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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

(Text mit Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 60;
VO (EG) 1665/2006 - ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 46;
VO (EG) 1245/2007 - ABl. Nr. L 281 vom 25.10.2007 S. 19;
VO (EU) 1109/2011 - ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 23;
VO (EU) 216/2014 - ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 85 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 1114/2014 - ABl. Nr. L 302 vom 22.10.2014 S. 46 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1375 - ABl. Nr. L 212 vom 11.08.2015 S. 7aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 15 VO (EU) 2015/1375

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 18 Absätze 9 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 2, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 3 legen die Hygienevorschriften und Anforderungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie die notwendigen amtlichen Kontrollen fest.

(2) Zusätzlich zu diesen Vorschriften sollten spezifischere Anforderungen im Bezug auf Trichinen festgelegt werden. Fleisch von Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden und bestimmten anderen Tierarten kann mit Nematoden der Gattung Trichinella spiralis infiziert sein. Der Verzehr von Fleisch, das mit Trichinen infiziert ist, kann zu schweren Erkrankungen beim Menschen führen. Daher sind Maßnahmen zu treffen, um Erkrankungen des Menschen durch den Verzehr von Fleisch vorzubeugen, das mit Trichinen infiziert ist.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit hat am 22. November 2001 eine Stellungnahme zu Trichinellose, Epidemiologie, Nachweismethoden und trichinenfreier Schweineerzeugung abgegeben. Am 1. Dezember nahm das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Stellungnahme "Opinion on the suitability and details of freezing methods to allow human consumption of meat infected with Trichinella or Cysticercus" an. Am 9./10. März 2005 nahm BIOHAZ eine Stellungnahme "Risk assessment of a revised inspection of slaughter animals in areas with low prevalence of Trichinella" an.

(4) Die Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen (trichinella spiralis) bei der Einfuhr aus Drittländern 4 wurde durch die Richtlinie 2004/41/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates 5 aufgehoben.

(5) Für den Nachweis von Trichinen in Frischfleisch wurden verschiedene Laborverfahren zugelassen. Das Magnet-rührverfahren für die künstliche Verdauung von Sammelproben wird als zuverlässiges Standardverfahren empfohlen. Der Stichprobenumfang für den Parasitennachweis sollte erhöht werden, wenn die Stichproben nicht der Prädilektionsstelle entnommen werden können und wenn Tierart oder -typ einem höheren Infektionsrisiko unterliegt. Die Verwendung der Trichinoskopie als Standardmethode kann nicht mehr empfohlen werden, weil damit keine nichteingekapselten Trichinenarten nachweisbar sind, die Haustiere, Waldtiere und Menschen infizieren. Die Trichinoskopie sollte nur unter besonderen Umständen angewandt werden, wenn nur eine geringe Anzahl von Schlachttieren pro Woche zu untersuchen ist, sofern der Betreiber des Lebensmittelunternehmens Vorkehrungen trifft, das Fleisch so zu verarbeiten, dass es völlig sicher für den menschlichen Verzehr ist. Innerhalb einer Übergangszeit sollte die Methode jedoch durch ein zuverlässigeres Nachweisverfahren ersetzt werden. Andere Verfahren wie serologische Tests können für Überwachungszwecke nützlich sein, sofern sie von einem Gemeinschaftsreferenzlabor validiert wurden (sobald dieses Labor von der Kommission benannt wurde). Serologische Tests sind nicht geeignet für den Nachweis von Trichinen in einzelnen Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(6) Eventuell vorhandene Parasiten können durch Gefrieren unter bestimmten Bedingungen abgetötet werden. Bestimmte, bei Wild und Pferden vorkommende Trichinella-Arten widerstehen jedoch der Gefrierbehandlung bei den empfohlenen Temperatur-/Zeit-Kombinationen.

(7) Betriebe sollten von der zuständigen Behörde amtlich als trichinenfrei anerkannt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Mastschweine aus solchen Betrieben sollten von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden. Kategorien von Betrieben sollten von der zuständigen Behörde amtlich als trichinenfrei anerkannt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine solche Anerkennung sollte die Zahl der erforderlichen Vorortkontrollen durch die zuständige Behörde verringern, ist aber nur möglich in Mitgliedstaaten mit über einen längeren Zeitraum sehr geringer Prävalenz dieser Seuche.

