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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2156 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission betreffend bestimmte Berichterstattungsanforderungen an Mitgliedstaaten, die von der Untersuchung von Hausschweinen auf Trichinen in Schlachthöfen ausgenommen sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2156 vom 18.10.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Berichterstattungsanforderungen spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
(2) Bei Trichinen handelt es sich um Parasiten, die im Fleisch von empfänglichen Arten wie Schweinen vorkommen können und beim Menschen bei Verzehr von infiziertem Fleisch lebensmittelbedingte Erkrankungen verursachen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 2 werden spezifische Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen festgelegt, darunter die Vorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 1 betreffend die Beprobung von Schlachtkörpern von Hausschweinen in Schlachthöfen im Rahmen der Fleischuntersuchung zum Zwecke der Untersuchung auf diese Krankheit.
(3) Außerdem ist in Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 eine Ausnahme vorgesehen, wonach Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden können, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, der/das amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen nach Anhang IV Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 anwendet ("Ausnahmeregelung"). Diese Ausnahmeregelung ist an bestimmte Bedingungen gebunden: So muss der Mitgliedstaat, der die Ausnahmeregelung anwendet, der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 einen jährlichen Bericht mit den Angaben gemäß Anhang IV Kapitel II vorlegen (im Folgenden "jährlicher Bericht").
(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 müssen alle Mitgliedstaaten der Kommission auch einen Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen mit den gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie im Vorjahr erfassten Daten übermitteln, darunter auch die Ergebnisse der Untersuchungen auf Trichinen. Anhang IV Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 enthält dieselben spezifischen Informationen über Untersuchungen auf Trichinen, die von den Mitgliedstaaten gemeldet werden müssen, die die Ausnahmeregelung für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 und der Richtlinie
(Stand: 25.10.2023)
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