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Regelwerk

Tierzuchtgesetz

Vom 22. Januar 1998
(BGBl. I 1998 S. 146; 02.09.1998 S. 2521; 01.06.1999 S. 1245; 25.06.2001 S. 1215, 29.10.2001 S. 2785; 07.07.2005 S. 1954 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 21.12.2006 S. 3294aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7824-5



Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes 06

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen Bereich die Erzeugung der Tiere nach Absatz 1, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß

  1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität erhalten und verbessert wird,
  2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
  3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
  4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Zuchttier: ein Tier,
    1. das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),
    2. dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse, bei Pferden auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt ist und eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier) oder
    3. das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier);
  2. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit;
  3. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren einschließlich der Qualität ihrer Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zuchtwertes;
  4. Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen der Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der Endprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden;
  5. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;
  6. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusammenschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtprogramm durchführt;
  7. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher Verbund mehrerer Betriebe, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien durchführt;
  8. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;
  9. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft;
  10. Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchttieres;
  11. Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Herkunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht;
  12. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung gehalten werden;
  13. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder Abgabe von Eizellen und Embryonen;
  14. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union angehört;
  15. Vertragsstaat: Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen für das Anbieten und Abgeben

§ 3 Anbieten und Abgeben

(1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur

  1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau beschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden kann, und Tierzuchtgesetz.
  2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist.

(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er

  1. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,
  2. von einem Zuchttier stammt,
  3. gekennzeichnet ist und
  4. bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und von einem Samenschein der Besamungsstation begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigungen stehen Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und ihre Identität durch Angabe der abgebenden Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden Nummer gesichert ist.

§ 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften einer nach § 15a erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitgliedern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryonen

  1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und behandelt worden sind,
  2. von Zuchttieren stammen und
  3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet sein.

(4) Bei der Abgabe müssen

  1. die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das genetische Muttertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung,
  2. die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für die genetischen Eltern, aus denen deren Blutgruppen oder andere durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität ersichtlich sind, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung

begleitet sein.

(5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedürfen bei der Abgabe im Inland keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie verzichtet hat.

§ 4 Leistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung

(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird nach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, gefördert.

(2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfungen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit der Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere Stelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein.

(3) Die zuständige Behörde kann bei der Zuchtwertfeststellung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Züchtervereinigung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkannten Züchtervereinigung durchgeführt werden und eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist.

(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen

  1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden,
  2. in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens gleicher Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar sind.

§ 5 Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse

(1) Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und wertet sie zur Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten aus, um insbesondere durch die Verwendung hochwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern.

(2) Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständige Behörde veröffentlicht die festgestellten Zuchtwerte der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder abgegeben wird; die für die Anerkennung von Zuchtunternehmen zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der Stichprobentests.

§ 6 Ermächtigungen 06

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

  1. Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren Erscheinung,
  2. die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung,
  3. die Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung,
  4. die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Herkunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellenscheine,
  1. a. andere Merkmale als die Blutgruppe zur Sicherung der Identität,
  2. die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der Prämien bei pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen,
  3. über § 5 hinaus die Veröffentlichung weiterer Ergebnisse der Leistungsprüfungen oder Zuchtwertfeststellungen einschließlich genetischer Besonderheiten und Erbfehler durch die zuständige Behörde,

vorzuschreiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet werden dürfen, wenn sie Zuchttiere sind,
  2. zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus auch außerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird,
  3. a. vorzuschreiben, daß die Empfänger von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die aus anderen Mitgliedstaaten in das Inland verbracht werden sollen, der zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit und die Art der Sendung spätestens einen Tag im voraus anzuzeigen haben,
  4. weitere Leistungsmerkmale festzusetzen,
  5. zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt,
  6. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen haben, daß die für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich besamt werden können.

Dritter Abschnitt
Zuchtorganisationen

§ 7 Anerkennung

(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn

  1. das Zuchtziel sowie das Zuchtprogramm auch unter Berücksichtigung bestehender Zuchtprogramme geeignet sind, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern;
  2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist;
  3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind;
  4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen, daß
    1. die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im Bereich der für den Sitz der Zuchtorganisation zuständigen Behörde liegt,
    2. die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Pferden so genau beschrieben werden, daß ihre Identität festgestellt werden kann,
    3. das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden,
    4. bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag des Mitglieds, das Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in das Zuchtbuch eingetragen wird oder darin vermerkt wird und eingetragen werden kann; dabei dürfen an eingeführte Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden als an inländische Tiere und
  5. bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrundlage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist, ein Recht auf Mitgliedschaft oder, bei der Zucht des englischen Vollblutes und des Trabers, zumindest die Möglichkeit hat, die von ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintragen oder darin vermerken und an den Leistungsprüfungen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen zu erhalten.

(2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel (Absatz 3 Nr. 3), das Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4) sowie bei einer Züchtervereinigung auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchordnung (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf die Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a). Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich beschränkt werden. Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in vollem Umfang erfüllt sind.