(8) Die regelmäßige Überwachung von Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden und Füchsen oder anderen Indikator-Tierarten ist ein wichtiges Instrument für die Beurteilung von Veränderungen in der Prävalenz der Krankheit. Die Ergebnisse einer solchen Überwachung sollten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern 6 in einem Jahresbericht mitgeteilt werden.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für frei lebendes Wild oder Fleisch von frei lebendem Wild, das unmittelbar an den Endverbraucher oder an den lokalen Einzelhandel, der wiederum unmittelbar den Endverbraucher versorgt, geliefert wird. Daher sollte es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegen, nationale Maßnahmen zu erlassen, um das Risiko, dass das Fleisch von trichineninfizierten Wildschweinen den Endverbraucher erreicht, zu mindern.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen 14

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. ,Trichinen' alle Nematoden, die zu den Arten der Gattung Trichinella gehören;
  2. ,kontrollierte Haltungsbedingungen' eine Art der Tierhaltung, bei der Schweine stets unter Bedingungen hinsichtlich Fütterung und Haltung gehalten werden, die vom Lebensmittelunternehmer kontrolliert werden;
  3. ,Kompartiment' eine Gruppe von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden. Alle Haltungsbetriebe in einem Mitgliedstaat, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, können als ein Kompartiment betrachtet werden.

Kapitel II
Pflichten der zuständigen Behörden und der Betreiber von Lebensmittelunternehmen


Artikel 2
Beprobung von Schlachtkörpern
14 14a

(1) Schlachtkörper von Hausschweinen sind im Rahmen der Fleischuntersuchung im Schlachthof folgendermaßen zu beproben:

  1. Alle Schlachtkörper von Zuchtsauen und Ebern oder mindestens 10 % der Schlachtkörper der Tiere, die jedes Jahr von jedem Haltungsbetrieb, der amtlich als Betrieb anerkannt ist, der kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, zur Schlachtung angeliefert werden, sind auf Trichinen zu untersuchen.
  2. Alle Schlachtkörper aus Haltungsbetrieben, die nicht amtlich als Betriebe anerkannt sind, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, sind systematisch auf Trichinen zu untersuchen.

Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor anhand einer der nachstehenden Nachweismethoden auf Trichinen zu untersuchen ist:

  1. Referenz-Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel I oder
  2. gleichwertige Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel II.

(2) Schlachtkörper von Pferden, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können, sind in Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben systematisch im Rahmen der Fleischuntersuchung zu beproben.

Von jedem Schlachtkörper wird eine Probe entnommen, die nach Maßgabe der Anhänge I und III in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor zu untersuchen ist.

(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen und vorausgesetzt, dass der Lebensmittelunternehmer die vollständige Rückverfolgbarkeit garantiert, dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen und Pferden in einem Schlachthof oder einem Zerlegebetrieb, der sich auf demselben Gelände befindet, in höchstens sechs Stücke zerlegt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde dürfen solche Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern

  1. das Verfahren von der zuständigen Behörde überwacht wird;
  2. ein Schlachtkörper oder seine Teile höchstens an einen Zerlegebetrieb versandt werden;
  3. der Zerlegebetrieb im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angesiedelt ist und
  4. bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden.

Artikel 3 Ausnahmen 14

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 wird Fleisch von Hausschweinen, das einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen wurde, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.

(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 werden Schlachtkörper und Fleisch von nicht abgesetzten Hausschweinen, die weniger als 5 Wochen alt sind, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen.

(3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, der/das amtlich anerkannte kontrollierte Haltungsbedingungen nach Anhang IV anwendet, sofern

  1. in dem Mitgliedstaat in den vergangenen drei Jahren, in denen regelmäßig Untersuchungen gemäß Artikel 2 durchgeführt wurden, kein einheimischer Trichinenbefall bei Hausschweinen festgestellt wurde, die in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gehalten wurden, oder
  2. anhand historischer Daten über regelmäßige Untersuchungen in der Schlachtschweinepopulation mit 95- prozentiger Zuverlässigkeit belegt wird, dass die Prävalenz des Trichinenbefalls in dieser Population 1/Million nicht übersteigt, oder
  3. die Haltungsbetriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen in Belgien oder Dänemark angesiedelt sind.

