(2) Der Haushalt bezüglich der in Absatz 1 genannten Maßnahmen wird von der Kommission nach dem Prinzip der zentralen Mittelverwaltung direkt in den Dienststellen der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Haushaltsordnung vollzogen.

Artikel 11 Überwachung

(1) Die Kommission gewährleistet, dass die sich aus der Durchführung dieses Instruments ergebenden Verträge und Zuschussregelungen insbesondere die Beaufsichtigung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter), erforderlichenfalls durch Kontrollen vor Ort, einschließlich Stichprobenkontrollen, sowie Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.

(2) Die Kommission gewährleistet, dass der Begünstigte der finanziellen Unterstützung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt.

(3) Die Kommission gewährleistet, dass auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Kontrollen vor Ort erforderlichenfalls der Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie der Zeitplan für die Auszahlungen angepasst werden.

(4) Die Kommission gewährleistet, dass alle erforderlichen Schritte unternommen werden, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und nach Maßgabe dieser Entscheidung sowie der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 12 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1) Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung der durch das Instrument finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Einziehung von zu Unrecht ausgezahlten Beträgen sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 geschützt werden.

(2) Bei den durch das Instrument finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung, einschließlich jeder Missachtung einer aufgrund des Instruments begründeten vertraglichen Verpflichtung, als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte zur Folge hat oder haben könnte.

(3) Die Kommission gewährleistet, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie Unregelmäßigkeiten - einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags über die betreffende finanzielle Unterstützung - feststellt oder wenn eine mit der Art des Vorhabens oder seinen Durchführungsbedingungen nicht zu vereinbarende Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, ohne dass um die vorherige Zustimmung der Kommission schriftlich nachgesucht worden wäre.

(4) Werden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so gewährleistet die Kommission, dass der Begünstigte aufgefordert wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern.

Gibt der Begünstigte keine zufrieden stellende Begründung, so gewährleistet die Kommission, dass der Restbetrag der finanziellen Unterstützung gestrichen werden kann und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder gefordert wird.

(5) Die Kommission gewährleistet, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag zurückgezahlt wird, wobei auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben werden.

Artikel 13 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14 Haushaltsmittel

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Instruments für den Zeitraum von 2007 bis 2013 beträgt 189.800.000 EUR zu laufenden Preisen.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der im Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

Aus der Teilrubrik 3B - "Unionsbürgerschaft" des Finanzrahmens werden 133.800.000 EUR und aus der Rubrik 4 - "Die EU als globaler Partner" 56.000.000 EUR zu laufenden Preisen bereitgestellt.

(2) Höchstens 50 % des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags werden für Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c gewährt.

Artikel 15 Bewertung

(1) Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung durch das Instrument erhalten, werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vor:

  1. spätestens zum 31. Dezember 2008 einen ersten Evaluierungsbericht zu den qualitativen und quantitativen Aspekten der Durchführung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c und Absatz 3. Dieser Bericht trägt den Ergebnissen einer Analyse des bei größeren Katastrophenschutzeinsätzen aufgetretenen Bedarfs an Transportmitteln und Ausrüstung und der im Rahmen dieser Entscheidung getroffenen Abhilfemaßnahmen Rechnung, die bis zum 31. Dezember 2007 gemeinsam von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt wird;

    Sofern es im Lichte der Schlussfolgerungen des Berichts notwendig erscheint,

    1. kann die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen unterbreiten,
    2. kann der Rat die Kommission ersuchen, einen Vorschlag zu unterbreiten, damit eine entsprechende Änderung dieser Bestimmungen vor dem 30. Juni 2009 angenommen werden kann.
  2. spätestens zum 30. Juni 2010 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieser Entscheidung;
  3. spätestens zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortführung der Entscheidung;
  4. spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Expost-Bewertung.

Artikel 16 Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 17 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2007.

______________
1) ABl. C 291 E vom 30.11.2006 S. 104.

2) ABl. L 297 vom 15.11.2001 S. 7.

3) ABl. L 327 vom 21.12.1999 S. 53. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/12/EG (ABl. L 6 vom 08.01.2005 S. 7).

4) ABl. L 327 vom 24.11.2006 S. 1.

5) ABl. L 404 vom 30.12.2006 S. 39.

6) ABl. L 58 vom 24.02.2007 S. 1.

7) ABl. L 163 vom 02.07.1996 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.10.2003 S. 1).

8) ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 1. Entscheidung geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.04.2004 S. 12).

9) ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 (ABl. L 394 vom 30.12.2006 S. 1).

10) ABl. L 248 vom 16.09.2002 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006 S. 1).

11) ABl. L 312 vom 23.12.1995 S. 1.

12) ABl. L 292 vom 15.11.1996 S. 2.

13) ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 1.

14) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).

15) ABl. C 139 vom 14.06.2006 S. 1.

ENDE

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