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Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluß des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
(ABl. Nr. L 326 vom 03.12.1998 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission beteiligte sich im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen zum Abschluß des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen. Dieses Übereinkommen wurde am 18. März 1992 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.
Das Übereinkommen hat den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Industrieunfällen mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und die Förderung einer aktiven internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor, während und nach solchen Unfällen zum Ziel.
Der Abschluß des Übereinkommens entspricht dem Ziel der Beteiligung der Gemeinschaft an internationalen Umweltschutzmaßnahmen gemäß der Empfehlung im fünften Aktionsprogramm für den Umweltschutz, dessen allgemeine Konzeption vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993 (3) genehmigt wurde.
Gemäß den in Artikel 130r des Vertrags festgelegten Grundsätzen ist die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen für alle Mitgliedstaaten von größter Bedeutung, da größere Industrieunfälle mit solchen Stoffen grenzüberschreitende Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können.
Die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (4) und die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (5) haben die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen für Mensch und Umwelt zum Ziel; sie enthalten Bestimmungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
Die Gemeinschaft muß das Übereinkommen deshalb genehmigen.
Für bestimmte Stoffe, und zwar Brom, Methanol, Sauerstoff und umweltgefährliche Stoffe, sind in der Richtlinie 96/82/EG andere Mengenschwellen festgelegt als in Anhang I Teil I des Übereinkommens.
Die Gemeinschaft wird die letztgenannten Mengenschwellen für die oben erwähnten Stoffe nicht einhalten können. Deshalb sind diesbezügliche Vorbehalte einzulegen, um die Genehmigung des Übereinkommens zu ermöglichen.
Damit das Übereinkommen unverzüglich in Kraft treten kann, müssen die unterzeichnenden Mitgliedstaaten möglichst bald ihre Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsverfahren einleiten, um der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten die Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu ermöglichen
- Beschliesst:
Das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen wird mit den in Anhang I dieses Beschlusses niedergelegten Vorbehalten im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die zur Hinterlegung der Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 28 des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft befugt ist (sind). Zusammen mit der Genehmigungsurkunde und der in Anhang I enthaltenen Vorbehalte hinterlegt (hinterlegen) die betreffende(n) Person(en) ferner die in Anhang II dieses Beschlusses wiedergegebene Zuständigkeitserklärung.
Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 1998.
Vorbehalte | Anhang I |
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in ihren Beziehungen untereinander das Übereinkommen gemäß den internen Regeln der Gemeinschaft zur Anwendung bringen.
Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor,
.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 29 Absatz 4 des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zur Zuständigkeit | Anhang II |
(Stand: 11.03.2019)
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