(4) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 an, so informiert er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit darüber und legt der Kommission einen jährlichen Bericht mit den Angaben gemäß Anhang IV Kapitel II vor. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung anwenden, auf ihrer Website.

Legt ein Mitgliedstaat diesen jährlichen Bericht nicht vor oder ist der Bericht für die Zwecke dieses Artikels nicht zufriedenstellend, so wird die Ausnahmeregelung für diesen Mitgliedstaat aufgehoben.

Artikel 4 Untersuchung auf Trichinen und Anbringen der Genusstauglichkeitskennzeichnung 06

(1) Schlachtkörper gemäß Artikel 2 oder Teile davon, ausgenommen die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten, dürfen das Gelände erst verlassen, wenn ein negativer Befund der Trichinenschau vorliegt.

Ebenso dürfen andere für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmte Teile eines Schlachtkörpers, die quer gestreiftes Muskelgewebe enthalten, das Gelände erst verlassen, wenn ein negativer Befund der Trichinenschau vorliegt.

(2) Tierische Abfälle und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und kein gestreiftes Muskelgewebe enthalten, können das Gelände verlassen, bevor die Ergebnisse der Trichinenschau vorliegen.

Allerdings kann die zuständige Behörde eine Trichinenschau oder eine Behandlung der tierischen Nebenprodukte verlangen, bevor sie eine Verbringung vom Gelände genehmigt.

(3) Verfügt der Schlachthof über ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände verlässt, bevor ein negativer Trichinenbefund vorliegt, und ist dieses Verfahren von der zuständigen Behörde formell anerkannt oder gilt die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, kann die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichnung angebracht werden, bevor das Ergebnis der Trichinenuntersuchung vorliegt.

Artikel 5 Ausbildung

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das gesamte an der Untersuchung von Proben zum Nachweis von Trichinen beteiligte Personal eine entsprechende Ausbildung absolviert und teilnimmt an:

  1. einem Qualitätskontrollprogramm für die Trichinennachweisverfahren, und
  2. einer regelmäßigen Bewertung der im Labor eingesetzten Test-, Aufzeichnungs- und Analyseverfahren.

Artikel 6 Nachweismethoden

(1) Die in Anhang I Kapitel I und II dargelegten Nachweismethoden sind für die Untersuchung von Proben gemäß Artikel 2 anzuwenden,

  1. wenn Gründe für den Verdacht auf Trichinenbefall vorliegen, oder
  2. wenn frühere Proben aus demselben Betrieb unter Verwendung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Trichinoskopiemethode für positiv befunden wurden.

(2) Alle positiven Proben sind zur Bestimmung der Trichinenart an das nationale Referenzlabor oder das Gemeinschaftsreferenzlabor weiterzuleiten.

Artikel 7 Notfallpläne

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen bis spätestens am 31. Dezember 2006 einen Notfallplan mit den Maßnahmen für den Fall, dass bei Proben gemäß den Artikeln 2 und 16 ein positiver Trichinenbefund vorliegt. Dieser Plan enthält Einzelheiten zu:

  1. Rückverfolgbarkeit infizierter Schlachtkörper und Teile davon, die Muskelgewebe enthalten;
  2. Maßnahmen zum Umgang mit infizierten Schlachtkörpern und Schlachtkörperteilen;
  3. Ermittlung der Infektionsursache und eventueller Verbreitung bei frei lebenden Tieren;
  4. eventuelle Maßnahmen im Einzelhandel oder beim Verbraucher;
  5. Maßnahmen für den Fall, dass der Befall von Schlachtkörpern nicht im Schlachthof festgestellt werden kann;
  6. Bestimmung der Trichinenart.

Artikel 8 Amtliche Anerkennung von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden 14

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung kann die zuständige Behörde einen Haltungsbetrieb oder ein Kompartiment, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, amtlich anerkennen, sofern die Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllt sind.

(2) Haltungsbetriebe oder ein Kompartiment, die/das in Dänemark oder Belgien zum Geltungsbeginn dieser Verordnung kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c anwenden/anwendet, werden/wird als Haltungsbetriebe/Kompartiment mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß der Liste in Anhang IV dieser Verordnung betrachtet.

