Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - EU Bund |
Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen
(Text mit Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 60;
VO (EG) 1665/2006 - ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 46;
VO (EG) 1245/2007 - ABl. Nr. L 281 vom 25.10.2007 S. 19;
VO (EU) 1109/2011 - ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 23;
VO (EU) 216/2014 - ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 85 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 1114/2014 - ABl. Nr. L 302 vom 22.10.2014 S. 46 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1375 - ABl. Nr. L 212 vom 11.08.2015 S. 7aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 15 VO (EU) 2015/1375
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 18 Absätze 9 und 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 2, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 3 legen die Hygienevorschriften und Anforderungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie die notwendigen amtlichen Kontrollen fest.
(2) Zusätzlich zu diesen Vorschriften sollten spezifischere Anforderungen im Bezug auf Trichinen festgelegt werden. Fleisch von Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden und bestimmten anderen Tierarten kann mit Nematoden der Gattung Trichinella spiralis infiziert sein. Der Verzehr von Fleisch, das mit Trichinen infiziert ist, kann zu schweren Erkrankungen beim Menschen führen. Daher sind Maßnahmen zu treffen, um Erkrankungen des Menschen durch den Verzehr von Fleisch vorzubeugen, das mit Trichinen infiziert ist.
(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit hat am 22. November 2001 eine Stellungnahme zu Trichinellose, Epidemiologie, Nachweismethoden und trichinenfreier Schweineerzeugung abgegeben. Am 1. Dezember nahm das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Stellungnahme "Opinion on the suitability and details of freezing methods to allow human consumption of meat infected with Trichinella or Cysticercus" an. Am 9./10. März 2005 nahm BIOHAZ eine Stellungnahme "Risk assessment of a revised inspection of slaughter animals in areas with low prevalence of Trichinella" an.
(4) Die Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen (trichinella spiralis) bei der Einfuhr aus Drittländern 4 wurde durch die Richtlinie 2004/41/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates 5 aufgehoben.
(5) Für den Nachweis von Trichinen in Frischfleisch wurden verschiedene Laborverfahren zugelassen. Das Magnet-rührverfahren für die künstliche Verdauung von Sammelproben wird als zuverlässiges Standardverfahren empfohlen. Der Stichprobenumfang für den Parasitennachweis sollte erhöht werden, wenn die Stichproben nicht der Prädilektionsstelle entnommen werden können und wenn Tierart oder -typ einem höheren Infektionsrisiko unterliegt. Die Verwendung der Trichinoskopie als Standardmethode kann nicht mehr empfohlen werden, weil damit keine nichteingekapselten Trichinenarten nachweisbar sind, die Haustiere, Waldtiere und Menschen infizieren. Die Trichinoskopie sollte nur unter besonderen Umständen angewandt werden, wenn nur eine geringe Anzahl von Schlachttieren pro Woche zu untersuchen ist, sofern der Betreiber des Lebensmittelunternehmens Vorkehrungen trifft, das Fleisch so zu verarbeiten, dass es völlig sicher für den menschlichen Verzehr ist. Innerhalb einer Übergangszeit sollte die Methode jedoch durch ein zuverlässigeres Nachweisverfahren ersetzt werden. Andere Verfahren wie serologische Tests können für Überwachungszwecke nützlich sein, sofern sie von einem Gemeinschaftsreferenzlabor validiert wurden (sobald dieses Labor von der Kommission benannt wurde). Serologische Tests sind nicht geeignet für den Nachweis von Trichinen in einzelnen Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
(6) Eventuell vorhandene Parasiten können durch Gefrieren unter bestimmten Bedingungen abgetötet werden. Bestimmte, bei Wild und Pferden vorkommende Trichinella-Arten widerstehen jedoch der Gefrierbehandlung bei den empfohlenen Temperatur-/Zeit-Kombinationen.
(7) Betriebe sollten von der zuständigen Behörde amtlich als trichinenfrei anerkannt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Mastschweine aus solchen Betrieben sollten von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden. Kategorien von Betrieben sollten von der zuständigen Behörde amtlich als trichinenfrei anerkannt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine solche Anerkennung sollte die Zahl der erforderlichen Vorortkontrollen durch die zuständige Behörde verringern, ist aber nur möglich in Mitgliedstaaten mit über einen längeren Zeitraum sehr geringer Prävalenz dieser Seuche.
