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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 212 vom 11.08.2015 S. 7 A;
VO (EU) 2020/1478 - ABl. Nr. L 338 vom 15.10.2020 S. 7 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/519 - ABl. 104 L vom 25.03.2021 S. 36 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/1418 - ABl. L 218 vom 23.08.2022 S. 7 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2156 - ABl. L 2023/2156 vom 18.10.2023 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 2075/2005

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 18 Nummern 9 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 legen die Hygienevorschriften und Anforderungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie die notwendigen amtlichen Kontrollen fest.

(3) Zusätzlich zu diesen Vorschriften sollten spezifischere Anforderungen im Bezug auf Trichinen festgelegt werden. Fleisch von Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden und bestimmten anderen Tierarten kann mit Nematoden der Gattung Trichinella spiralis infiziert sein. Der Verzehr von Fleisch, das mit Trichinen infiziert ist, kann zu schweren Erkrankungen beim Menschen führen. Daher sollten Maßnahmen getroffen werden, um Erkrankungen des Menschen durch den Verzehr von Fleisch vorzubeugen, das mit Trichinen infiziert ist.

(4) Diese Verordnung sollte Bestimmungen über die Beprobung von Schlachtkörpern von für Trichinen empfänglichen Tierarten enthalten, zur Bestimmung des Status von Betrieben und Kompartimenten sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch in die Union. Außerdem sollten darin die Referenzmethoden und gleichwertige Methoden zum Nachweis von Trichinen in Proben von Schlachtkörpern aufgeführt werden.

(5) Zur Erleichterung des Betriebs von Zerlegeräumlichkeiten sollte die Vorschrift, welche unter bestimmten Bedingungen die Zerlegung von Hausschweineschlachtkörpern bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen erlaubt, unter denselben Bedingungen auch für Pferde gelten.

(6) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit hat am 22. November 2001 eine Stellungnahme zu Trichinellose, Epidemiologie, Nachweismethoden und trichinenfreier Schweineerzeugung abgegeben. Am 1. Dezember 2004 nahm das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Stellungnahme "Opinion on the suitability and details of freezing methods to allow human consumption of meat infected with Trichinella or Cysticercus" an. Am 9./10. März 2005 nahm BIOHAZ eine Stellungnahme "Risk assessment of a revised inspection of slaughter animals in areas with low prevalence of Trichinella" an.

(7) Am 3. Oktober 2011 nahm die EFSa ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von Fleisch (Schwein) 6 zu begegnen ist. Darin stufte die EFSa Trichinen als mittleres Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch ein und zog den Schluss, dass hinsichtlich der Methoden zur Untersuchung auf biologische Gefahren eine Gewährleistung der Sicherheit von Schweineschlachtkörpern mit einer Reihe von Präventivmaßnahmen und Kontrollen, die auf integrierte Weise sowohl im Haltungsbetrieb als auch im Schlachthof durchgeführt werden, die einzige Möglichkeit darstellt, den Hauptgefahren wirksam zu begegnen.

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