Artikel 9 Mitteilungspflicht der Lebensmittelunternehmer 14

Lebensmittelunternehmer von Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen setzen die zuständige Behörde davon in Kenntnis, wenn der Betrieb eine der in Anhang IV festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder andere Veränderungen eingetreten sind, die den Status des Betriebs in Bezug auf Trichinen beeinflussen könnten.

Artikel 10 Audits in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen 14

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in den Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen regelmäßig Audits durchgeführt werden.

Die Häufigkeit der Audits richtet sich nach dem Risiko unter Berücksichtigung von Krankheitsgeschichte und Prävalenz, früheren Befunden, geografischer Lage, lokalen Beständen an empfänglichem frei lebenden Wild, Tierhaltungspraxis, tierärztlicher Aufsicht und der Einhaltung von Vorschriften durch die Landwirte.

Die zuständige Behörde überprüft, dass die Hausschweine aus diesen Haltungsbetrieben gemäß Artikel 2 Absatz 1 untersucht werden.

Artikel 11 Überwachungsprogramme 14

Die zuständige Behörde kann ein Überwachungsprogramm in der Hausschweinepopulation eines Haltungsbetriebs oder eines Kompartiments mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen durchführen, um zu überprüfen, dass in dieser Population tatsächlich kein Trichinenbefall vorliegt.

Die Häufigkeit der Tests, die Anzahl der zu untersuchenden Tiere und der Probenahmeplan sind im Überwachungsprogramm festzulegen. Für die Untersuchung werden Fleischproben entnommen und gemäß Anhang I Kapitel I oder Kapitel II auf das Vorhandensein von Trichinen untersucht.

Das Überwachungsprogramm kann als zusätzliches Instrument auch serologische Methoden umfassen, sobald ein geeignetes Testverfahren vom EU-Referenzlabor validiert wurde.

Artikel 12 Entzug der amtlichen Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrollierten Haltungsbedingungen 14

(1) Stellt sich anhand der Ergebnisse der gemäß Artikel 10 durchgeführten Audits heraus, dass die Anforderungen des Anhangs IV nicht mehr erfüllt sind, so entzieht die zuständige Behörde den Haltungsbetrieben unverzüglich die amtliche Anerkennung.

(2) Wenn Hausschweine eines Haltungsbetriebs mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen mit positivem Ergebnis auf Trichinen untersucht werden, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich folgende Maßnahmen:

  1. Sie entzieht dem Haltungsbetrieb die amtliche Anerkennung.
  2. Sie untersucht alle Hausschweine dieses Haltungsbetriebs bei der Schlachtung.
  3. Sie ermittelt und testet alle Zuchttiere, die in den letzten sechs Monaten (oder früher) vor dem positiven Befund im Betrieb eingetroffen sind, und nach Möglichkeit auch die Tiere, die in diesem Zeitraum den Betrieb verlassen haben. Für die Untersuchung werden Fleischproben entnommen und mit den Nachweismethoden gemäß Anhang I Kapitel I und Kapitel II auf Trichinen untersucht.
  4. Soweit realisierbar, ermittelt sie gegebenenfalls die Ausbreitung des Befalls durch den Vertrieb von Fleisch von Hausschweinen, die in dem Zeitraum vor dem positiven Befund geschlachtet wurden.
  5. Sie informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
  6. Sie leitet gegebenenfalls eine epidemiologische Untersuchung zu den Ursachen des Befalls ein.
  7. Sie trifft geeignete Maßnahmen, wenn ein infizierter Schlachtkörper im Schlachthof nicht identifiziert werden kann; dazu zählen:
    1. die Vergrößerung der einzelnen Fleischproben für die Untersuchung der verdächtigen Schlachtkörper oder
    2. die Erklärung der Schlachtkörper für nicht für den menschlichen Verzehr geeignet;
    3. das Ergreifen geeigneter Maßnahmen für die Beseitigung verdächtiger Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile sowie derjenigen mit positivem Befund.

(3) Nach einem Entzug der Anerkennung können Betriebe wieder amtlich anerkannt werden, sobald die festgestellten Probleme gelöst wurden und die Anforderungen gemäß Anhang IV zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt sind.

