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Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates
(ABl. Nr. L 195 vom 02.06.2004 S. 12)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mehrere Richtlinien sehen tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.
(2) Die folgenden Rechtsakte enthalten neue Vorschriften, mit denen die Bestimmungen jener Richtlinien neu gefasst und aktualisiert werden:
(3) Es ist daher angezeigt, die früheren Richtlinien aufzuheben. Da die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Aufhebung der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene 6 vorsieht, müssen mit der vorliegenden Richtlinie lediglich die Richtlinien über Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgehoben werden.
(4) Da die neuen Hygienevorschriften und die Richtlinie 2002/99/EG die Vorschriften der Richtlinie 72/462/EWG des Rates 7 für Frischfleisch und Fleischerzeugnisse ersetzen, sollten die Vorschriften der zuletzt genannten Richtlinie ihre Gültigkeit nur noch für die Einfuhr lebender Tiere behalten.
(5) Es muss indes vorgesehen werden, dass bestimmte Durchführungsbestimmungen weiterhin gelten, bis die notwendigen Maßnahmen in dem neuen Rechtsrahmen getroffen werden.
(6) Dieser Neufassung muss auch durch Änderungen der Richtlinien 89/662/EWG 8 und 92/118/EWG 9 des Rates sowie der Entscheidung 95/408/EG 10 des Rates Rechnung getragen werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "maßgeblicher Zeitpunkt" den Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004.
Die folgenden Richtlinien werden mit Wirkung vom maßgeblichen Zeitpunkt aufgehoben:
(Stand: 17.11.2021)
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