(8) Die regelmäßige Überwachung von Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden und Füchsen oder anderen Indikator-Tierarten ist ein wichtiges Instrument für die Beurteilung von Veränderungen in der Prävalenz der Krankheit. Die Ergebnisse einer solchen Überwachung sollten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern 6 in einem Jahresbericht mitgeteilt werden.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für frei lebendes Wild oder Fleisch von frei lebendem Wild, das unmittelbar an den Endverbraucher oder an den lokalen Einzelhandel, der wiederum unmittelbar den Endverbraucher versorgt, geliefert wird. Daher sollte es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegen, nationale Maßnahmen zu erlassen, um das Risiko, dass das Fleisch von trichineninfizierten Wildschweinen den Endverbraucher erreicht, zu mindern.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen 14
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Pflichten der zuständigen Behörden und der Betreiber von Lebensmittelunternehmen
Artikel 2 Beprobung von Schlachtkörpern 14 14a
(1) Schlachtkörper von Hausschweinen sind im Rahmen der Fleischuntersuchung im Schlachthof folgendermaßen zu beproben:
Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor anhand einer der nachstehenden Nachweismethoden auf Trichinen zu untersuchen ist:
(2) Schlachtkörper von Pferden, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können, sind in Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben systematisch im Rahmen der Fleischuntersuchung zu beproben.
Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die nach Maßgabe der Anhänge I und III in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor zu untersuchen ist.
(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen und vorausgesetzt, dass der Lebensmittelunternehmer die vollständige Rückverfolgbarkeit garantiert, dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen und Pferden in einem Schlachthof oder einem Zerlegebetrieb, der sich auf demselben Gelände befindet, in höchstens sechs Stücke zerlegt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde dürfen solche Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 wird Fleisch von Hausschweinen, das einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen wurde, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.
(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 werden Schlachtkörper und Fleisch von nicht abgesetzten Hausschweinen, die weniger als 5 Wochen alt sind, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.
(3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, der/das amtlich anerkannte kontrollierte Haltungsbedingungen nach Anhang IV anwendet, sofern
(4) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 an, so informiert er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit darüber und legt der Kommission einen jährlichen Bericht mit den Angaben gemäß Anhang IV Kapitel II vor. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung anwenden, auf ihrer Website.
Legt ein Mitgliedstaat diesen jährlichen Bericht nicht vor oder ist der Bericht für die Zwecke dieses Artikels nicht zufriedenstellend, so wird die Ausnahmeregelung für diesen Mitgliedstaat aufgehoben.
Artikel 4 Untersuchung auf Trichinen und Anbringen der Genusstauglichkeitskennzeichnung 06
(1) Schlachtkörper gemäß Artikel 2 oder Teile davon, ausgenommen die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten, dürfen das Gelände erst verlassen, wenn ein negativer Befund der Trichinenschau vorliegt.
Ebenso dürfen andere für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmte Teile eines Schlachtkörpers, die quer gestreiftes Muskelgewebe enthalten, das Gelände erst verlassen, wenn ein negativer Befund der Trichinenschau vorliegt.
(2) Tierische Abfälle und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und kein gestreiftes Muskelgewebe enthalten, können das Gelände verlassen, bevor die Ergebnisse der Trichinenschau vorliegen.
Allerdings kann die zuständige Behörde eine Trichinenschau oder eine Behandlung der tierischen Nebenprodukte verlangen, bevor sie eine Verbringung vom Gelände genehmigt.
(3) Verfügt der Schlachthof über ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände verlässt, bevor ein negativer Trichinenbefund vorliegt, und ist dieses Verfahren von der zuständigen Behörde formell anerkannt oder gilt die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, kann die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichnung angebracht werden, bevor das Ergebnis der Trichinenuntersuchung vorliegt.
Artikel 5 Ausbildung
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das gesamte an der Untersuchung von Proben zum Nachweis von Trichinen beteiligte Personal eine entsprechende Ausbildung absolviert und teilnimmt an:
Artikel 6 Nachweismethoden
(1) Die in Anhang I Kapitel I und II dargelegten Nachweismethoden sind für die Untersuchung von Proben gemäß Artikel 2 anzuwenden,
(2) Alle positiven Proben sind zur Bestimmung der Trichinenart an das nationale Referenzlabor oder das Gemeinschaftsreferenzlabor weiterzuleiten.