(4) Wenn bei der Kontrolle ein Verstoß gegen Artikel 9 oder ein positiver Befund in einem Haltungsbetrieb eines Kompartiments festgestellt wird, so sollte der betroffene Haltungsbetrieb aus dem Kompartiment ausgeschlossen werden, bis er wieder den Vorschriften entspricht.

Kapitel III
Einfuhren

Artikel 13 Veterinärbedingungen für die Einfuhr 14 14a

(1) Von trichinoseanfälligen Tierarten stammendes Fleisch, das quergestreifte Muskeln enthält, darf nur in die Union eingeführt werden, wenn es vor der Ausfuhr in dem Drittland, in dem die Tiere geschlachtet wurden, gemäß Artikel 2 oder 3 auf Trichinen untersucht wurde.

(2) Ein Drittland kann die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 nur anwenden, wenn es die Kommission über die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen unterrichtet hat und wenn es zu diesem Zweck aufgeführt ist

  1. in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Einfuhr lebender Hausschweine oder
  2. in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Einfuhr frischen Fleisches von Hausschweinen;
  3. in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG in Bezug auf Fleischerzeugnisse, die ausschließlich aus Fleisch oder Fleischerzeugnissen von Hausschweinen hergestellt wurden.

Artikel 14 14 - gestrichen -


Artikel 15 Dokumente 14 14a

(1) In der Muster-Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit lebenden Hausschweinen innerhalb der Union in Anhang F Muster 2 der Richtlinie 64/432/EWG trägt der amtliche Tierarzt ein, dass der Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung amtlich als Betrieb anerkannt ist, der kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet.

(2) In der Muster-Gesundheitsbescheinigung für Einfuhren von Hausschweinen in Anhang I Teil 2 Muster POR-X und POR-Y der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 trägt der amtliche Tierarzt ein, dass der Ursprungsbetrieb von der zuständigen Behörde eines Drittlands amtlich als Betrieb anerkannt ist, der kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, die denjenigen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung gleichwertig sind.

(3) In der Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern ,POR" in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die Sendungen mit Fleisch begleitet, das aus Drittländern in die Union eingeführt werden soll, bescheinigt der amtliche Tierarzt die Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung im Ursprungsdrittland des Fleisches durchgeführt wurde.

(4) In der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG , die Sendungen mit Fleisch begleitet, das aus Drittländern in die Union eingeführt werden soll, bescheinigt der amtliche Tierarzt die Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung im Ursprungsdrittland des Fleisches durchgeführt wurde.

(5) In der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG , die Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen begleitet, die zur Einfuhr aus einem Drittland in die Union bestimmt sind, bescheinigt der amtliche Tierarzt die Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung im Ursprungsdrittland des Fleisches durchgeführt wurde.

Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 16 Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung der Trichinoskopie gemäß Anhang I Kapitel III für Hausschweine und Wildschweine in Ausnahmefällen bis zum 31. Dezember 2009 genehmigen, falls:

  1. einzelne Schlachtkörper gemäß Artikel 2 separat in einem Betrieb untersucht werden müssen, der nicht mehr als 15 Hausschweine pro Tag oder 75 Hausschweine pro Woche schlachtet oder nicht mehr als 10 Wildschweine pro Tag für die Vermarktung verarbeitet, und
  2. die Nachweismethoden gemäß Anhang I Kapitel I und II nicht verfügbar sind.

(2) Wird das Trichinoskopieverfahren angewandt, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass:

  1. das Fleisch mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung versehen wird, die sich deutlich von der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterscheidet, und das Fleisch unmittelbar an den Endverbraucher oder an einen Einzelhandelsbetrieb geliefert wird, der seinerseits den Endverbraucher beliefert, und
  2. das Fleisch nicht für die Herstellung von Produkten verwendet wird, bei denen der Produktionsprozess die Trichinen nicht abtötet.

Artikel 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2005

.

