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Regelwerk, EU 2000, Störfall/Kastrophen

Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung

(ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3 aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 11. Oktober 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die gemeinschaftlichen Aktionen im Bereich der unfallbedingten Meeresverschmutzung seit 1978 konnte schrittweise eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms aufgebaut werden. Die seit 1978 verabschiedeten Entschließungen und Entscheidungen 4 bilden die Grundlage für diese Zusammenarbeit.

(2) Die gegenseitige Hilfeleistung und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet wird bereits durch mehrere regionale Übereinkommen über die unfallbedingte Meeresverschmutzung, wie das Übereinkommen von Bonn, erleichtert.

(3) Die auf europäische Meere und Meeresgebiete anwendbaren internationalen Übereinkommen und Abkommen, wie das OSPAR-Übereinkommen, das Übereinkommen von Barcelona und das Helsinki-Übereinkommen, sind zu berücksichtigen.

(4) Ziel des Informationssystems der Gemeinschaft war es, den Mitgliedstaaten die Daten zur Verfügung zu stellen, die sie zur Überwachung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Ölleckagen und große Mengen anderer gefährlicher Stoffe benötigen. Das Informationssystem wird durch den Einsatz eines modernen Datenverarbeitungssystems vereinfacht.

(5) Es muss ein System zum zügigen und effizienten Informationsaustausch eingerichtet werden.

(6) Die Task Force der Gemeinschaft sowie andere Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft haben dafür gesorgt, dass die zuständigen Dienste bei Umweltkatastrophen auf See praktische Hilfe erhielten; ferner haben sie die Zusammenarbeit gestärkt und die Einsatzfähigkeit erhöht.

(7) In dem von der Kommission vorgelegten Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen für eine dauerhafte Entwicklung(') ist vorgesehen, dass die Gemeinschaft ihre Maßnahmen besonders im Bereich Umweltkatastrophen, zu denen auch die unfallbedingte oder vorsätzliche Meeresverschmutzung zählt, intensiviert.

(8) Die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (6) ist im Zusammenhang mit der vorliegenden Entscheidung von grundlegender Bedeutung.

(9) Unter "gefährlichen Stoffen" sind alle gefährlichen oder schädlichen Stoffe zu verstehen, deren Freisetzung in die Meeresumwelt Anlass zu Besorgnis geben kann.

(10) Die gemeinschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten Meeresverschmutzung trägt durch Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags bei, indem die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird und gemäß Artikel 174 des Vertrags Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt und zum Schutz der menschlichen Gesundheit ergriffen werden.

(11) Die Schaffung eines gemeinschaftlichen Kooperationsrahmens mit Begleitmaßnahmen trägt dazu bei, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung noch effizienter auszubauen. In diesen Kooperationsrahmen sollten weitgehend die Erfahrungen einfließen, die bereits seit 1978 auf diesem Gebiet gewonnen wurden.

(12) Dieser gemeinschaftliche Kooperationsrahmen erhöht auch die Transparenz und dient der Konsolidierung und Stärkung der verschiedenen Maßnahmen.

(13) Die unfallbedingte oder vorsätzliche Verschmutzung auf See schließt die Verschmutzung durch Off-shore-Anlagen und unerlaubte betriebliche Leckagen von Schiffen ein.

(14) Maßnahmen, die der Informationsweitergabe dienen und mit denen die in den Mitgliedstaaten für unfallbedingte Meeresverschmutzung zuständigen Stellen besser vorbereitet werden, sind wichtig, erhöhen die Einsatzfähigkeit und tragen auch zur Gefahrenvermeidung bei.

(15) Ebenso wichtig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, mit denen die Techniken und Verfahren für Interventionen während und nach Notfällen verbessert werden können.

(16) Die technische Unterstützung von Mitgliedstaaten in Notfällen und die Förderung des Austausches von Erfahrungen im Zusammenhang mit derartigen Situationen zwischen den Mitgliedstaaten haben sich als besonders nützlich erwiesen.

(17) Durch Maßnahmen in diesem Rahmen sollte auch das Verursacherprinzip gefördert werden, das im Einklang mit dem geltenden nationalen und internationalen Umwelt- und Seerecht anzuwenden wäre.

(18) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (') erlassen werden.

(19) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Dauer des Kooperationsrahmens ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (2) bildet.

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