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RiRegDG - Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz
Gesetz über die Verwendung der zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erhobenen Daten
Vom 22. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 29 vom 25.06.2004 S. 1280....06.03.2009 S. 438; 09.12.2010 S. 1943; 22.05.2013 S. 1324 13; 31.08.2015 S. 1474 15;18.01.2019 S. 18 19; 20.11.2019 S. 1626 19a)
Gl.-Nr.: 7847-20
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, soweit danach eine Verwendung automatisiert verarbeiteter Daten (Daten) über Rinder und Rinderhalter zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. § 2 Abs. 3 bis 7 bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eine Verwendung von Daten durch die Vorschriften des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie der auf Grund des Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.
§ 2 Verarbeitung von Daten 13 19 19a
(1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die
erhoben worden sind, an die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen anderer Länder, soweit diese die Daten anfordern und die Übermittlung der Daten zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(2) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen können die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwenden.
(3) Auf Anforderung dürfen der nach Landesrecht für die Gewährung der Entschädigung für Tierverluste nach dem Tiergesundheitsgesetz zuständigen Stelle durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten insoweit übermittelt werden, als dies zur Erfassung von Rinderbeständen zu Zwecken
nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist. Für die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten gilt Satz 1 entsprechend. Das Friedrich-Loeffler-Institut darf die Daten nicht an Dritte übermitteln.
(4) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle dem Friedrich-Loeffler-Institut die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, soweit dies
Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten durch das Friedrich-Loeffler-Institut gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes, der Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 des Agrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a des Agrarstatistikgesetzes.
(6) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den jeweils für Tierzucht zuständigen Behörden der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung des Monitoring über die genetische Vielfalt nach § 10 des Tierzuchtgesetzes.
(Stand: 09.12.2019)
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