  Nachweismethoden Anhang I 07

Kapitel I 14 14a
Referenznachweismethode

Das Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung von Sammelproben

1. Geräte und Reagenzien

  1. Messer oder Schere und Pinzette zur Probenentnahme;
  2. mit 50 Quadraten markierte tabletts zur Aufbewahrung von Proben von je ca. 2 g Fleisch oder andere Instrumente, welche die Rückverfolgbarkeit der Proben auf gleichwertige Weise sicherstellen;
  3. Mixer, mit scharfer Klinge. Falls die Proben schwerer als 3 g sind, sollte ein Fleischwolf mit Öffnungen von 2 bis 4 mm Größe verwendet werden. Im Falle von Gefrierfleisch oder Zunge (nach Entfernung der Oberflächenschicht, die unverdaulich ist) ist ein Fleischwolf erforderlich, und die Größe der Proben muss erheblich gesteigert werden;
  4. Magnetrührer mit temperaturgeregelter Heizplatte und teflonbeschichteten Rührstäben von ungefähr 5 cm Länge;
  5. mindestens 2 Liter fassende Scheidetrichter aus Glas, möglichst mit Teflonstopfen (Sicherheitsverschluss);
  6. Stative, Ringe und Klammern;
  7. Siebe, Maschenweite 180 Mikron, Außendurchmesser 11 cm, mit Maschen aus rostfreiem Stahl;
  8. Plastiktrichter mit mindestens 12 cm Innendurchmesser zum Einhängen der Siebe;
  9. 3 Liter fassende Glasbecher;
  10. Messzylinder aus Glas, 50 bis 100 ml Inhalt, oder Zentrifugierröhrchen;
  11. Trichinoskop mit Horizontaltisch oder Stereomikroskop mit in der Intensität einstellbarer Durchlichtquelle;
  12. einige Petrischalen mit 9 cm Durchmesser (für die Verwendung mit dem Stereomikroskop), deren Boden mit einem spitzen Gegenstand in Quadrate von 10 × 10 mm eingeteilt sind;
  13. ein Larvenzählbecken (für die Verwendung mit dem Trichinoskop), aus 3 mm starken Acrylplatten, mit nachstehenden Abmessungen:
    1. der Boden des Gefäßes misst 180 × 40 mm und ist in quadratische Felder eingeteilt,
    2. die Seitenabmessungen betragen 230 × 20 mm,
    3. die Endstücke messen 40 × 20 mm. Boden und Enden sind so zwischen die Seiten zu kleben, dass zwei schmale Griffe an beiden Seiten entstehen. Die Oberseite des Bodens soll 7 bis 9 mm über den unteren Rand des aus den beiden Seiten und Enden gebildeten Rahmens herausragen. Die Teile sind mit materialgerechtem Klebstoff miteinander zu verbinden;
  14. Aluminiumfolie;
  15. 25%ige Salzsäure;
  16. Pepsin, Stärke 1: 10 000 NF (US National Formulary) entsprechend 1: 12 500 BP (British Pharmacopoea) und entsprechend 2 000 FIP (Federation Internationale de Pharmacie) oder stabilisiertes flüssiges Pepsin mit mindestens 660 Einheiten/ml (Europäisches Arzneibuch);
  17. Leitungswasser, auf 46 bis 48 °C erhitzt;
  18. eine auf mindestens 0,1 g genaue Waage;
  19. Metallflachbehälter mit 10 bis 15 Liter Fassungsvermögen, für die verbleibenden Verdauungssäfte;
  20. Pipetten in verschiedenen Größen (1, 10, 25 ml) und Pipettenhalter;
  21. ein Thermometer, das im Bereich 1 bis 100 °C auf ± 0,5 °C genau ist;
  22. Siphon für Leitungswasser.