Artikel 7 Notfallpläne
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen bis spätestens am 31. Dezember 2006 einen Notfallplan mit den Maßnahmen für den Fall, dass bei Proben gemäß den Artikeln 2 und 16 ein positiver Trichinenbefund vorliegt. Dieser Plan enthält Einzelheiten zu:
Artikel 8 Amtliche Anerkennung von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden 14
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung kann die zuständige Behörde einen Haltungsbetrieb oder ein Kompartiment, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, amtlich anerkennen, sofern die Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllt sind.
(2) Haltungsbetriebe oder ein Kompartiment, die/das in Dänemark oder Belgien zum Geltungsbeginn dieser Verordnung kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c anwenden/anwendet, werden/wird als Haltungsbetriebe/Kompartiment mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß der Liste in Anhang IV dieser Verordnung betrachtet.
Artikel 9 Mitteilungspflicht der Lebensmittelunternehmer 14
Lebensmittelunternehmer von Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen setzen die zuständige Behörde davon in Kenntnis, wenn der Betrieb eine der in Anhang IV festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder andere Veränderungen eingetreten sind, die den Status des Betriebs in Bezug auf Trichinen beeinflussen könnten.
Artikel 10 Audits in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen 14
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in den Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen regelmäßig Audits durchgeführt werden.
Die Häufigkeit der Audits richtet sich nach dem Risiko unter Berücksichtigung von Krankheitsgeschichte und Prävalenz, früheren Befunden, geografischer Lage, lokalen Beständen an empfänglichem frei lebenden Wild, Tierhaltungspraxis, tierärztlicher Aufsicht und der Einhaltung von Vorschriften durch die Landwirte.
Die zuständige Behörde überprüft, dass die Hausschweine aus diesen Haltungsbetrieben gemäß Artikel 2 Absatz 1 untersucht werden.
Artikel 11 Überwachungsprogramme 14
Die zuständige Behörde kann ein Überwachungsprogramm in der Hausschweinepopulation eines Haltungsbetriebs oder eines Kompartiments mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen durchführen, um zu überprüfen, dass in dieser Population tatsächlich kein Trichinenbefall vorliegt.
Die Häufigkeit der Tests, die Anzahl der zu untersuchenden Tiere und der Probenahmeplan sind im Überwachungsprogramm festzulegen. Für die Untersuchung werden Fleischproben entnommen und gemäß Anhang I Kapitel I oder Kapitel II auf das Vorhandensein von Trichinen untersucht.
Das Überwachungsprogramm kann als zusätzliches Instrument auch serologische Methoden umfassen, sobald ein geeignetes Testverfahren vom EU-Referenzlabor validiert wurde.
Artikel 12 Entzug der amtlichen Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrollierten Haltungsbedingungen 14
(1) Stellt sich anhand der Ergebnisse der gemäß Artikel 10 durchgeführten Audits heraus, dass die Anforderungen des Anhangs IV nicht mehr erfüllt sind, so entzieht die zuständige Behörde den Haltungsbetrieben unverzüglich die amtliche Anerkennung.
(2) Wenn Hausschweine eines Haltungsbetriebs mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen mit positivem Ergebnis auf Trichinen untersucht werden, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich folgende Maßnahmen:
(3) Nach einem Entzug der Anerkennung können Betriebe wieder amtlich anerkannt werden, sobald die festgestellten Probleme gelöst wurden und die Anforderungen gemäß Anhang IV zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt sind.
(4) Wenn bei der Kontrolle ein Verstoß gegen Artikel 9 oder ein positiver Befund in einem Haltungsbetrieb eines Kompartiments festgestellt wird, so sollte der betroffene Haltungsbetrieb aus dem Kompartiment ausgeschlossen werden, bis er wieder den Vorschriften entspricht.
Kapitel III
Einfuhren
Artikel 13 Veterinärbedingungen für die Einfuhr 14 14a
(1) Von trichinoseanfälligen Tierarten stammendes Fleisch, das quergestreifte Muskeln enthält, darf nur in die Union eingeführt werden, wenn es vor der Ausfuhr in dem Drittland, in dem die Tiere geschlachtet wurden, gemäß Artikel 2 oder 3 auf Trichinen untersucht wurde.