(3) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:

  1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform;
  2. den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen;
  3. das Zuchtziel;
  4. das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind;
  5. bei einer Züchtervereinigung
    1. Nachweise über die Rechtsgrundlage, aus der der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersichtlich ist,
    2. die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen für die Eintragung in die Abteilungen des Zuchtbuchs ersichtlich sind;
  6. bei einem Zuchtunternehmen
    1. die Zuchtregisterordnung,
    2. den Namen, die Anschrift und Angaben über den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.

(3a) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten einholen.

(4) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der Zuchtorganisation zuständige Behörde. Erstreckt sich die züchterische Tätigkeit einer Zuchtorganisation auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 6 Buchstabe b unverzüglich mitzuteilen.

(6) Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3, 4, 5 und 6 Buchstabe a bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung hierzu schriftlich äußert.

(7) Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 fünf Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung festgesetzt werden.

§ 8 Ermächtigungen 06

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

  1. Anforderungen
    1. an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen,
    2. an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters,
    3. an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen festzusetzen und
  2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zuchtprogrammen von § 7 abweichende oder über § 7 hinausgehende Anforderungen an die Anerkennung und den Betrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen.

Vierter Abschnitt
Besamungswesen

§ 9 Besamungsstationen

(1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen männlichen Zuchttiere sowie Einrichtungen und Geräte vorhanden sind,
  2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlichfach-technisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist,
  3. sichergestellt ist, daß
    1. der abzugebende Samen überwiegend aus der Erzeugung der von der Besamungsstation gehaltenen männlichen Zuchttiere stammt und
    2. die Besamungsstation sich an den Zuchtprogrammen der in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Züchtervereinigungen beteiligt, soweit eine Beteiligungspflicht besteht, und
  4. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden.

(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2).

(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthalten:

  1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform,
  2. die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereichs.

(5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für den Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde. Erstreckt sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen.

(7) Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereichs (Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung hierzu schriftlich äußert.

(8) Wer eine Besamungsstation betreibt,

  1. darf Samen nur abgeben an
    1. Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbereich der Besamungsstation,
    2. Besamungsstationen;
  2. darf Samen, der für Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a bestimmt ist, nur ausliefern an
    1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte; diese dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag der Besamungsstation in Tierbeständen der Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a verwenden,
    2. Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand;
  3. hat auf Anforderung auch Samen aus anderen Besamungsstationen abzugeben; bei der Abgabe an Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen höheren Preis fordern, als es den Aufwendungen im Falle des direkten Bezugs entspricht;
  4. hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung während der Aufbewahrung und Abgabe des Samens Aufzeichnungen zu machen.

(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen nach anderen Mitgliedstaaten.

(10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben über die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu machen.

(11) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer an einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet werden, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebsangehörigen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat.

(12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden.

§ 10 Besamungserlaubnis

(1) Samen darf an einen Empfänger im Inland nur abgegeben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungserlaubnis erteilt ist.

(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn

  1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt;
  2. sich an dem Spendertier keine
    1. Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch den Samen übertragen werden kann, oder
    2. Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, und
  3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und sonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krankheit vorliegt.

In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.

(3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegangene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden.

(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende Erlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen gleich, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.

§ 11 Antrag auf Besamungserlaubnis

(1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine Besamungsstation stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist,
  2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung ausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes oder Fachtierarztes für Zuchthygiene und Besamung, aus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt,
  3. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen Instituts, wonach die Untersuchung der von dem Spendertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnommenen Proben ergeben hat, daß die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht früher als fünf Wochen vor der Antragstellung genommen worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen.

(3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen worden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygienischen Überwachung durch eine Besamungsstation unterlegen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis bestand.

§ 12 aufgehoben

§ 13 Ermächtigungen 06

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

  1. Vorschriften über
    1. die Einrichtung und den Betrieb der Besamungsstationen,
    2. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung sowie der Anerkennung der Ausbildungsstätten zu erlassen;
  2. zu bestimmen,
    1. unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Besamungsstationen sich an den Zuchtprogrammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen müssen,
    2. welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführen sind,
    3. aa) welche sonstigen Proben,
      bb) auf welche übertragbaren Krankheiten die Proben und
      cc) nach welchen Methoden die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind;
  3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festzusetzen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach

  1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,
  2. Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

  1. das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis zu regeln;
  2. die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen Besamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum sowie das räumliche Gebiet festzusetzen;
  3. Vorschriften zu erlassen über
    1. die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertrages abgegeben werden darf,
    2. die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b nur von einer Besamungsstation aus geliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die Tierhaltung liegt,
    3. Form und Mindestinhalt der Verträge nach den Buchstaben a und b,
    4. die Behandlung von Samen einschließlich seiner Beförderung,
    5. die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und ihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besamung nicht gekennzeichneter Tiere,
    6. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10,
    7. Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen, insbesondere die Kennzeichnung;
  4. Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung zu erlassen.