2. Probenahme und zu verarbeitende Mengen

  1. Im Falle ganzer Schlachtkörper von Hausschweinen ist eine mindestens 1 g schwere Probe aus einem Zwerchfellpfeiler am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil auszuschneiden. Kann eine Genauigkeit zwischen 1,00 und 1,15 g garantiert werden, kann eine spezielle Trichinenzange verwendet werden.
    Im Falle ganzer Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern ist eine mindestens 2 g schwere Probe aus einem Zwerchfellpfeiler am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil auszuschneiden.
    Fehlen Zwerchfellpfeiler, so ist eine Probe mit dem doppelten Gewicht, 2 g (oder 4 g im Falle von Zuchtsauen und Zuchtebern), aus dem Rippenstück oder dem Brustbeinstück des Zwerchfells, aus dem Kaumuskel oder dem Bauchmuskel zu entnehmen.
  2. Bei Fleischteilen ist eine mindestens 5 g schwere, fettarme Probe aus quer gestreiftem Muskelfleisch, möglichst in der Nähe von Knochen oder Sehnen, zu entnehmen. Der gleiche Probenumfang sollte aus Fleisch entnommen werden, das nicht durchgegart oder einer anderen Verarbeitung nach der Schlachtung unterzogen werden soll.
  3. Für tiefgefrorene Proben ist eine Probe von mindestens 5 g gestreiften Muskelgewebes zur Analyse zu entnehmen.
    Das angegebene Gewicht von Fleischproben bezieht sich auf eine Probe von Fleisch, das frei ist von Fett und Bindegewebe. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich bei der Probenahme von Muskelgewebe aus der Zunge, um Kontamination mit der Oberflächenschicht der Zunge zu vermeiden, die unverdaulich ist und die Analyse des Sediments verhindern kann.

3.Verfahren

I. Vollständige Ansätze(gleichzeitige Untersuchung von Proben mit einem Gesamtgewicht von 100 g)

  1. 16 ± 0,5 ml Salzsäure wird in einen 3-Liter-Behälter mit 2,0 Liter Leitungswasser gegeben, auf 46 bis 48 °C vorerhitzt; ein Rührstab wird im Behälter platziert, der Behälter wird auf die vorgeheizte Platte gestellt und der Rührvorgang gestartet.
  2. 10 ± 0,2 g Pepsin oder 30 ± 0,5 ml flüssiges Pepsin werden hinzugefügt.
  3. 100 g Proben, die gemäß Nummer 2 zusammengestellt wurden, werden im Mixer zerkleinert.
  4. Das zerkleinerte Fleisch wird in einen 3-Liter-Behälter gegeben, der Wasser, Pepsin und Salzsäure enthält.
  5. Das Schneidewerk des Mixers wird mehrfach in die Verdauungsflüssigkeit des Behälters eingetaucht, und die Mixerschüssel wird mit einer kleinen Menge der Verdauungsflüssigkeit ausgespült, um noch anhängendes Fleisch zu entfernen.
  6. Der Behälter wird mit Aluminiumfolie abgedeckt.
  7. Vor Beginn des Rührvorgangs ist der Magnetrührer so einzustellen, dass er während des gesamten Rührvorgangs eine konstante Temperatur von 44 bis 46 °C hält. Während des Rührvorgangs sollte die Verdauungsflüssigkeit so schnell drehen, dass ein tiefer zentraler Wirbel entsteht, ohne dass Flüssigkeit herausspritzt.
  8. Die Verdauungsflüssigkeit wird gerührt, bis die Fleischpartikel verschwinden (etwa 30 Minuten); danach wird das Rührgerät abgeschaltet und die Verdauungsflüssigkeit durch das Sieb in den Scheidetrichter zur Sedimentation gegossen. Bei der Verarbeitung bestimmter Fleischarten (Zunge, Wildfleisch usw.) können längere Verdauungszeiten erforderlich sein (nicht mehr als 60 Minuten).
  9. Der Verdauungsvorgang gilt als zufrieden stellend, wenn nicht mehr als 5 % des ursprünglichen Gewichts der Probe auf dem Sieb bleiben.
  10. Die Verdauungsflüssigkeit soll im Trichter 30 Minuten lang stehen bleiben.
  11. Nach 30 Minuten werden 40 ml der Verdauungsflüssigkeit schnell in einen Messzylinder oder in ein Zentrifugierröhrchen abgelassen.
  12. Verdauungsflüssigkeiten und andere Flüssigabfälle bleiben in einem Flachbehälter, bis die Ergebnisse abgelesen sind.
  13. Die 40-ml-Probe wird 10 Minuten stehen gelassen, danach werden 30 ml des Überstands vorsichtig durch Absaugen der oberen Schichten entfernt, so dass ein Volumen von höchstens 10 ml verbleibt.
  14. Diese restlichen 10 ml der abgesetzten Probe werden in ein Larvenzählbecken oder in eine Petrischale gegossen.
  15. Dann wird der Messzylinder oder das Zentrifugierröhrchen mit höchstens 10 ml Leitungswasser gespült und diese Flüssigkeit der im Larvenzählbecken oder in der Petrischale befindlichen Probe hinzugefügt. Danach wird die Probe mittels Trichinoskop oder Stereomikroskop mit 15- bis 20facher Vergrößerung untersucht. Die Visualisierung mittels anderer Techniken ist zulässig, sofern bei der Untersuchung positiver Kontrollproben ein mindestens gleich gutes Ergebnis wie mit traditionellen Visualisierungsverfahren nachgewiesen wurde. Bei verdächtigen Bereichen oder parasitenähnlichen Formen ist die Vergrößerung auf 60- bis 100fach zu erhöhen.
  16. Die Sedimente müssen untersucht werden, sobald sie vorbereitet sind. Die Untersuchung sollte unter keinen Umständen auf den nächsten Tag verschoben werden.
    Werden die Sedimente nicht innerhalb von 30 Minuten nach Vorbereitung untersucht, so sind sie wie folgt zu klären: Die endgültige Probe von etwa 40 ml wird in einen Messzylinder gegossen und 10 Minuten stehen gelassen. Danach werden 30 ml des Überstands entfernt, so dass 10 ml übrig bleiben. Diese werden mit Leitungswasser auf 40 ml aufgefüllt. Nach einer weiteren Absetzzeit von 10 Minuten werden 30 ml des Überstands abgesaugt und die höchstens verbleibenden 10 ml zur Untersuchung in eine Petrischale oder ein Larvenzählbecken gegossen. Der Messzylinder wird mit 10 ml Leitungswasser gespült; dieses Spülwasser wird ebenfalls der in der Petrischale bzw. im Larvenzählbecken befindlichen Probe hinzugefügt und untersucht.
    Wird erst bei der Untersuchung des Sediments eine Trübung festgestellt, so wird die Probe erneut in einen Messzylinder gegossen, auf 40 ml mit Leitungswasser aufgefüllt und anschließend wie oben weiterbehandelt. Das Verfahren kann zwei- bis viermal wiederholt werden, bis die Flüssigkeit klar genug für eine zuverlässige Ablesung ist.