(2) Ein Drittland kann die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 nur anwenden, wenn es die Kommission über die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen unterrichtet hat und wenn es zu diesem Zweck aufgeführt ist
Artikel 14 14 - gestrichen -
Artikel 15 Dokumente 14 14a
(1) In der Muster-Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit lebenden Hausschweinen innerhalb der Union in Anhang F Muster 2 der Richtlinie 64/432/EWG trägt der amtliche Tierarzt ein, dass der Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung amtlich als Betrieb anerkannt ist, der kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet.
(2) In der Muster-Gesundheitsbescheinigung für Einfuhren von Hausschweinen in Anhang I Teil 2 Muster POR-X und POR-Y der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 trägt der amtliche Tierarzt ein, dass der Ursprungsbetrieb von der zuständigen Behörde eines Drittlands amtlich als Betrieb anerkannt ist, der kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, die denjenigen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung gleichwertig sind.
(3) In der Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern ,POR" in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die Sendungen mit Fleisch begleitet, das aus Drittländern in die Union eingeführt werden soll, bescheinigt der amtliche Tierarzt die Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung im Ursprungsdrittland des Fleisches durchgeführt wurde.
(4) In der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG , die Sendungen mit Fleisch begleitet, das aus Drittländern in die Union eingeführt werden soll, bescheinigt der amtliche Tierarzt die Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung im Ursprungsdrittland des Fleisches durchgeführt wurde.
(5) In der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG , die Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen begleitet, die zur Einfuhr aus einem Drittland in die Union bestimmt sind, bescheinigt der amtliche Tierarzt die Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung im Ursprungsdrittland des Fleisches durchgeführt wurde.
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 16 Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung der Trichinoskopie gemäß Anhang I Kapitel III für Hausschweine und Wildschweine in Ausnahmefällen bis zum 31. Dezember 2009 genehmigen, falls:
(2) Wird das Trichinoskopieverfahren angewandt, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass:
Artikel 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 2005
Nachweismethoden | Anhang I 07 |
Kapitel I 14 14a
Referenznachweismethode
Das Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung von Sammelproben
1. Geräte und Reagenzien
2. Probenahme und zu verarbeitende Mengen
3.Verfahren
I. Vollständige Ansätze(gleichzeitige Untersuchung von Proben mit einem Gesamtgewicht von 100 g)
II. Ansätze mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g
Falls erforderlich, können bis zu 15 g einem vollständigen Ansatz von 100 g hinzugefügt und mit diesem zusammen gemäß 3 I untersucht werden. Mehr als 15 g sind als vollständiger Ansatz zu untersuchen. Bei Ansätzen bis zu 50 g können Verdauungsflüssigkeit und Bestandteile reduziert werden: 1 Liter Wasser, 8 ml Salzsäure und 5 g Pepsin.
III. Positive oder nicht eindeutige Ergebnisse
Stellt sich bei der Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis ein, werden jedem Schwein weitere 20 g gemäß Absatz 2 Buchstabe a entnommen. Die jeweils 20 g schweren Proben von fünf Schweinen werden zusammengefasst und nach oben angegebenem Verfahren untersucht. Auf diese Weise werden Proben von 20 Gruppen zu je 5 Schweinen untersucht.
Werden in einer Gruppenprobe von 5 Schweinen Trichinen nachgewiesen, so ist von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g zu entnehmen und nach oben angegebenem Verfahren einzeln zu untersuchen.
Parasitenproben sind für die Identifizierung der Erregerart im Gemeinschaftsreferenzlabor oder im nationalen Referenzlabor in 90 %igem Ethylalkohol aufzubewahren.
Nach Entnahme der Parasiten sind Flüssigkeiten mit positivem Befund (Verdauungsflüssigkeit, Überstand, Waschrückstände usw.) durch Erhitzen auf 60 °C zu dekontaminieren.
IV. Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund.
Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel und Messer, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es in heißem Wasser (65-90 °C) gewaschen wird. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle etwaig verwendeten Reinigungsmittel entfernt werden.
weiter . |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion