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Tierzuchtgesetz
Vom 22. Januar 1998
(BGBl. I 1998 S. 146; 02.09.1998 S. 2521; 01.06.1999 S. 1245; 25.06.2001 S. 1215, 29.10.2001 S. 2785; 07.07.2005 S. 1954 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 21.12.2006 S. 3294aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7824-5
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes 06
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen Bereich die Erzeugung der Tiere nach Absatz 1, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen für das Anbieten und Abgeben
§ 3 Anbieten und Abgeben
(1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur
(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er
§ 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften einer nach § 15a erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitgliedern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryonen
(4) Bei der Abgabe müssen
begleitet sein.
(5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedürfen bei der Abgabe im Inland keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie verzichtet hat.
§ 4 Leistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung
(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird nach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, gefördert.
(2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfungen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit der Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere Stelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein.
(3) Die zuständige Behörde kann bei der Zuchtwertfeststellung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Züchtervereinigung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkannten Züchtervereinigung durchgeführt werden und eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist.
(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
§ 5 Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse
(1) Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und wertet sie zur Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten aus, um insbesondere durch die Verwendung hochwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern.
(2) Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständige Behörde veröffentlicht die festgestellten Zuchtwerte der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder abgegeben wird; die für die Anerkennung von Zuchtunternehmen zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der Stichprobentests.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,
vorzuschreiben.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen haben, daß die für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich besamt werden können.
Dritter Abschnitt
Zuchtorganisationen
§ 7 Anerkennung
(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn
(2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel (Absatz 3 Nr. 3), das Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4) sowie bei einer Züchtervereinigung auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchordnung (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf die Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a). Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich beschränkt werden. Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in vollem Umfang erfüllt sind.
(3) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:
(3a) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten einholen.
(4) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der Zuchtorganisation zuständige Behörde. Erstreckt sich die züchterische Tätigkeit einer Zuchtorganisation auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 6 Buchstabe b unverzüglich mitzuteilen.
(6) Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3, 4, 5 und 6 Buchstabe a bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung hierzu schriftlich äußert.
(7) Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 fünf Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung festgesetzt werden.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zuchtprogrammen von § 7 abweichende oder über § 7 hinausgehende Anforderungen an die Anerkennung und den Betrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen.
Vierter Abschnitt
Besamungswesen
§ 9 Besamungsstationen
(1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2).
(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthalten:
(5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für den Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde. Erstreckt sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
(6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen.
(7) Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereichs (Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung hierzu schriftlich äußert.
(8) Wer eine Besamungsstation betreibt,
(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen nach anderen Mitgliedstaaten.
(10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben über die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu machen.
(11) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer an einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet werden, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebsangehörigen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat.
(12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden.
§ 10 Besamungserlaubnis
(1) Samen darf an einen Empfänger im Inland nur abgegeben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungserlaubnis erteilt ist.
(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn
In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.
(3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegangene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden.
(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende Erlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen gleich, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.
§ 11 Antrag auf Besamungserlaubnis
(1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine Besamungsstation stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen worden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygienischen Überwachung durch eine Besamungsstation unterlegen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis bestand.
§ 12 aufgehoben
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,
Fuenfter Abschnitt
Embryotransfer
§ 14 Embryotransfereinrichtungen
(1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryotransfereinrichtung enthalten.
(4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für den Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige Behörde.
(5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzüglich mitzuteilen.
(6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat über Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen.
(7) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag der Embryotransfereinrichtung gewonnen sowie nur von diesen Personen und von Besamungsbeauftragten, die an einem Lehrgang über Embryotransfer mit Erfolg teilgenommen haben, übertragen werden.
(8) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach
zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsordnungen für die Lehrgänge über Embryotransfer zu erlassen.
Sechster Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört (Ausfuhr), festzusetzen und dabei insbesondere
§ 15b Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden 06
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen mit.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
Siebenter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes, Ausnahmen, Bußgeldvorschriften
§ 16 Übertragungsbefugnis
Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, können sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 16a Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen 06
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Falle von Tierseuchen, Futtermittelschäden und höherer Gewalt Ausnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3 zulassen.
§ 18 Bekanntmachung
Die zuständigen Behörden machen die anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen, denen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die Embryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt.
§ 19 Überwachung
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Absätze 1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 19a Auskünfte zwischen den Behörden 06
(1) Die zuständigen Behörden
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
§ 19b Übermittlung von Daten 06
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 19c Verkehr mit Vertragsstaaten
Die §§ 19a und 19b gelten entsprechend für die Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
§ 19d Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
§ 20 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a, 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 4, 5, 5a und 8 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 6, 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Achter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen werden.
§ 22 Allgemeine Verwaltungsvorchriften 06
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
§ 23 Übergangsvorschriften
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz.
(2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz.
(3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaubnisse gelten fort. Für Samen von abgegangenen Tieren, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde, kann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden, wenn Bescheinigungen vorliegen, die nach dem zum Zeitpunkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind; § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon unberührt.
(4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach § 15a geregelt wird.
§ 23b Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 05
Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung aufzuerlegen. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.
(Stand: 30.01.2019)
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