II. Ansätze mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g

Falls erforderlich, können bis zu 15 g einem vollständigen Ansatz von 100 g hinzugefügt und mit diesem zusammen gemäß 3 I untersucht werden. Mehr als 15 g sind als vollständiger Ansatz zu untersuchen. Bei Ansätzen bis zu 50 g können Verdauungsflüssigkeit und Bestandteile reduziert werden: 1 Liter Wasser, 8 ml Salzsäure und 5 g Pepsin.

III. Positive oder nicht eindeutige Ergebnisse

Stellt sich bei der Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis ein, werden jedem Schwein weitere 20 g gemäß Absatz 2 Buchstabe a entnommen. Die jeweils 20 g schweren Proben von fünf Schweinen werden zusammengefasst und nach oben angegebenem Verfahren untersucht. Auf diese Weise werden Proben von 20 Gruppen zu je 5 Schweinen untersucht.

Werden in einer Gruppenprobe von 5 Schweinen Trichinen nachgewiesen, so ist von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g zu entnehmen und nach oben angegebenem Verfahren einzeln zu untersuchen.


Parasitenproben sind für die Identifizierung der Erregerart im Gemeinschaftsreferenzlabor oder im nationalen Referenzlabor in 90 %igem Ethylalkohol aufzubewahren.

Nach Entnahme der Parasiten sind Flüssigkeiten mit positivem Befund (Verdauungsflüssigkeit, Überstand, Waschrückstände usw.) durch Erhitzen auf 60 °C zu dekontaminieren.

IV. Reinigung und Dekontamination nach positivem oder nicht eindeutigem Befund.

Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe oder einer Einzelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis, so wird alles Material, das mit Fleisch in Berührung kommt (Mixerschüssel und Messer, Behälter, Rührstab, Temperatursensor, konischer Filtrationstrichter, Sieb und Pinzette) sorgfältig dekontaminiert, indem es in heißem Wasser (65-90 °C) gewaschen wird. Es wird empfohlen, danach alle Gegenstände gründlich zu spülen, damit alle etwaig verwendeten Reinigungsmittel entfernt werden.

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