Fuenfter Abschnitt
Embryotransfer

§ 14 Embryotransfereinrichtungen

(1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Geräte vorhanden sind,
  2. ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Embryotransfereinrichtung gebundenen Tierarzt gewährleistet ist und
  3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryotransfereinrichtung enthalten.

(4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für den Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige Behörde.

(5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzüglich mitzuteilen.

(6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat über Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen.

(7) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag der Embryotransfereinrichtung gewonnen sowie nur von diesen Personen und von Besamungsbeauftragten, die an einem Lehrgang über Embryotransfer mit Erfolg teilgenommen haben, übertragen werden.

(8) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden.

§ 15 Ermächtigungen 06

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

  1. die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und Embryonen angeboten, abgegeben, ausgeliefert und übertragen werden dürfen,
  2. die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfereinrichtungen,
  3. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Abschluß der Lehrgänge über Embryotransfer sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätten,
  4. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6,
  5. die Feststellung der Identität, insbesondere über die Kennzeichnung der Spendertiere, Empfängertiere, Eizellen und Embryonen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach

  1. Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,
  2. Absatz 1 Nr. 3

zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsordnungen für die Lehrgänge über Embryotransfer zu erlassen.

Sechster Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr

§ 15a Ermächtigungen 06

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört (Ausfuhr), festzusetzen und dabei insbesondere

  1. Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu regeln,
  2. Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen, Samen-, Eizellen- und Embryonenscheine, aus denen die Ein tragung der Zuchttiere, ihrer Vorfahren oder der Spendertiere in die Zuchtbücher oder Zuchtregister der vom Herkunftsland amtlich anerkannten Zuchtorganisationen hervorgeht, vorzuschreiben,
  3. vorzuschreiben, daß Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekanntgemacht hat.

§ 15b Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden 06

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen mit.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

Siebenter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes, Ausnahmen, Bußgeldvorschriften

§ 16 Übertragungsbefugnis

Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, können sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 16a Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen 06

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 17 Ausnahmen 06

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen

  1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen,
  2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in § 1 Abs. 2 genannten Zweck vereinbar ist;
  3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation
    1. für die Entwicklung von Herkünften und
    2. für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests;
  4. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Falle von Tierseuchen, Futtermittelschäden und höherer Gewalt Ausnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3 zulassen.

§ 18 Bekanntmachung

Die zuständigen Behörden machen die anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen, denen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die Embryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt.

§ 19 Überwachung

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

  1. in züchterischer Hinsicht
    1. die anerkannten Zuchtorganisationen,
    2. die mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen beauftragten Stellen,
    3. die Betriebe, die innergemeinschaftlich oder mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, mit Zuchttieren, Eizellen oder Embryonen Handel treiben,
  2. in züchterischer und veterinärhygienischer Hinsicht die Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen.

(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Absätze 1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort

  1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen sowie
  2. die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen einsehen.

Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 19a Auskünfte zwischen den Behörden 06

(1) Die zuständigen Behörden

  1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
  2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.

§ 19b Übermittlung von Daten 06

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

§ 19c Verkehr mit Vertragsstaaten

Die §§ 19a und 19b gelten entsprechend für die Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

§ 19d Schiedsverfahren

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.

§ 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,
  2. a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier abgibt,
  3. einer Rechtsverordnung nach
    1. § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2a, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder
    2. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d, e oder g, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2 Nr. 1 oder § 15a

    zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  4. a. einer mit einer Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  6. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung betreibt,
  7. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1 Samen abgibt oder ausliefert,
  8. a. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz Samen nicht im Auftrag der Besamungsstation verwendet,
  9. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder einen höheren Preis fordert, als es den Aufwendungen im Falle des direkten Bezuges entspricht,
  10. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14 Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,
  11. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,
  12. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet,
  13. entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen überträgt oder
  14. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a, 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 4, 5, 5a und 8 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 6, 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Achter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 21 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen werden.

§ 22 Allgemeine Verwaltungsvorchriften 06

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.

§ 23 Übergangsvorschriften

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz.

(2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz.

(3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaubnisse gelten fort. Für Samen von abgegangenen Tieren, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde, kann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden, wenn Bescheinigungen vorliegen, die nach dem zum Zeitpunkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind; § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon unberührt.

(4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes.

§ 23a Ermächtigungen 06

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. § 12, auch soweit er durch Landesrecht ergänzt worden ist, ganz oder teilweise aufzuheben,
  2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte "und beim Verbringen aus dem Ausland" zu streichen,
  3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "und § 12 Abs. 1" zu streichen,
  4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" zu streichen,
  5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe "oder § 12 Abs. 1 Satz 1" zu streichen,

soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach § 15a geregelt wird.

§ 23b Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 05

Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung aufzuerlegen.   § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.

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(Stand: 30.01.2019)

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